41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verurteilt, der Zivilklägerin auf dem geschuldeten Betrag ab dem 09.11.2011 einen Zins von 2% und eine Entschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (WSG I pag. 19 321). Weiter wurde festgestellt, dass die Berufungsführerin anerkennt, dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 131‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden. Die Berufungsführerin wurde zudem in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu bezahlen.