Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 14 368 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ D.________ beide vertreten durch Dr. iur. E.________ Straf- und Zivilkläger 1 + 2 und F.________ Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Gehilfenschaft zum Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei Berufung gegen die Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. August 2014 (WSG 2014 1-3) und vom 21. März 2015 (WSG 15 5) 2 Erwägungen: I. Vorbemerkungen zur Aktenführung und Zitierweise Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) zunächst durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Untersuchungsverfahren W 11 48 geführt (Paginierung beginnend bei 01 001 001). Nach Anklageerhebung beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) erhielt das Verfahren die Dossiernummer WSG 14 1-3 (Paginierung beginnend bei 18 001, bis pag. 19 618) und nach Berufungsanmel- dung beim Obergericht des Kantons Bern wurde es unter der Dossiernummer SK 14 368 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 19 619 ff.). Noch während das Verfahren WSG 14 1-3 bei der Vorinstanz hängig war, wurde gegen die Berufungsführerin durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren W 14 40 eröffnet (Paginierung beginnend bei 01 001 001). Mit Anklageerhebung bei der Vorinstanz wurde diesem Verfahren die Verfahrensnummer WSG 15 5 zugeteilt (Paginierung beginnend bei 18 001, bis pag. 18 283). Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 15 213, wo- bei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 18 284 ff.). Der Kammer liegt ausserdem ein Bundesordner vor, welcher die relevanten par- teiöffentlichen Akten des Verfahrens W 14 40 enthält, welche die Staatsanwalt- schaft der Vorinstanz bereits im Hinblick auf die Hauptverhandlung im Verfahren WSG 14 1-3 zugehen liess. Diese Akten wurden mit «pag. 99 999 001 ff.» pagi- niert, um Verwechslungen mit den Akten aus W 11 48 zu vermeiden. Bei der Re- daktion der vorliegenden Urteilsbegründung wird dieser Bundesordner nicht berücksichtigt, zumal der Kammer die Originalakten vorliegen. Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 14 368 und SK 15 213) wurden mit Verfügung vom 18.09.2015 vereinigt (vgl. II.3. Sistierung und Verfahrensvereini- gung hiernach) und fortan im Hauptdossier SK 14 368 fortgeführt. Nachfolgend werden Fundstellen aus W 11 48 und WSG 14 1-3 mit WSG I («WSG I pag. XXX»), solche aus W 14 40 und WSG 15 5 mit WSG II zitiert («WSG II pag. XXX»). Zitate aus SK 14 368 werden nicht besonders gekennzeich- net, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf das Dossier SK 15 213 ver- wiesen, wird dies mit «SK 15 213 pag. XXX» gekennzeichnet. 3 II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ be- gangen von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 47‘400.00, mit Urteil vom 15.08.2014 ein, oh- ne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung (WSG I pag. 19 313). Hingegen erklärte es die Berufungsführerin schuldig (WSG I pag. 19 313 f.): 1. des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, begangen 1.1 zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________, gemein- sam mit G.________ und teilweise gemeinsam mit H.________, z.N.v. F.________ (nachfolgend Zivilklägerin), im Deliktsbetrag von CHF 96‘000.00; 1.2 zwischen ca. 14.07.2004 und dem 17.01.2005 in BL.________ und BC.________, teilweise gemeinsam mit G.________ und H.________, z.N.v. J.________ und K.________, im Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00; 1.3 zwischen dem 05.04.2007 und dem 17.04.2009 in BQ.________ (TG), BR.________ und evtl. anderswo, z.N.v. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1), im Deliktsbetrag von CHF 185‘500.00; 1.4. im August 2007 in BZ.________ (ZH), z.N.v. D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2), im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00; 2. des mehrfachen Betrugs, begangen 2.1 am 12.08.2009 in CA.________, z.N.v. L.________, im Deliktsbetrag von CHF 4‘000.00; 2.2 im Mai/Juni 2011 in BH.________, z.N.d. M.________ (Malergeschäft) (N.________), im Deliktsbetrag von CHF 4‘835.15; 3. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 28.02.2001 in BF.________, z.N.v. O.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00; 4. der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen 4.1 Anfang September 2004 (Vergütungsauftrag der P.________ (Bank) vom 31.08.2004); 4.2 Anfang Januar 2005 (Beleg der P.________ (Bank) vom 05.01.2005); 4.3 im Oktober 2006 (Beleg «Kontostand» der P.________ (Bank) vom 05.10.2006); 4.4 im März 2008 (Schreiben der Q.________ (Bank) vom 29.02.2008); 4.5 im November 2008 (Schreiben der R.________ (Bank) vom 12.11.2008); 4 4.6 im April 2009 (Schreiben und Überweisungsbeleg der Q.________ (Bank) vom 17.04.2008); 5. der Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ began- gen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anders- wo, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG I pag. 19 315). Weiter legte sie die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers der Berufungsführerin fest (WSG I pag. 19 319 f.). Die Zivilklage betreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die Berufungs- führerin, G.________ und H.________ unter solidarischer Haftbarkeit anerkennen würden, der Zivilklägerin CHF 96‘000.00 zuzüglich 2% Zins zu schulden (WSG I pag. 19 320). Weiter wurden die Berufungsführerin, G.________ und H.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verurteilt, der Zivil- klägerin auf dem geschuldeten Betrag ab dem 09.11.2011 einen Zins von 2% und eine Entschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (WSG I pag. 19 321). Weiter wurde festgestellt, dass die Berufungsführerin anerkennt, dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 131‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden. Die Berufungsführerin wurde zudem in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu bezahlen. Weiter wurden die Berufungsführerin und G.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (WSG I pag. 19 321). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Berufungsführerin anerkennt, dem Straf- und Zivilkläger 2 CHF 15‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden und die Berufungsführerin wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 500.00 an den Straf- und Zivilkläger 2 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden gesamthaft keine Verfahrenskosten ausgeschieden (WSG I pag. 19 321). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwenigen Verfügungen (WSG I pag. 19 321 f.). 1.2 Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Mit Urteil vom 21.05.2015 erklärte die Vorinstanz die Berufungsführerin des ge- werbsmässigen Betrugs, begangen zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 im Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG II pag. 18 165). Weiter legte es die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Berufungsführerin fest (WSG II pag. 18 166). 5 Im Zivilpunkt wurde die Berufungsführerin in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO zur Bezahlung von CHF 569‘050.00 Schadenersatz zu- züglich 5% Zins seit dem 27.07.2014 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 1‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt. Soweit weiterge- hend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (WSG II pag. 18 166). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (WSG II pag. 18 167). 2. Berufung 2.1 Gegen das Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Fürsprecher B.________ meldete gegen das Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) im Namen und im Auftrag der Berufungsführer mit Eingabe vom 22.08.2014 form- und fristgerecht Berufung an (WSG I pag. 19 330). Auch die schriftliche Berufungs- erklärung ging am 29.12.2014 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 639 ff.). Dr. iur. E.________ teilte mit Eingabe vom 06.01.2015 namens der Straf- und Zivil- kläger 1 + 2 mit, dass auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet werde und es auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht würden (pag. 19 651). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16.01.2015 fristgerecht die An- schlussberufung (pag. 19 654). Mit Stellungnahme vom 17.02.2015 liess die Berufungsführerin verlauten, die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft werde nicht beanstandet (pag. 19 662). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 liessen sich innert der gesetzten Frist nicht verneh- men (vgl. pag. 19 659). 2.2 Gegen das Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Gegen das Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) meldete die Berufungsführerin, ver- treten durch Fürsprecher B.________, am 01.06.2015 form- und fristgerecht Beru- fung an (WSG II pag. 18 180). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte eben- falls fristgerecht mit Datum vom 28.07.2015 (pag. 18 307 f.). Mit Eingabe vom 04.08.2015 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht An- schlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe (SK 15 213 pag. 18 315). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 liessen sich innert der gesetzten Frist nicht verneh- men (vgl. SK 15 213 pag. 18 317). 6 3. Sistierung und Verfahrensvereinigung Die Berufungsführerin beantragte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 24.12.2014 im Verfahren SK 14 368, das Urteil vom 15.08.2014 im Verfahren WSG 14 1-3 sei aufzuheben und es sei das gesamte Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Neubeurteilung und zur Vereinigung mit dem im Som- mer 2014 neu eröffneten und bei der Staatsanwaltschaft noch hängigen Verfahren W 14 40 (pag. 19 639). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 verzichteten mit Eingabe vom 06.01.2015 auf eine Stellungnahme zum Antrag der Berufungsführerin (pag. 19 651). Mit Anschlussberufung vom 16.01.2015 beantragte Staatsanwalt I.