7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Das vorinstanzliche Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) wurde durch die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 29.12.2014 zunächst vollumfänglich angefochten; es wurde eine Kassation beantragt (pag. 19 639 ff.). Davon abweichend stellte Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung die unter II.6. Anträge der Parteien hiervor zitierten Anträge. Danach richtet sich die Berufung der Berufungsführerin ausdrücklich nicht gegen die Ziffern II.1.3. (gewerbsmässiger Betrug z.N.v.