Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG I pag. 19 315). Weiter legte sie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Berufungsführerin fest (WSG I pag. 19 319 f.). Die Zivilklage betreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die Berufungsführerin, G.________ und H.________ unter solidarischer Haftbarkeit anerkennen würden, der Zivilklägerin CHF 96‘000.00 zuzüglich 2% Zins zu schulden (WSG I pag. 19 320). Weiter wurden die Berufungsführerin, G.________ und H.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art.