% Zins seit dem 01.06.2009 zu bezahlen. Weiter wurden die Berufungsführerin und G.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (WSG I pag. 19 321). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Berufungsführerin anerkennt, dem Strafund Zivilkläger 2 CHF 15‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden und die Berufungsführerin wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 500.00 an den Straf- und Zivilkläger 2 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen.