3.6 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. C.________, angeblich begangen von Juli 2011 bis April 2014. 4. Für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs z.N. C.________ und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, sei die Beschuldigte zu bestrafen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Juni 2014 sei auf jeden Fall auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.