________, das Verfahren SK 14 368 sei bis zum Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts im zweiten Verfahren W 14 40 bzw. später WSG 15 5 zu sistieren (pag. 19 654). Er beantragte, der Antrag der Berufungsführerin auf Beschränkung des oberinstanzli- chen Verfahrens auf die Frage der Rückweisung an die Vorinstanz sei abzuweisen (pag. 19 656). Die Berufungsführerin liess mit Stellungnahme vom 17.02.2015 verlauten, dem An- trag der Staatsanwaltschaft auf Sistierung des oberinstanzlichen Verfahrens (SK 14 368) wäre dann zu folgen, wenn der Kassationsantrag der Berufungsführerin wider Erwarten nicht gutgeheissen würde (pag. 19 662). Mit Beschluss vom 02.03.2015 sistierte die Kammer das oberinstanzliche Ver- fahren SK 14 368 bis zum Vorliegen des Urteils im Verfahren WSG 15 5 (pag. 19 668). Nachdem das Urteil im Verfahren WSG 15 5 am 21.05.2015 ergangen war, bean- tragte die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 28.07.2015 erneut die Vereinigung der Verfahren SK 14 368 und SK 15 213 (SK 15 213 pag. 18 308). Mit Eingabe vom 04.08.2015 teilte der Staatsanwalt mit, es würden seitens der Staats- anwaltschaft keine Einwände gegen die beantragte Vereinigung der beiden Verfah- ren erhoben (SK 15 213 pag. 18 315). Die Verfahrensleitung vereinigte die Verfahren SK 14 368 und SK 15 213 mit Verfügung vom 18.09.2015 (SK 15 213 pag. 18 320 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 28.09.2015 teilte der Staatsanwalt fristgerecht mit, es würden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt (pag. 19 691). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 02.11.2015 innert einmalig erstreckter Frist folgende Beweisanträge (pag. 19 703): «[…] 1. Es sei eine neue (nicht vorbelastete), geeignete und unabhängige Fachstelle mit der Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte zu beauftragen. 7 2. Es sei beim Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern, ein Verlaufsbericht über die Beschuldigte einzufordern. 3. Es seien fundierte Abklärungen über Herrn S.________, dessen finanzielle Verhältnisse (Bank- konti, Wertschriften, Liegenschaften, Beteiligungen, Fahrzeuge etc.), dessen berufliche Aktivitäten in Mexiko (hauptberufliche Tätigkeit, weitere Aktivitäten, insbesondere im Immobilienbereich und im Kaffeehandel) sowie dessen Beziehung zu A.________ – immer im Lichte der von der Be- schuldigten wiederholt gemachten Aussagen im Zusammenhang mit ihren Investitionen bei Herrn S.________ – einzuholen.» Die Staatsanwaltschaft beantragte mit begründeter Stellungnahme vom 06.11.2015 die Abweisung der Beweisanträge der Berufungsführerin (pag. 19 714/a). Dr. iur. E.________ stellte mit Eingabe vom 09.11.2015 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der erwähnten Beweisanträge (pag. 19 714/1). Mit begründeter Verfügung vom 23.12.2015 wurden die Beweisanträge der Beru- fungsführerin auf neue psychiatrische Begutachtung der Berufungsführerin sowie auf fundierte Abklärungen über Herrn S.________ abgewiesen. Hingegen wurden praxisgemäss von Amtes wegen auf den oberinstanzlichen Verhandlungstermin hin mit Verfügung vom 23.12.2015 (pag. 19 774 ff.) ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern, datierend vom 06.05.2016 (pag. 19 813), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 09.05.2016 (pag 19 815), eingeholt. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden schliesslich die von der Verteidigung mit Eingabe vom 26.05.2016 eingereichte handschriftliche Stellungnahme der Be- rufungsführerin (pag. 19 822 ff.) sowie der Bericht der Gefängnisseelsorgerin vom 21.05.2016 (pag. 19 870 f.) zu den Akten erkannt. 5. Haft Das Haftentlassungsgesuch der Berufungsführerin vom 10.11.2015 (pag. 19 715 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 26.11.2015 (pag. 19 762 ff.) sowohl im Haupt-, als auch im Eventualantrag abgewiesen. Mit begründetem Beschluss vom 03.06.2016 (pag. 19 909 ff.) wurde in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs bis zur Vollstreck- barkeit des oberinstanzlichen Urteils Sicherheitshaft angeordnet. 6. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhand- lung die folgenden Anträge (pag. 19 876): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind: 1.1 gewerbsmässiger Betrug z.N. C.________; 1.2 Urkundenfälschung, mehrfach begangen. 2. Es sei festzustellen, dass folgende Deliktshandlungen resp. Schuldsprüche verjährt sind: 2.1 das erste Darlehen von F.________ vom 22.05.2001 in Höhe von Fr. 5‘000.-; 2.2 Gehilfenschaft zum Betrug z.N. O.________; 8 2.3 Geldwäscherei Das Verfahren sei in diesen Punkten einzustellen. 3. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen: 3.1 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. F.________ (im Deliktsbetrag von Fr. 91‘000.-); 3.2 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. K.________ und J.________; 3.3 des einfachen Betrugs z.N. D.________; 3.4 des einfachen Betrugs z.N. L.________; 3.5 des einfachen Betrugs z.N. M.________ (Malergeschäft); 3.6 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. C.________, angeblich begangen von Juli 2011 bis April 2014. 4. Für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs z.N. C.________ und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, sei die Beschuldigte zu bestrafen zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Juni 2014 sei auf jeden Fall auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen und die Beschuldigte sei un- verzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Für die infolge Verjährung weggefallenen Schuldsprüche sowie für die im vorliegenden Verfahren erfolgten Freisprüche sei die Beschuldigte zu Lasten des Kantons Bern angemessen zu entschä- digen, ebenso für eine allfällige Überhaft. Überdies sei der Beschuldigten für die verjährten Schuldsprüche sowie die Freisprüche eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern für die Verteidigungskosten zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten aus den beiden vorinstanzlichen Verfahren seien ebenso wie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen, wobei die nicht der Beschuldigten auferlegten Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. 7. Die Zivilklage von C.________ in Höhe von Fr. 569‘050.00 zuzüglich Zins aus dem zweiten Ver- fahren (Juli 2011 bis April 2014) sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Zivilkläger sei deshalb auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Die sichergestellten persönlichen Gegenstände der Beschuldigten seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. 9. Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils der Beschuldigten nach Ablauf der Frist einzuholen.» Staatsanwalt I.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 19 883 f.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kol- legialgericht) vom 15. August 2014 insoweit in Rechtkraft erwachsen ist als: 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen zwi- schen ca. Juni 2007 und dem 14. August 2007, eingestellt wurde (gemäss Ziffer I. des Disposi- tivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.4 [Anhang 4] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen dem 5. April 2007 und dem 17. April 2009, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 185‘500.00 (gemäss Ziffer II.1.3 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.3 [Anhang 3] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 9 2.2 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen Anfang September 2004 und April 2009 (gemäss Ziffern II.4.1 - II.4.6. des Dispositivs vom 15. August 2014 / Zif- fern 1.2.3.1 - 1.2.3.6 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 3. die Ziffern IV. - XII. des Dispositivs vom 15. August 2014 betreffend. II. Das Verfahren gegen A.________ sei, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung, infolge Eintritts der Verjährung einzustellen wegen: 1. Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28. Februar 2001 in BF.________, zum Nachteil von O.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00 (gemäss Ziffer II.3. des Disposi- tivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.2.3 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 2. Betrugs, angeblich begangen am 19. resp. 22. Mai 2001 in BF.________, zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 (teilw. gemäss Ziffer II.1.1 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.1 [Anhang 1] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013). III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen: 1.1 zwischen ca. 10. August 2001 und 9. November 2001 in BF.________, gemeinsam mit G.________ und teilw. gemeinsam mit H.________, zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 91‘000.00 (teilw. gemäss Ziffer II.1.1 des Dispositivs vom 15. Au- gust 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.1 [Anhang 1] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 1.2 zwischen ca. 14. Juli 2004 und 17. Januar 2005 in BL.________ und BC.________, teilw. gemeinsam mit G.________ und H.________, zum Nachteil von J.________ und K.________, im Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00 (gemäss Ziffer II.1.2 des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.1.2. [Anhang 2] der Anklageschrift vom 17. Dezem- ber 2013), 1.3 im August 2007 in BZ.________, zum Nachteil von D.________, im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00 (gemäss Ziffer II.1.4 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.3. der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 1.4 zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________ und BH.________, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 (gemäss Ziffer I. des Dispositivs vom 21. Mai 2015 / Anklageschrift vom 17. Februar 2015); 2. Des Betrugs, mehrfach begangen: 2.1 am 12. August 2009 in CA.________, zum Nachteil von L.________, im Deliktsbetrag von CHF 4‘000.00 (gemäss Ziffer II.2.1 des Dispositivs vom 15. August 2014 / Zif- fer 1.2.2.1 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 2.2 im Mai / Juni 2011 in BH.________, zum Nachteil des M.________ (Malergeschäft) (N.