19 639 ff.). Dr. iur. E.________ teilte mit Eingabe vom 06.01.2015 namens der Straf- und Zivilkläger 1 + 2 mit, dass auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet werde und es auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht würden (pag. 19 651). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16.01.2015 fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 19 654). Mit Stellungnahme vom 17.02.2015 liess die Berufungsführerin verlauten, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werde nicht beanstandet (pag. 19 662).