4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 28.09.2015 teilte der Staatsanwalt fristgerecht mit, es würden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt (pag. 19 691). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 02.11.2015 innert einmalig erstreckter Frist folgende Beweisanträge (pag. 19 703): «[…] 1. Es sei eine neue (nicht vorbelastete), geeignete und unabhängige Fachstelle mit der Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte zu beauftragen.