5. Haft Das Haftentlassungsgesuch der Berufungsführerin vom 10.11.2015 (pag. 19 715 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 26.11.2015 (pag. 19 762 ff.) sowohl im Haupt-, als auch im Eventualantrag abgewiesen. Mit begründetem Beschluss vom 03.06.2016 (pag. 19 909 ff.) wurde in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit des oberinstanzlichen Urteils Sicherheitshaft angeordnet.