18 284 ff.). Der Kammer liegt ausserdem ein Bundesordner vor, welcher die relevanten parteiöffentlichen Akten des Verfahrens W 14 40 enthält, welche die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz bereits im Hinblick auf die Hauptverhandlung im Verfahren WSG 14 1-3 zugehen liess. Diese Akten wurden mit «pag. 99 999 001 ff.» paginiert, um Verwechslungen mit den Akten aus W 11 48 zu vermeiden. Bei der Redaktion der vorliegenden Urteilsbegründung wird dieser Bundesordner nicht berücksichtigt, zumal der Kammer die Originalakten vorliegen.