7.2 Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Das Urteil der Vorinstanz vom 21.05.2015 wurde durch die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 28.07.2015 (pag. 18 307 f.) vollumfänglich angefochten; die angefochtenen Punkte stimmen mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen (vgl. pag. 19 876) überein. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde demgegenüber wiederum auf die Strafzumessung beschränkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).