________), im Deliktsbetrag von CHF 4‘835.15 (gemäss Ziffer II.2.2 des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.2.2 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 3. Der Geldwäscherei, mehrfach begangen, zwischen dem 19. Oktober 2007 und April 2009 in BU.________ und BV.________, teilweise gemeinsam mit G.________, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95 (gemäss Ziffer II.5. des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.4. [Anhang 4] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013). IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der bisherigen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 707 Tagen (Stand 31. Mai 2016); 10 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten (inkl. einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die oberinstanzliche Verhandlung von CHF 500.00 / Halbtag gemäss Art. 21 VKD). V. 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 sowie für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.» Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 hatten bereits mit Eingabe vom 28.04.2016 schriftlich die folgenden Anträge gestellt (pag. 19 808): «[…] 1. Die Berufungen von A.________ betreffend Schuld- und Strafpunkte seien abzuweisen und sie sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilten und zu bestrafen. 2. Die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Zivilforderungen der Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________ seine abzuweisen. 3. A.________ sei zu verpflichten, C.________ Fr. 141‘500.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2009 (analog Urteil vom 15.8.2014), sowie Fr. 569‘050.- nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juli 2014 (ana- log Urteil vom 21.5.2015) zu bezahlen. 4. A.________ sei zu verpflichten, C.________ mit Fr. 2‘500.- zu entschädigen. 5. A.________ sei zu verpflichten, D.________ Fr. 15‘000.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen. 6. A.________ sei zu verpflichten, D.________ mit Fr. 1‘000.- zu entschädigen.» Die Zivilklägerin hatte mit Schreiben vom 25.05.2016 mitgeteilt, sie halte an ihrer Zivilforderung und an der ihr durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung fest (pag. 19 818). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Das vorinstanzliche Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) wurde durch die Beru- fungsführerin mit Berufungserklärung vom 29.12.2014 zunächst vollumfänglich angefochten; es wurde eine Kassation beantragt (pag. 19 639 ff.). Davon abwei- chend stellte Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung die unter II.6. Anträge der Parteien hiervor zitierten Anträge. Danach richtet sich die Berufung der Berufungsführerin ausdrücklich nicht gegen die Ziffern II.1.3. (ge- werbsmässiger Betrug z.N.v. C.________) und II.4.1 - 4.6 (Urkundenfälschung, mehrfach begangen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ausserdem geht aus den Anträgen hervor, dass die Ziffer XI. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs nicht angefochten wird. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwach- sen. Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) mit Anschlussberufungserklärung vom 16.01.2015 nur teilweise an 11 (pag. 19 654). Sie beschränkte die Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziffern I., II.1.3., II.4.1 - 4.6 sowie XI. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat die Kammer die Ziffern II.1.1, 1.2, 1.4, II.2.1, 2.2, II.3. und II.5., III., X. sowie XII. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs neu zu beurteilen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Berufungsführe- rin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2 Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Das Urteil der Vorinstanz vom 21.05.2015 wurde durch die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 28.07.2015 (pag. 18 307 f.) vollumfänglich angefochten; die angefochtenen Punkte stimmen mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen (vgl. pag. 19 876) überein. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde demgegenüber wiederum auf die Strafzumessung beschränkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Demzufolge hat die Kammer über das erstinstanzliche Urteil gesamthaft, d.h. über die Ziffern I., II., III., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu befin- den. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Berufungsführe- rin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Prozesshindernis Verjährung 8. Vorbemerkungen und allgemeine Ausführungen zu den verjährungsrechtli- chen Vorschriften Die Vorinstanz hat vorliegend das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin we- gen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo, infolge Verjährung ein- gestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15.08.2014). Oberin- stanzlich stellt sich die Frage der Verjährung auch in Bezug auf weitere Vorwürfe. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den ver- jährungsrechtlichen Vorschriften verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 425 f.): «Die Vorschriften zu den Verjährungsfristen wurden in den letzten Jahren mehrfach revidiert. Demnach muss geprüft werden, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung 12 gelangt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird der Täter nach dem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte. Eine Ausnahme von diesem Rückwirkungsverbot sieht Art. 2 Abs. 2 StGB vor, sofern das nach der Tatbegehung in Kraft getretene Recht für ihn das Mildere ist. Bis am 01.10.2002 verjährte die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebens- länglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aaArt. 70 StGB). Die Verjährung wurde dabei durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde unterbrochen und begann neu zu laufen, wobei sie in jedem Fall ver- jährt war, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (aaArt. 72 Ziff. 2 StGB), d.h. in fünfzehn Jahren (absolute Verjährungsfrist). Die Verjährung wurde dabei durch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen die dem Fortgang des Verfahrens dienten und gegen Aussen in Erscheinung traten. Dazu gehörten gemäss TRECHSEL beispielsweise die Eröff- nungsverfügung oder polizeiliche Einvernahmen im Auftrag der Justizbehörden, nicht aber selbstän- dige Ermittlungshandlungen der Polizei (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, aaArt. 72 StGB N 2 f.). Ab dem 01.10.2002 bis am 31.12.2006 ver- jährte die Strafverfolgung in fünfzehn Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht war (aArt. 70 Abs. 1 StGB). In den vom 01.01.2007 bis am 31.12.2013 geltenden Verjährungsvorschriften galten genau die gleichen Verjährungsfristen (aArt. 97 lit. b und c StGB). Vorgenommen wurden nur textliche Anpassungen an die neuen Strafdrohungen des allgemeinen Strafgesetzbuches (Freiheits- strafe statt Gefängnis- und Zuchthausstrafe). Die am 01.01.2014 in Kraft getretene neue Verjährungs- vorschrift brachte zudem eine weitere Neuerung, indem nun die Strafverfolgung bei Delikten, die mit drei Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).» 9. Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug z.N.v. O.________ Mit Ziff. 1.2.2.3 der Anklageschrift vom 17.12.2013 wird der Berufungsführerin vor- geworfen, sie habe sich der Gehilfenschaft zum Betrug z.N.v. O.________, began- gen am 28.02.2001 in BF.________, schuldig gemacht (WSG I pag. 18 014). Der Betrug soll durch ihren Vater, H.________, am 27. und am 28.02.2001 begangen worden sein (Ziff. 1.4.2.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013; WSG I pag. 18 029). Da sämtliche nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsvor- schriften eine Verschärfung brachten, zumal die Strafverfolgung bei Delikten, die mit mehr als drei Jahren bedroht sind, nach fünfzehn Jahren verjähren (aaArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), ist das neuere Recht nicht das milde- re. Infolgedessen ist das bis am 01.10.2002 geltende Verjährungsrecht anzuwen- den. Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach aaArt. 70 StGB tritt die Verfolgungsverjährung für dieses Delikt nach zehn Jahren, mithin im vorliegenden Fall konkret am 28.02.2011, ein. Dies unter der Prämisse, dass die Verfolgungsverjährung nicht durch Untersu- chungshandlungen einer Strafbehörde unterbrochen wurde. Gerade dies wäre je- doch vorliegend gemäss den korrekten Ausführungen der Vorinstanz der Fall (vgl. WSG I pag. 19 537 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen hätten jedoch dann kei- ne Relevanz, wenn unterdessen, d.h. bis zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt, 13 bereits die absolute Verjährung eingetreten wäre. Absolut verjährt die Strafverfol- gung gemäss aaArt. 72 Ziff. 2 StGB nach 15 Jahren (nach Überschreitung der or- dentlichen Verjährungsfrist um die Hälfte). Im vorliegenden Fall ist der Betrug z.N.v. O.________ bzw. die Gehilfenschaft dazu am 28.02.2016 absolut verjährt. Das Ur- teil der Kammer datiert erst vom 03.06.2016, weshalb das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28.02.2001 in BF.________ zum Nachteil von O.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00 infolge Verjährung einzustellen ist. 10. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Zivilklägerin F.________ Der Berufungsführerin wird mit Ziff. 1.2.1.1, 1.3.1.1 und 1.4.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013 vorgeworfen, sie habe sich des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. F.________, begangen zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001, schuldig gemacht (WSG I pag. 18 002 ff.). Da vorliegend gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Höchststrafe von zehn Jahren zur Diskussion steht, stellen alle nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen Revisionen eine Verschärfung der bisher geltenden Verjährungsvorschriften dar. Die Vorin- stanz hat somit zu Recht festgestellt, dass das neuere Recht nicht das Mildere, mithin das bis am 01.10.2002 geltende Recht anzuwenden ist (vgl. WSG I pag. 19 425 f.). Gewerbsmässiger Betrug, begangen zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001, verjährt gemäss aaArt. 