19 639). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 verzichteten mit Eingabe vom 06.01.2015 auf eine Stellungnahme zum Antrag der Berufungsführerin (pag. 19 651). Mit Anschlussberufung vom 16.01.2015 beantragte Staatsanwalt I.________, das Verfahren SK 14 368 sei bis zum Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts im zweiten Verfahren W 14 40 bzw. später WSG 15 5 zu sistieren (pag. 19 654). Er beantragte, der Antrag der Berufungsführerin auf Beschränkung des oberinstanzlichen Verfahrens auf die Frage der Rückweisung an die Vorinstanz sei abzuweisen (pag. 19 656).