In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Berufungsführerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).