70 StGB in zehn Jahren, d.h. zwischen dem 19.05.2011 und dem 09.11.2011. Die absolute Verjährung tritt ein, wenn die or- dentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist, d.h. nach fünfzehn Jahren (aaArt. 72 Ziff. 2 StGB); im vorliegenden Fall verjährt der gewerbsmässige Betrug zwischen dem 19.05.2016 und dem 09.11.2016 absolut. Für das erste, angeblich am 19./22.05.2001 in BF.________ gewährte Darlehen (Deliktsbetrag CHF 5‘000.00), ist damit bereits am 19./22.05.2016 die absolute Verjährung einge- treten. Angesichts der Tatsache, dass das oberinstanzliche Urteil vom 03.06.2016 datiert, ist das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin diesbezüglich, d.h. we- gen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 19./22.05.2001 in BF.________ z.N.v. F.________, infolge Verjährung einzustellen. In Bezug auf die restlichen vier Darlehen der Zivilklägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die unterbrochene ordentliche Ver- jährungsfrist verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 426); die entsprechenden An- klagepunkte sind demnach nicht verjährt. 14 IV. WSG I 11. Prozessgeschichte und Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Auf die durch die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 10.12.2014 (WSG I pag. 19 342 ff.) korrekt wiedergegebene Prozessgeschichte kann verwie- sen werden (vgl. WSG I pag. 19 353 ff.). Es ist diesbezüglich hervorzuheben, dass die Berufungsführerin als einzige der ursprünglich drei Beschuldigten das erstin- stanzliche Urteil angefochten hat; ihre Mutter, G.________, akzeptierte das gegen sie ergangene erstinstanzliche Urteil und mithin die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Schuldig gesprochen wurde Letztere unter ande- rem wegen gewerbsmässigen Betrugs, gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. F.________ und z.N.v. J.________ und K.________, wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug z.N.v. C.________ sowie wegen Geldwäscherei, gemeinsam begangen mit A.________ (vgl. WSG I pag. 19 316 f.). Auch der Vater der Berufungsführerin, H.________, hat das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil und die damit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen ak- zeptiert. Er wurde von der Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs, gemeinsam be- gangen mit A.________ z.N.v. F.________, begangen in Gehilfenschaft mit A.________ z.N.v. O.________ sowie gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. Ester und K.________, schuldig erklärt (vgl. WSG I pag. 19 318 f.). Was den Aufbau der Urteilsbegründung anbelangt, so folgt die Kammer der von der Vorinstanz vorgenommenen Gliederung (vgl. WSG I pag. 19 364). 12. Allgemeine Ausführungen zur Familie T.________ (Familie der Berufungsfüh- rerin) 12.1 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Es kann vorab auf die zutreffenden, sehr ausführlichen allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Familie T.________ verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 365 ff.). Der besseren Leserlichkeit halber werden die Erwägungen der Vorinstanz und ihre Erkenntnisse zu den einzelnen Punkten in der Folge in zusammengefass- ter Form wiedergegeben sowie punktuell ergänzt. Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Ausführungen zunächst auf die Geschehnis- se im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf der Familie T.________ im Jahr 1999 ein, in Bezug auf welchen die Berufungsführerin ein Zahlungsverspre- chen der U.________ (Bank) an die V.________ (Bank) in der Höhe von CHF 500‘000.00 fälschte und die V.________ (Bank) dadurch veranlasste, ihren Eltern G.________ und H.________ ein Hypothekardarlehen über CHF 880‘000.00 zu gewähren. Nachdem die Fälschung aufgeflogen war, wurde den Eheleu- ten T.________ das Darlehen gekündigt und sie wurden für die Ausstände in der Höhe von CHF 922‘000.00 betrieben, die Wohnung wurde schliesslich am 05.09.2003 versteigert. Die Berufungsführerin wurde mit Strafmandat vom 04.11.2003 wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheits- 15 strafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Das Straf- mandat ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 365 ff.). Weiter wies die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung auf verschiedene Schreiben von Bekannten betreffend gewährte Darlehen hin (WSG I pag. 19 367 f.). Rechtsanwalt Dr. W.________ warnte die Berufungsführerin mit Schreiben vom 25.09.2005, er erachte ihr Vorgehen, wonach sie immer wieder gutmütige Leute um ein Darlehen angehe, obschon sie bereits im Voraus wisse, dass sie die- se Darlehen nicht werde zurückzahlen können, als gefährlich und strafbar und kön- ne es nicht weiter verantworten, sie im Zusammenhang mit ihren finanziellen Ver- pflichtungen und Auseinandersetzungen mit Gläubigern zu vertreten. Im Übrigen finden sich drei weitere Schreiben von Ex-Partnern der Berufungsführerin bzw. der Mutter eines ihres Ex-Partners bei den Akten; X.________ forderte am 04.08.2004 den Betrag von CHF 14‘000.00 von der Familie T.________, Y.________ schrieb am 02.07.2012 an die Staatsanwaltschaft, die Berufungsführerin habe CHF 90‘000.00 von ihr ertrogen und Z.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 11.08.2012 mit, er habe der Berufungsführerin CHF 20‘000.00 überwiesen. Alle Absender erwähnten dabei, die Berufungsführerin habe angegeben, ihre Schuld mit einer ausstehenden Erbschaft begleichen zu wollen. Die Vorinstanz machte weiter Ausführungen zur Strafuntersuchung wegen Zechprellerei, welche im Frühling 2004 im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im AA.________ (Hotel) vom 16.02.2004 bis am 17.04.2004 gegen die Familie T.________ geführt wurde (vgl. WSG I pag. 19 368 ff.). Das Strafverfahren wurde schliesslich zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Auch in diesem Zu- sammenhang sprach die Familie T.________ gegenüber den Strafbehörden von einem Erbe aus dem Ausland (Holland bzw. Deutschland), welches angeblich bald ausbezahlt werde und womit sie ihre Schuld hätten begleichen wollen. In der Folge äusserte sich die Vorinstanz zur Wohnsituation der Familie T.________ (vgl. WSG I pag. 19 370 ff.); Die Familie T.________ hielt sich über längere Zeit in Hotels auf, wobei sie jeweils hohe Schulden machte, und mietete Wohnungen, für welche sie die Mieten nicht bezahlte. Ausserdem war die Familie T.________ zeitweise nirgends gemeldet. Die Vorinstanz wies auch auf teure, aber unbezahlte Möbel- und Weinbestel- lungen, welche die Berufungsführerin in Auftrag gab, sowie auf unbezahlte Sprachkurse in der Höhe von rund CHF 4‘000.00 hin (vgl. WSG I pag. 19 372). Weiter listete die Vorinstanz kostspielige, von der Familie T.________ gebuchte Reisen auf, welche nur selten angetreten und praktisch nie bezahlt wurden (vgl. WSG I pag. 19 372 ff.). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz unter dem Untertitel III.A.1.7 Auskünfte von der AB.________ (Treuhand) (vgl. WSG I pag. 19 374 f.) errichtete AC.________ für die Berufungsführerin per 05.10.2006 und per 06.08.2009 zwei verschiedene Schuldenstatus, welche beide Schulden von über einer Million Franken auswiesen. Auch ihm gegenüber stellte die Berufungsführerin eine ausstehende Erbschaft aus Deutschland in Aussicht. 16 Die Vorinstanz verwies sodann auf die Aktenfundstellen der Bankunterlagen und Betreibungsregisterauszüge (vgl. WSG I pag. 19 375). Diesen kann entnommen werden, dass sich die finanzielle Situation von G.________ und H.________ ab dem Zeitpunkt des Wohnungskaufs im Jahr 1999 zu verschlechtern begann. Die Berufungsführerin hatte sich dagegen schon früher verschuldet. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zu den angeblich in Mexiko getätigten Investitionen bzw. zu den Unterlagen, welche S.________ betreffen (vgl. WSG I pag. 19 375). Sie erwähnt dabei einen Überweisungsauftrag, wonach die Berufungsführerin S.________ am 18.08.2003 CHF 13‘950.00 auf eine Bank in Cancún überwies, eine E-Mail von S.________ an die Berufungsführerin, wonach Letztere ihm CHF 100‘000.00 schicken solle und dann monatlich CHF 50‘000.00, sowie zwei Vergütungsaufträge vom 12.02.2004 und vom 15.03.2004, mit welchen die Berufungsführerin die Überweisung von je CHF 100‘000.00 an S.________ bzw. auf ein Konto in Mexiko in Auftrag gab. Im Anschluss daran gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin (WSG I pag. 19 376 ff.), die Aussagen von G.________ (WSG I pag. 19 384 ff.), diejenigen von H.________ (WSG I pag. 19 387 ff.) sowie diejenigen von AD.________ (WSG I pag. 19 391 ff.), X.________ (WSG I pag. 19 394), AE.________ (WSG I pag. 19 394 f.), AF.________ (WSG I pag. 19 395), AG.________ (WSG I pag. 19 395), AH.________ (WSG I pag. 19 396), AI.________ (WSG I pag. 19 396), AJ.________ (WSG I pag. 19 396), AK.________ (WSG I pag. 19 396 f.), AL.________ und AM.________ (WSG I pag. 19 397) und AN.________ (WSG I pag. 19 397) in zusammengefasster Form wieder. Sämtliche Aussagen sind korrekt und sehr ausführlich zusammengefasst, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. In der Folge machte die Vorinstanz Ausführungen zur psychiatrischen Begutach- tung der Berufungsführerin (vgl. WSG I pag. 19 397 ff.) und auch zu derjenigen von G.________ (vgl. WSG I pag. 19 399 f.), wobei letztere im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht relevant ist. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung der Berufungsführerin wurden durch die Vorinstanz zunächst deren Angaben dem Gut- achter gegenüber wiedergegeben (WSG I pag. 19 397 f.), anschliessend die Beur- teilung durch den Gutachter wie folgt korrekt zusammengefasst und auch gleich gewürdigt (WSG I pag. 19 398 f.): «Es gebe keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung, was auch von der unauffälligen Testpsychologie untermauert werde. Allerdings gehen die Gutachten gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass diese bis zum Jahr 2009 mehrheitlich einer Arbeit nachgegangen ist, was ganz offensichtlich aktenwidrig ist. