5 Im Zivilpunkt wurde die Berufungsführerin in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO zur Bezahlung von CHF 569‘050.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 27.07.2014 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (WSG II pag. 18 166). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (WSG II pag. 18 167).