Die Staatsanwaltschaft beantragte mit begründeter Stellungnahme vom 06.11.2015 die Abweisung der Beweisanträge der Berufungsführerin (pag. 19 714/a). Dr. iur. E.________ stellte mit Eingabe vom 09.11.2015 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der erwähnten Beweisanträge (pag. 19 714/1). Mit begründeter Verfügung vom 23.12.2015 wurden die Beweisanträge der Berufungsführerin auf neue psychiatrische Begutachtung der Berufungsführerin sowie auf fundierte Abklärungen über Herrn S.________ abgewiesen. Hingegen wurden praxisgemäss von Amtes wegen auf den oberinstanzlichen Verhandlungstermin hin mit Verfügung vom 23.12.2015 (pag. 19 774 ff.