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass dieser Umstand allein etwas an der Einschätzung der Gutachter än- dern würde. Festgehalten wurde: ‹A.________ zeichnet sich durch gewisse dissoziale Züge aus, wel- che jedoch nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer schweren psychischen Störung annehmen. Seit dem 29. Lebensjahr hat sie sich wiederholt auf Kosten anderer bereichert, ohne jedoch – laut ihren Angaben – das Geld z.B. für eine Sucht verwendet zu haben.› Einerseits übernehme sie gegenüber den Gutachtern teilweise Verantwortung für ihr deliktisches Handeln, ande- rerseits sei sie im Rahmen der Begutachtung nicht bereit gewesen, über diverse Punkte nähere Aus- kunft zu erteilen, während sie sich gleichzeitig klagsam und weinerlich präsentiert habe. Zusammen- fassend sei die Schuldfähigkeit während der ganzen Tatzeit vollständig vorhanden gewesen. 17 Unter dem Titel Risikoeinschätzung wird festgehalten: ‹Zusammenfassend sowie in Würdigung und einzelfallbezogenen Gewichtung aller prognoserelevanten Faktoren ist bei A.________ das Rückfall- risiko bzw die spezifische Fortsetzungsgefahr weiterhin als deutlich erhöht einzuschätzen. Zu rechnen ist bei A.________ mit ähnlichen Straftaten wie denen, die ihr aktuell zur Last gelegt werden.› (pag. 11 003 050). Da bei ihr keine schwere psychische Störung vorliege erübrigten sich Ausführun- gen zu einer Massnahme. Am 08.11.2013 nahm der Verteidiger zum psychiatrischen Gutachten Stellung und hielt fest, seine Mandantin anerkenne den Schluss, dass bei ihr keine psychische Störung vorliege, welche eine Min- derung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit rechtfertigen würde. Hingegen wehre sich seine Mandantin vehement gegen die von den Gutachtern vorgenommene Risi- koeinschätzung. ‹Der Hinweis, ‚zu rechnen ist bei A.________ mit ähnlichen Straftaten wie denen, die ihr aktuell zur Last gelegt werden‘ empfindet meine Klientin als Affront sondergleichen. A.________ hat immer und immer wieder beteuert, dass ihr die ganze Sache ausserordentlich leid tue und dass sie die Geschädigten schadlos halten wolle und werde.› (pag. 15 002 032). Aus den Akten der Kantonspolizei Graubünden geht im Übrigen hervor, dass A.________ schon im Jahr 2003 in BF.________ 10,5 Therapiesitzungen bei der Psychologin Dr. AO.________ hatte, die- ser die ausstehenden Honorare von CHF 1‘365.00 jedoch nie bezahlte. Zudem war sie bereits in den neunziger Jahren bei der gleichen Ärztin in Behandlung, hat damals die Rechnungen aber noch or- dentlich beglichen (pag. 13 004 057).» Mit Schreiben vom 26.05.2016 (pag. 19 820 f.) reichte Fürsprecher B.________ im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eine persönliche, rund 50 Seiten umfassende Stellungnahme der Berufungsführerin (pag. 19 822 ff.) sowie einen vom 21.05.2016 datierenden Bericht der Gefängnisseelsorgerin AP.________ (pag. 19 870 f.) ein. An dieser Stelle wird die Stellungnahme der Berufungsführerin insofern zusammengefasst wiedergegeben, als dass diese sich zu ihrer Kindheit und Jugend, zu ihrer Ausbildung, zur finanziellen Situation der Familie T.________, zur Wohnsituation der Familie T.________, zu den Reisen der Familie T.________ sowie zu S.________ bzw. den angeblichen Investitionen in Mexiko äussert. Auf die Ausführungen der Berufungsführerin die einzelnen Deliktsvorwürfe bzw. die je- weiligen Geschädigten betreffend, wird bei den entsprechenden Ausführungen hiernach eingegangen. Der Bericht der Gefängnisseelsorgerin wird im Rahmen der Strafzumessung zusammengefasst wiedergegeben (vgl. VI.22.2 Täterkomponen- ten hiernach). Die Berufungsführerin macht in ihrer handschriftlichen Stellungnahme zunächst Angaben zu ihrer Kindheit und Jugend; sie sei in BF.________ bei Ur- grossmutter, Grossmutter, Onkel und der Mutter aufgewachsen. Als sie 11 Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter ihren Vater geheiratet und sie seien zusammen gezogen. Ihre Mutter habe ihr Leben lang gearbeitet, bis sie krank geworden sei. Sie habe Lähmungserscheinungen in den Händen gehabt und sei depressiv ge- worden. Nach der Genesung ihrer Hände habe sie im Jahr 2000 einen Winter lang im AQ.________ (Hotel) gearbeitet. Ihr Vater habe 39 Jahre lang im AR.________ gearbeitet, beim AS.________ (Sportclub) sei er von 1964 bis 1992 aktiv gewesen. Aktuell arbeite er seit ca. 11 Jahren bei der Firma AT.________. Sie habe die obli- gatorische Schulzeit absolviert und bereits während dieser Zeit gekocht und den Haushalt gemacht, damit ihre Mutter habe Arbeiten gehen können. Sie selber habe 18 Ballett gemacht und angefangen, für das Langlaufen zu trainieren. Nach der Schule sei sie als Au-Pair nach Amerika und Kanada gegangen. Wieder zurück in der Schweiz habe sie einen Winter lang bei der Familie AU.________ gearbeitet, habe den Haushalt gemacht und zur Tochter der Familie geschaut. Nebenbei habe sie noch auf privater Basis als Langlauflehrerin gearbeitet, wofür sie einfach Trinkgeld erhalten habe. Danach habe sie die Lehre als Hochbauzeichnerin angefangen. Sie habe diesen Beruf geliebt. Doch ihr Lehrmeister habe ihr die Lehre zu einem Alb- traum gemacht. Am Anfang sei alles okay gewesen, doch dann habe er angefan- gen, sie zu «begrabschen». Er habe sie immer angefasst und sei ihr nahe gekom- men, ausserdem habe sie für Fotos hinhalten müssen. Sie habe immer in der Mit- tagspause trainiert und er habe dann gewollt, dass sie im Büro dusche. Sie habe es gehasst, zur Arbeit zu gehen und habe angefangen zu trinken. Sie habe die vier Jahre einfach nur noch hinter sich bringen wollen. Ihren Eltern habe sie nichts ge- sagt. Es sei schon damals so gewesen, dass sie alles in sich «hineingefressen» habe. Sie habe ihnen ja auch nichts davon gesagt, dass es ihr als Au-Pair in Ame- rika nicht gut gegangen sei (pag. 19 822). Sie habe sich dann selber wieder hoch- gezogen, habe einen Sommer lang bei der Tiefbaufirma AV.________ und einen Winter lang im Sportgeschäft AW.________ gearbeitet. Sie habe auch wieder an- gefangen zu trainieren. Danach sei sie nach Norwegen gegangen und habe dort ein Sportgymnasium besucht. Anschliessend habe sie ein Fernstudium bei der AKAD für die B-Matura begonnen, welches sie aber nicht abgeschlossen habe. Sie habe sich ganz auf den Sport konzentriert und täglich trainiert. In den zehn Jahren, in denen ihre Mutter im AX.________ (Café) gearbeitet habe, habe sie auch den Haushalt gemacht, gekocht und der Mutter mit der Arbeit im AX.________ (Café) geholfen. Wenn die Mutter krank gewesen sei und zu Hause habe bleiben müssen, sei sie an ihrer Stelle ins AX.________ (Café) gegangen. Sie sei in einer Laufgrup- pe gewesen, welcher die Teilnahme am New Yorker Marathon gesponsert worden sei, und habe Triathlon gemacht, wobei sie einmal Dritte geworden und auf Euro- sport gekommen sei. Ihr «Hauptsport» sei aber das Langlaufen geblieben, sie habe jeden Tag hart trainiert, habe an Volksläufen, FIS-Rennen, Schweizermeisterschaf- ten und am Bündner-Cup teilgenommen. Später habe sie dann auch noch Bike- Rennen bestritten. 1998/1999 seien sie nach Mexiko in die Ferien geflogen, was der Anfang vom Ende gewesen sei. Sie habe S.________ bei einer Rundreise in Mexiko kennen gelernt, wobei sie drei Wochen unterwegs gewesen seien. Er habe ihr erzählt, er suche noch Investoren. Er kaufe Immobilien auf, renoviere das Nötigste und verkaufe sie wieder zu einem viel höheren Preis, die Rendite sei sehr hoch. Man würde so schnell zu Geld kommen (pag. 19 823). Er habe ihr auch er- zählt, dass er ein eigenes Reiseunternehmen gründen möchte und sie ihm dabei inoffiziell als Reisegruppenführerin helfen könne (pag. 19 823 f.). Sie seien dann zurück geflogen und sie habe es sich überlegt. Sie habe darin die Möglichkeit ge- sehen, ihre Darlehen zurückzuzahlen, ohne auf das Erbe ihrer Mutter warten zu müssen. Im Vorfeld habe sie ein Gespräch mit ihrer Mutter über ihren Grossvater in Deutschland gehabt. Die Mutter habe ihr gesagt, dass sie sicher erben werde, der Grossvater sei sehr wohlhabend und besitze ein bis zwei Hotels in Deutschland. Sie habe also angenommen, dass dieses Erbe auch eintreffen werde. Deshalb ha- be sie allen von dieser Erbschaft erzählt. Nicht aus Bösartigkeit oder um Geld zu 19 erschwindeln, sondern weil sie wirklich an dieses Erbe geglaubt habe. Es sei nie eine heimtückische, arglistige Absicht dahinter gewesen. Sie habe auch die Mög- lichkeit gesehen, ihren Eltern etwas Gutes zu tun, zumal diese sie all die Jahre im- mer unterstützt hätten und sie ihnen etwas habe zurückgeben wollen. So habe sie sich entschieden, bei S.________ zu investieren. Sie habe ihren Vater nach Geld gefragt, ohne ihm aber von S.________ zu erzählen. Sie habe ihm nur gesagt, sie könne bei einem Kollegen investieren. Hätte sie ihrem Vater gesagt, dass es sich dabei um S.________ gehandelt habe, so hätte ihr dieser das Geld wohl nicht ge- geben und ihr davon abgeraten. Er habe ihr das Geld gegeben, sie wisse aber nicht mehr wie viel. Sie habe dann das mit der Eigentumswohnung eingefädelt, wobei sie ihren Eltern gesagt habe, dass sie die Wohnung finanzieren könnten. Ih- re Eltern hätten ihr vertraut. Sie sei dann wieder nach Mexiko zurückgeflogen und habe S.________ das Geld gebracht. Dieser habe ihr erzählt, er habe noch andere Investoren und dass sie jetzt eine grössere Summe investieren müsse, 60‘000.00 bis 70‘000.00. Sie habe bei ihren Besuchen auch AY.________ und AZ.________ kennen gelernt, welche dann in Deutschland oder in der Schweiz das Geld in bar entgegen genommen hätten (pag. 19 825 f.). Nach ihrer Rückkehr aus Mexiko ha- be sie also ein Darlehen von 60‘000.00 bis 70‘000.00 gebraucht. Sie sei in dieser Zeit noch mit BA.________ zusammen gewesen, er habe ihr das Geld vom Erbe seines Vaters gegeben. Sie habe ihm gesagt, für was das Geld bestimmt gewesen sei. Sie habe das Geld dann weiter gegeben, so habe der Teufelskreis seinen Lauf genommen. Ihre Eltern hätten dann den Kaufvertrag für die Eigentumswohnung un- terschrieben und seien eingezogen. Das von S.