Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Juni 2014 sei auf jeden Fall auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Für die infolge Verjährung weggefallenen Schuldsprüche sowie für die im vorliegenden Verfahren erfolgten Freisprüche sei die Beschuldigte zu Lasten des Kantons Bern angemessen zu entschädigen, ebenso für eine allfällige Überhaft. Überdies sei der Beschuldigten für die verjährten Schuldsprüche sowie die Freisprüche eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern für die Verteidigungskosten zuzusprechen.