1.2 Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Mit Urteil vom 21.05.2015 erklärte die Vorinstanz die Berufungsführerin des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 im Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG II pag. 18 165). Weiter legte es die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Berufungsführerin fest (WSG II pag. 18 166).