________ versprochene Geld sei nicht gekommen und der Verkäufer habe endlich das Geld gewollt. Ihre Mutter ha- be gesundheitliche Probleme gehabt, sei depressiv geworden, und ihrem Vater sei es auch nicht gut gegangen. Sie habe die Verwandtschaft um Hilfe wegen der Wohnung angefragt, doch niemand habe helfen wollen. Sie hätten nicht so ein gu- tes Verhältnis gehabt. Sie habe auf das Geld von S.________ gehofft oder darauf, dass die Erbschaft von ihrer Mutter ausbezahlt würde. Es sei aber nichts gekom- men, also habe sie die Fälschung gemacht. Diese habe sie BB.________ ge- schickt, er habe ihr dabei geholfen und die Fälschung an die Bank weiter geleitet. Die Bank habe dann das Geld gegeben. Sie sei verzweifelt gewesen, habe einfach nicht mehr weiter gewusst. Darum habe sie das getan. Sie habe ihren Eltern eine Zwangsräumung ersparen wollen. Es sei ja ihre Schuld gewesen, dass sie in dieser Situation gewesen seien. Sie habe gedacht, dass nun alles gut werden würde, dem sei aber nicht so gewesen. In der Zwischenzeit seien auch Betreibungen gelaufen. Ihre Eltern hätten die offenen Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Ihr Vater habe O.________ für CHF 8‘500.00 gefragt, damit sie die Rechnungen hätten be- zahlen können. S.________ habe immer mehr Geld gewollt, nochmals 60‘000.00. Ihre Mutter habe die Zivilklägerin F.________ gefragt (pag. 19 826). Diese habe ih- rer Mutter das Geld gegeben. Sie selber habe es dann an S.________ weiter ge- geben. Aber das versprochene Geld sei nicht gekommen. Sie hätte die Reissleine ziehen sollen, aber sie habe immer noch gedacht, dass das Geld sicher kommen werde und alle Schulden bezahlt werden könnten. Sie habe S.________ vertraut. Sie habe auch immer auf die Erbschaft ihrer Mutter gehofft. Sie habe versucht, die Wohnung zu halten und offene Rechnungen zu bezahlen. Sie habe ihre Eltern im- 20 mer mehr in den Schuldensumpf mit hineingezogen. Sie habe ein Geburtstagsfest für ihren Vater organisiert, den Auftrag dazu habe sie von den Geschwistern ihres Vaters erhalten. Sie hätten das Ganze auch bezahlt. Irgendwann sei dann die Hausdurchsuchung gewesen, wegen dieser Fälschung, und irgendwann die Ver- steigerung der Eigentumswohnung. Ihre Mutter habe von alldem nichts gewusst. Sie hätten es nicht übers Herz gebracht, ihr das zu sagen. Ende November 2003 hätten sie ihre Koffer gepackt und seien nach Mexiko geflogen. Sie hätten vor Weihnachten wieder zurückfliegen wollen, seien dann aber drei Monate geblieben. In Mexiko hätten sie es der Mutter dann gesagt, dass sie in BF.________ keine Wohnung mehr hätten. Sie habe alles versucht, das investierte Geld wieder zurück zu holen, um alle Schulden bezahlen und wieder zurück fliegen zu können. S.________ habe sie vertröstet und er habe sie wieder davon überzeugen können, dass doch noch alles gut kommen werde. Er habe ihr die Immobilien, in welche er investiert habe, gezeigt. Sie habe von Mexiko aus mit W.________ telefoniert und die Situation erklärt, dieser habe gemeint, dass er das mit dem AR.________ schon regeln würde (pag. 19 827). Nach der Rückkehr aus Mexiko sei ihr Vater nach 39 Jahren fristlos entlassen worden, weil er für die Firma angeblich nicht mehr tragbar gewesen sei. Auch ihre Mutter habe wegen W.________ die Arbeits- stelle verloren. Sie hätten damals schon in der Eigentumswohnung gewohnt, als ih- re Mutter ihren damaligen Chef um ein Darlehen gefragt habe. Ihr sei auf Rat von W.________ hin gekündigt worden. Sie habe Schulden gehabt, aber kein Zuhause mehr und sei verzweifelt gewesen. AG.________ habe dann ein Auto für sie gelie- hen. Sie selber sei dann auf die bescheuerte Idee gekommen, nach BC.________ in dieses Hotel zu fahren. Ihre Eltern hätten ihr vertraut. Sie habe ihnen gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müssten, das Geld werde sicher kommen. Sie habe stets S.________ kontaktiert und gefragt, wo das Geld bleibe. Es sei immer das gleiche Spiel gewesen, er habe gesagt, dass er noch mehr Geld brauche, dann würde das Geld endlich kommen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater wegen der Auszahlung der Pensionskasse geschaut. Das Pensionskassengeld sei dann aber gepfändet worden. Sie habe sich dann gedacht, dass sie S.________ einfach sa- gen würde, sie habe 100‘000.00 einbezahlt und ihm einen Fax schicken würde. Sie habe einfach das Geld von S.________ gewollt! Aber auch das habe nichts genützt, es sei kein Geld gekommen. Sie seien angezeigt worden, J.________ ha- be ihnen geholfen. Sie hätten dann im Hotel BD.________ gewohnt, ihr Vater habe auch wieder Arbeit gefunden. Sie habe weiterhin versucht, alles in Ordnung zu bringen. Sie hätten an verschiedenen Orten gewohnt, bis sie endlich wieder ein Zuhause gehabt hätten (pag. 19 828). Sie habe S.________ vertraut, dass er ihr die investierten Gelder mit Rendite zurückgeben würde und sie all ihre Schulden bezahlen können würde. Ihre Eltern hätten nie Schulden gehabt, hätten gearbeitet und seien zufrieden gewesen mit dem, was sie gehabt hätten. Sie seien nie «hoch- gestochen» gewesen. Sie hätten ihr, der Berufungsführerin, so vieles ermöglicht und sie habe ihnen etwas zurückgeben wollen. Das habe aber in einer Katastrophe geendet. Sie hätten ihr Zuhause, ihre Arbeit, Familie und Kollegen sowie ihr Anse- hen verloren und alles wegen ihr, der Berufungsführerin. Ihre Eltern hätten ihr bis zum Schluss vertraut und hätten bis zur Gerichtsverhandlung geglaubt, dass sie keine Schulden mehr gehabt hätten. Sie habe sich so vor ihren Eltern geschämt, 21 als vor Gericht alles ausgekommen sei. Sie habe sich auch vor der Zivilklägerin geschämt, dass diese das alles habe mitmachen müssen. Sie bereue jeden Tag, was sich in den letzten vielen Jahren abgespielt habe. Sie habe niemanden um sein Geld bringen wollen. Sie habe einfach alles in Ordnung bringen wollen. Sie habe vieles auf Pump gekauft, weil sie immer gedacht habe, das Geld würde kom- men. Sie sei so geblendet gewesen. Es tue ihr so leid. Sie habe so viel falsch ge- macht, so viele Leute ins Unglück gestürzt, weil sie an diese Investitionen geglaubt habe. Sie wolle sich bei allen Leuten entschuldigen, es tue ihr leid (pag. 19 829). Am Tag ihrer Verhaftung sei es ihr sehr schlecht gegangen, weil sie nicht gewusst habe, wie es ihrer Mutter gegangen sei, welche sie habe zu Hause lassen müssen. Beim Zwangsmassnahmengericht habe sie nur geweint und habe keinen klaren Gedanken fassen können. Dann habe sie ja keine Gelegenheit mehr gehabt, eine Aussage zu machen, bis zur Hauptverhandlung im August habe es keine Einver- nahme mehr gegeben. Die Einvernahme vom 17.09.2014 bei der Polizei habe ihr Anwalt verschieben wollen, weil er in den Ferien gewesen sei, das sei aber nicht möglich gewesen. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie solle ohne ihn keine Aussagen machen (pag. 19 848). Schliesslich machte die Berufungsführerin Ausführungen zu S.________: Sie habe S.________ 1998 auf einer Rundreise durch Mexiko kennen gelernt. Sie sei entge- gen den Angaben von S.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern ca. drei bis vier Wochen nach der ersten Rundreise wieder nach Mexiko geflogen, diesmal al- leine. Sie und S.________ seien im Privatauto nach Guatemala und Belize gereist, er habe ihr dort auch Immobilien gezeigt. In ihrem Pass sollten Stempel sein, falls nicht, sei nur ihre Touristenkarte abgestempelt worden, was oftmals vorgekommen sei. Sie sei zwischen 1998 und ca. 2011 einige Male in Mexiko gewesen, das kön- ne man bei verschiedenen Reisebüros nachprüfen. 2007 seien sie mit AD.________ in Mexiko gewesen und hätten auch damals S.________ gesehen und mit diesem über die Investitionen gesprochen. Sie habe sich auch in Frankfurt mit S.________ getroffen, er habe ihr Geld übergeben und sie sei zwei bis drei Ta- ge in Frankfurt geblieben. Mit einem Auto, welches S.________ gemietet habe, seien sie nach Wiesbaden gefahren, um seine Tochter zu sehen. Danach seien sie in die Schweiz zurück gefahren. S.________ sei in die Schweiz gekommen, um ih- re Familie zu besuchen, was er mit einer Reise nach Italien verbunden habe. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm mitfahren wolle, sie seien ca. 10 Tage zusammen unterwegs gewesen. Später sei er wieder für drei Wochen in die Schweiz gekom- men, nachdem er in Deutschland bei seiner Tochter gewesen sei (pag. 19 866). Man könne S.________ nachweisen, dass sie über die P.________ (Bank) CHF 10‘000.00 einbezahlt habe, dieses Geld habe er ihr längst zurückbezahlt. S.________ habe danach keine Einzahlungen auf dieses Konto mehr gewollt. Er habe alles in bar gewollt. Er habe ihr gesagt, dass er vom Kaffeehandel sehr gut leben könne und der Reiseleiterjob nur ein Zusatzverdienst sei, weil er das gerne mache. S.________ habe auch von beiden Anzeigen gewusst. Kurz vor der Ver- haftung hätten sie noch zusammen telefoniert. Er sei gewarnt gewesen und nicht überrascht, als die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit ihm Kontakt aufgenom- men hätten. Er habe sehr gut Immobilien kaufen können, er sei mit einer Mexikane- rin verheiratet, habe einen mexikanischen Pass und viele mexikanische Bekannte. 22 Die Polizei habe angeblich nur ein ca. zehnminütiges Gespräch mit S.________ gebraucht, um zu klären, dass alles nur eine Schutzbehauptung ihrerseits sei. Die Emails habe S.________ nicht mehr beantworten wollen. Man hätte diesbezüglich viel mehr abklären können, um zu beweisen, dass es sich nicht um eine Schutzbe- hauptung von ihr handle. Sie habe Mexiko ja schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnt (pag. 19 867). Sie habe sich S.________ gegenüber nie als reich ausgegeben. Er habe gewusst, dass sie bei verschiedenen Leuten Geld aus- geliehen habe, um es ihm geben zu können. Er habe auch nicht gewollt, dass sie anderen gegenüber die Investitionen erwähnen würde. Es habe sich nicht nur um eine Urlaubsbekanntschaft gehandelt. Dass sie viel mit S.