19 656). Die Berufungsführerin liess mit Stellungnahme vom 17.02.2015 verlauten, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sistierung des oberinstanzlichen Verfahrens (SK 14 368) wäre dann zu folgen, wenn der Kassationsantrag der Berufungsführerin wider Erwarten nicht gutgeheissen würde (pag. 19 662). Mit Beschluss vom 02.03.2015 sistierte die Kammer das oberinstanzliche Verfahren SK 14 368 bis zum Vorliegen des Urteils im Verfahren WSG 15 5 (pag. 19 668).