Danach richtet sich die Berufung der Berufungsführerin ausdrücklich nicht gegen die Ziffern II.1.3. (gewerbsmässiger Betrug z.N.v. C.________) und II.4.1 - 4.6 (Urkundenfälschung, mehrfach begangen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ausserdem geht aus den Anträgen hervor, dass die Ziffer XI. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten wird. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) mit Anschlussberufungserklärung vom 16.01.2015 nur teilweise an