Überdies sei der Beschuldigten für die verjährten Schuldsprüche sowie die Freisprüche eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern für die Verteidigungskosten zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten aus den beiden vorinstanzlichen Verfahren seien ebenso wie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen, wobei die nicht der Beschuldigten auferlegten Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. 7. Die Zivilklage von C.________ in Höhe von Fr. 569‘050.00 zuzüglich Zins aus dem zweiten Verfahren (Juli 2011 bis April 2014) sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.