in Höhe von Fr. 569‘050.00 zuzüglich Zins aus dem zweiten Verfahren (Juli 2011 bis April 2014) sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Zivilkläger sei deshalb auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Die sichergestellten persönlichen Gegenstände der Beschuldigten seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. 9. Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils der Beschuldigten nach Ablauf der Frist einzuholen.»