________ telefoniert ha- be, gehe schliesslich auch aus der Hotelrechnung vom Hotel BD.________ hervor (pag. 19 868). Abschliessend führte die Berufungsführerin aus, dass auch Fürsprecherin BE.________ über die Investitionen in Mexiko Bescheid gewusst habe. Sie habe diese ca. eineinhalb Jahre vor der Hauptverhandlung aufgesucht und ihr die ganze Situation erzählt. Es stimme nicht, dass sie sich, aufgrund dessen, was sie an der Hauptverhandlung gehört habe, eine Geschichte zusammengereimt habe. Sie ha- be bei den Einvernahmen, als sie noch nicht im Gefängnis gewesen sei, deshalb keine Aussagen gemacht, weil sie immer noch gedacht habe, dass das Geld noch kommen würde und sie alle Schulden würde begleichen können. Sie habe dann schuldenfrei eine Aussage machen wollen. Sie habe CHF 600‘000.00 bis CHF 650‘000.00 sowie CHF 100‘000 bis CHF 200‘000.00 nach Mexiko investiert. Was geschehen sei, sei geschehen. Leider könne sie es nicht mehr rückgängig machen. Sie werde versuche, so viele Gelder wie möglich an die Gläubiger zurück- zubezahlen und sie werde sich bei ihnen entschuldigen. Sie stehe dafür gerade, was sie im ersten Delikt [recte: im ersten Deliktszeitraum] getan habe. Im zweiten Tatverdacht [recte: in Bezug auf das zweite Verfahren] sei sie aber nicht bereit, ei- ne Schuld auf sich zu nehmen, da sie nichts Falsches gemacht habe (pag. 19 869). 12.2 Beweiswürdigung und -ergebnisse Nach Wiedergabe sämtlicher Beweismittel, nahm die Vorinstanz auf 22 Seiten eine umfassende Würdigung vor (vgl. WSG I pag. 19 401 ff.). Dabei kann vorab auf die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden, welche durch die Vorinstanz korrekt wieder gegeben wurden (WSG I pag. 19 401). Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass sowohl die Berufungsfüh- rerin, als auch ihre Eltern, durch ein äusserst selektives Erinnerungsvermögen auffallen; immer dann, wenn es um etwas (manchmal nur vermeintlich) Entlasten- des ging, fielen ihnen plötzlich auf viele Jahre zurück noch Einzelheiten ein. Dage- gen konnten sie sich an Wesentliches, wie z.B. den Grund für den Kauf der Eigen- tumswohnung oder die Gründe für die ihnen gewährten Darlehen angeblich nicht mehr erinnern (vgl. WSG I pag. 19 401 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (WSG I pag. 19 402 f.): «A.________ machte an der Hauptverhandlung zwar grundsätzlich Aussagen und war geständig Geld von ihren Gläubigern erhalten zu haben und Belege gefälscht zu haben. Dennoch beantwortete 23 sie praktisch keine der ihr zu den Vorwürfen konkret gestellten Fragen, sondern flüchtete sich stets in ein nicht mehr wissen, sich nicht mehr erinnern können. Lediglich zu den angeblich in Mexiko getätig- ten Investitionen und Gewalttätigkeiten von AD.________ und C.________ äusserte sie sich etwas ausführlicher, konnte aber auch diesbezüglich keine Antworten mehr geben, sobald die Fragen kon- kreter wurden. Dagegen konnte sie sich an der Hauptverhandlung plötzlich erstmals an kleine sie oder ihre Eltern entlastende Details erinnern. So zum Beispiel, dass ihr Vater nicht dabei gewesen sei, während ihre Mutter F.________ um ein Darlehen von CHF 60‘000.00 gefragt habe (vgl. dazu Zif- fer IV.A.1.3.2.1) oder, dass die Nachbarn die Polizei rufen wollten, als C.________ sie geschlagen habe. Ihre Aussagen sind demnach wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abgestellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumenten decken. G.________ war die einzige der Beschuldigten, welche von Anfang an Aussagen machte. Ihre Aus- sagen waren aber stets geprägt von Erinnerungslücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. Auch sie konnte sich an der Hauptverhandlung plötzlich an kleine sie entlastende Details erinnern. So zum Beispiel, dass BG.________ ihr gesagt habe, er helfe auch noch jemand anderem, nicht nur ihr, nachdem sie in mehreren Einvernahmen in der Voruntersuchung davon nichts erwähnt hatte (vgl. da- zu Ziffer V.A.2.2). Ging es aber um kritische Fragen oder wurde für die Beschuldigte Unangenehmes thematisiert, so flüchtete auch sie sich in ein nicht mehr wissen, nicht mehr erklären können. Dem- nach sind auch ihre Aussagen wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abgestellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumenten decken. Auch die Aussagen von H.________ enthalten Widersprüche und auch er flüchtete sich oftmals in ein nicht mehr wissen, sich nicht mehr erinnern können. Dennoch zeigen insbesondere seine in der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen einige Ansätze zu einem ehrlichen Aussageverhalten. So räumte er beispielsweise ein, K.________ etwas von der Erbschaft seiner Frau erzählt zu haben und dass er dem Ehepaar J.________ und K.________ keine realistischen Angaben gemacht habe, was die Rückzahlungstermine des Darlehens angehe. Diesen positiven Ansatz machte er aber gleich wieder zunichte, als er seine spontanen und detailreichen Aussagen zur Verarrestierung der Pensi- onskasse nach einem Unterbruch der Verhandlung widerrief (vgl. dazu Ziffer IV.A.2.2.2.3). Auch die Aussagen von H.________ sind insgesamt wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abge- stellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumen- ten decken.» Die Aussagen von G.________ und H.________ interessieren im vorliegenden Berufungsverfahren insoweit, als sie die Verschuldung der Familie T.________ be- treffen und etwas über die Rückzahlungsmöglichkeiten der Darlehen aussagen, als sie die «Geschäfte» der Berufungsführerin betreffen und schliesslich auch insofern, als auch die Eltern immer wieder von ausstehenden Erbschaften sprachen. Unter dem Titel III.B.3. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse ordnete die Vorinstanz die unbestrittenen Ereignisse im Leben der Berufungsführerin und ihrer Eltern chronologisch in einer Art Tabelle (vgl. WSG I pag. 19 403 ff.). Es handelt sich da- bei um eine dem Leser sehr dienliche Aufstellung, weshalb ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die Vorinstanz zog denn nach Auffassung der Kammer auch die richtigen Schlüsse aus dieser chronologischen Zusammenstellung, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (vgl. III.B.4. Erkenntnisse aus der chronologischen Zusammenstellung der Ereignisse, WSG I pag. 19 405 ff.). Konkret kam die Vorin- stanz zum Schluss, dass die finanziellen Probleme von G.________ und H.________ mit dem Kauf der Eigentumswohnung in BF.________ für fast eine 24 Million Franken begannen, dass die Berufungsführerin beim Kaufentscheid zumin- dest einen massgebenden Einfluss auf ihre Eltern hatte und dass das Ehepaar T.________ ganz genau wusste, dass sie sich die Wohnung nicht leisten konnten, der Einstieg in die massiven finanziellen Schwierigkeiten mithin klar selbstver- schuldet war (WSG I pag. 19 405 f.). Demgegenüber begannen die finanziellen Probleme der Berufungsführerin schon früher; sie ging bereits seit 1998 keiner ge- regelten beruflichen Tätigkeit mehr nach, profitierte finanziell von ihren Eltern und ging bei Drittpersonen hohe Schulden ein. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Berufungsführerin im Zusammenhang mit dem Hauskauf der Ur- kundenfälschung strafbar machte. Aus der chronologischen Zusammenstellung ist sodann ersichtlich, dass sich die gesamte Familie T.________ auch nach mehre- ren Berührungspunkten mit den Strafverfolgungsbehörden nicht davon abhalten liess, weiter über ihren Verhältnissen zu leben. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft im Frühling 2004 ursprünglich wegen Betruges gegen die Familie T.________ ermittelte (vgl. WSG I pag. 07 032 170; die Anzeige des AA.________ (Hotel) lautete auf Betrug, nicht auf Zechprellerei). Selbst die schliesslich wegen Zechprellerei ausgestellten Strafbefehle schreckten die drei ehemals Beschuldigten aber nicht davor ab, geliehenes Geld in hohen Beträgen mit vollen Händen für unnötigen Luxus auszugeben. Insbesondere bezog die Fami- lie T.________, nachdem sie das AA.________ (Hotel) nicht bezahlen konnte, nicht etwa eine günstige Wohnung, sondern quartierte sich gleich danach im Hotel BD.________ ein. Und schliesslich macht die Aufstellung der Vorinstanz deutlich, dass immer dann zu einem neuen «Geldgeber» gewechselt wurde, wenn der vor- herige «erschöpft» war, bzw. dass nie bei mehreren Personen gleichzeitig Geld bezogen wurde (WSG I pag. 19 406 f.). Zu den finanziellen Verhältnissen der Familie T.________ vor der angeklagten Deliktszeit hielt die Vorinstanz zusammengefasst zu Recht Folgendes fest: Die fi- nanziellen Verhältnisse von G.________ und H.________ hätten sich bis im Herbst 2000 geordnet präsentiert. Ab November 2000 bzw. Januar 2001 hätten sich die Betreibungen zu häufen begonnen, zu Lohnpfändungen sei es jedoch erst Ende 2001 gekommen. Die finanzielle Schieflage lasse sich wohl damit erklären, dass G.________ und H.________ neben dem Wohnungskauf auch sonst damit begon- nen hätten, deutlich über ihren Verhältnissen zu leben (WSG I pag. 19 407 f.). Die Berufungsführerin ihrerseits habe schon Ende 2000 Betreibungen von rund CHF 100‘000.00 aufgewiesen und bei Dritten Schulden von über CHF 300‘000.00 gehabt. Ihre wirtschaftliche Lage sei daher schon vor dem ersten angeklagten De- likt ganz offensichtlich katastrophal gewesen, sie sei in keiner Art und Weise kre- ditwürdig gewesen (WSG I pag. 19 408). Die Kammer schliesst sich auch dem Fa- zit der Vorinstanz an, wonach spätestens ab Herbst 2000 keiner der ursprünglich drei Beschuldigten mehr für mehrere Tausend Franken kreditwürdig war und wo- nach alle drei Beschuldigten genau wussten, dass ihre finanzielle Situation sehr angespannt bzw. bei der Berufungsführerin offensichtlich katastrophal war. Insge- samt wurde das «Familieneinkommen» durch die Geldbezüge von Dritten ab 1999 bis 2001 jeweils mehr als verdoppelt. In den Jahren 2003 und 2004 flossen mehr als CHF 540‘000.00 von Dritten an die Familie T.________ (WSG I pag. 19 408 f.). 25 Betreffend die finanziellen Verhältnisse während der angeklagten Deliktszeit erachtete es die Vorinstanz zu Recht als erstellt, dass es der Familie T.