10 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die oberinstanzliche Verhandlung von CHF 500.00 / Halbtag gemäss Art. 21 VKD). V. 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 sowie für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.»