4 4.6 im April 2009 (Schreiben und Überweisungsbeleg der Q.________ (Bank) vom 17.04.2008); 5. der Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ begangen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG I pag.