________ aufgrund des Lebens über den Verhältnissen trotz der Lohneingänge von H.________ und trotz der Geldbezüge von Dritten nicht gelang, ihre Rechnungen pünktlich zu bezahlen. Die Berufungsführerin und ihre Eltern gönnten sich ein Le- ben mit Luxuswohnungen, Luxushotels, Luxusferien, Luxusmöbeln und teuren Au- tos, wobei dieser Lebensstil jedoch nicht mit ihren legal erzielten finanziellen Mitteln in Übereinstimmung zu bringen war. Die Vorinstanz – und auch die Staatsanwalt- schaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 886) – bezeichneten das Verhalten der Familie T.________ denn auch zu Recht als hochstaplerisch. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Berufungsführerin und ihre Eltern hätten ganz genau gewusst, dass sie mit ihrem legalen Einkommen nicht in der Lage gewesen seien, sich die Aufenthalte in teuren Hotels, die Ferien, die Möbel etc. leisten zu können, was sie jedoch nicht davon abgehalten habe, über Jahre hinweg so zu leben. Un- strittig sei, dass die Berufungsführerin über die finanzielle Situation der Familie stets im Bilde gewesen sei; sie sei bei fast allen Geldbeschaffungen von Dritten dabei gewesen, habe von der Zwangsversteigerung der Wohnung gewusst, habe unzählige Betreibungen erhalten, habe gewusst, dass die Pensionskasse ihres Va- ters gepfändet worden sei und habe sich teilweise um die Finanzen ihrer Mutter gekümmert (WSG I pag. 19 409). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse nach Dezember 2009 hielt die Vorin- stanz richtig fest, dass das hochstaplerische Vorgehen der Familie T.________ auch nach dem Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Dezember 2009 nicht aufhörte; die Berufungsführerin mietete im Jahr 2010 Wohnungen, von denen sie wusste, dass sie nicht in der Lage war, sie zu bezahlen und beauftragte 2011 das M.________ (Malergeschäft), die Wohnung ihrer Eltern in BH.________ für über CHF 4‘000.00 zu streichen, obwohl sie wusste, dass sie dies nicht würde bezahlen können (WSG I pag. 19 411). Unter dem Titel III.B.6. Die angebliche Erbschaft machte die Vorinstanz Ausführun- gen zu der angeblichen «kurz bevorstehenden Erbschaft» bzw. der «kurz bevor- stehenden Auszahlung geerbter Gelder», welche sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten zieht. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden; die Vorin- stanz hat zu Recht geschlussfolgert, dass die Berufungsführerin nicht aus einer vermögenden irischen Familie stammt und deshalb auch keine Erbschaft aus Irland in Aussicht hat, dass auch eine konkret anstehende Erbschaft aus Deutschland oder Holland nicht existiert und dass alle drei Familienmitglieder dies wussten (vgl. WSG I pag. 19 411 ff.). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie es als er- stellt erachtete, dass die Berufungsführerin diversen Drittpersonen gegenüber wahrheitswidrig behauptete, sie selbst bzw. ihre Mutter werde in kurzer Zeit eine grosse Erbschaft antreten können, weshalb es ihr möglich sein werde, alle Schul- den zurückzubezahlen. Ausserdem ist auch für die Kammer erwiesen, dass die Be- rufungsführerin und ihre Eltern voneinander wussten, dass sie alle drei mit dieser Lüge von der bevorstehenden Erbschaft «operierten» (vgl. dazu WSG I pag. 19 412 f. und pag. 19 415). 26 In der Folge ging die Vorinstanz unter dem Titel III.B.7. Lebensläufe zu Recht da- von aus, dass sich die Berufungsführerin Dritten gegenüber als die aus reichen iri- schen Verhältnissen stammende Gwyneth McGregor ausgab, welche ein grosses Erbe in Aussicht hat (vgl. III.B.7.1.1 Gwyneth McGregor / Abstammung aus einer reichen irischen Familie / Erbschaft; WSG I pag. 19 415 f.). In Ergänzung der erst- instanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass es entgegen den Vorbrin- gen der Verteidigung nicht so war, dass AD.________ die Berufungsführerin L.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 als Gwyneth McGregor vorstellte, ob- wohl die Berufungsführerin ihn über ihren richtigen Namen aufgeklärt hatte und dass Letztere nicht gestützt auf die Angaben von AD.________ davon ausgingen, die Berufungsführerin heisse so (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung; pag. 19 878). Die von der Vor- instanz erwähnte, auf den Namen Gwyneth McGregor lautende und bei der Beru- fungsführerin sichergestellte Weinbestellung (WSG I pag. 07 001 072) datiert näm- lich aus dem Jahr 2009 und wurde von der Berufungsführerin selber verfasst. Da- mit ist klar, dass sich die Berufungsführerin ihren Gläubigern gegenüber vielmehr selber als Gwyneth McGregor ausgab. Weiter schliesst sich die Kammer der Vorin- stanz an, wenn diese es als erstellt erachtete, dass sich die Berufungsführerin fäl- schlicherweise als Velo- und Langlaufprofi ausgab, zu Unrecht behauptete, eine Lehre als Hochbauzeichnerin abgeschlossen und bei der AKAD die Matura nach- geholt sowie eine Weiterbildung zur Reiseleiterin absolviert zu haben (vgl. III.B.7.1.2 Berufliche Tätigkeiten; WSG I pag. 19 416 f. vgl. dazu auch die Aus- führungen der Berufungsführerin in der handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 bzw. die Erwägungen unter IV.12.1 Beweismittel (Dokumente, Unterla- gen und Aussagen) hiervor). Ebenfalls geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass weder AD.________ noch der Straf- und Zivilkläger 1 die Berufungsfüh- rerin geschlagen oder bedroht haben (es wird diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen unter III.B.7.1.3 Angebliche Gewalttätigkeiten ge- gen A.________ verwiesen; WSG I pag. 19 417 f.). Zu betonen ist, dass es für die Berufungsführerin keinen Grund gegeben hätte, nicht zum Arzt zu gehen, wenn es denn wirklich zu Gewalttätigkeiten gekommen wäre. Ausserdem fällt auf, dass die Berufungsführerin praktisch alle Männer, welche in ihrer Vergangenheit eine Rolle spielten und welche im vorliegenden Verfahren Erwähnung fanden, entweder der Gewalt gegen sie, der verbalen Entgleisung oder einer sexuellen Verfehlung be- zichtigte – vom Lehrmeister (vgl. pag. 19 822) über ihren Ex-Partner AD.________ bis hin zu ihren diversen Darlehensgebern (insbesondere den Straf- und Zivilklä- ger 1 sowie auch L.________). Wie bereits die Vorinstanz zweifelt die Kammer sodann nicht daran, dass es S.________ gibt und dass die Berufungsführerin gewisse Kontakte zu ihm hatte und ihm am 18.08.2003 CHF 13‘950.00 überwies (WSG I pag. 07 010 006). Jedoch erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass die vagen und widersprüchlichen Angaben der Berufungsführerin, wonach sie einen grossen Teil der Darlehen S.________ übergeben habe, damit dieser ihr das Zwei- bis Dreifache zurückzah- len werde, nicht der Wahrheit entsprechen und blosse Schutzbehauptungen dar- stellen (vgl. dazu die sehr guten Ausführungen der Vorinstanz unter III.B.7.1.4 An- geblich in Mexiko getätigte Investitionen / S.________; WSG I pag. 19 419 f.). Die 27 vorinstanzliche Würdigung ergänzend betont die Kammer mit Nachdruck, dass die Berufungsführerin die Geschichte mit S.________ erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte (WSG I pag. 19 101 ff.), nachdem der Antrag ihres Verteidigers, wonach der Berufungsführerin ein Recht auf umfassende Angaben einzuräumen sei, gutgeheissen worden war (vgl. WSG I pag. 19 100). Dies, obwohl sie zuvor im langwierigen Untersuchungsverfahren bereits stundenlang einver- nommen worden war. Auch befand sich die Quittung für die Überweisung von USD 10'000.00 bereits seit dem 19.08.2011 bei den Akten; dass es S.________ gibt, war mithin bereits drei Jahre, bevor die Berufungsführerin die Geschichte er- zählte, aktenkundig. Auf Frage der Gerichtspräsidentin, warum sie die Geschichte nicht schon längst erzählt habe, konnte sie denn keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen, gab an, sie habe sich geschämt (WSG I pag. 19 104 Z. 160). In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 machte die Berufungsführerin kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, sie habe nach ihrer Einver- nahme durch das Zwangsmassnahmengericht, anlässlich welcher es ihr sehr schlecht gegangen sei, bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gelegen- heit mehr gehabt, sich zu äussern (pag. 19 848). Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsführerin anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sehr wohl Aussa- gen machte, einfach nicht zu S.________ (vgl. WSG II pag. 03 001 022). Ausser- dem gab die Berufungsführerin anlässlich der Einvernahme vom 22.10.2014, mithin rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren WSG I, wiederum seitenlange handschriftliche Ausführungen zu den Akten (vgl. WSG II pag. 05 002 015 ff.), in welchen sie Angaben zu S.________ machte. Diese handschriftliche «Stellungnahme» hätte sie auch bereits früher einreichen können, hätte sie die Geschichte mit S.________ denn unbedingt früher erzählen wollen. Der Kammer drängt sich deshalb der Verdacht regelrecht auf, dass die Berufungs- führerin ihre eigene Geschichte auf die Person von S.________ projiziert hat; alles, was ihr im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfen wird, soll nach ihrer Darstel- lung S.________ getan haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie mit dem Vorbringen dieser Geschichte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den aller- letzten Strohhalm ergriff, um sich mit einer ihrer Ansicht nach geschickten Ge- schichte rausreden zu können. Sie sah es als Ausweg und dachte, sie könnte mit dieser Geschichte alles, was sie verübt hatte, «outsourcen» und sich selber damit von Schuld befreien. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Eltern der Berufungsführerin gemäss eigenen Aussagen nichts von S.________ bzw. den Investitionen in Mexiko wussten (vgl. dazu beispielhaft WSG I pag. 19 172 Z. 169 ff. sowie WSG I pag. 19 221 Z. 28 ff.); angesichts des uneigenständigen Le- bens, welches die Berufungsführerin zusammen mit ihren Eltern in der gemeinsa- men Wohnung führte und mindestens einer gemeinsamen Reise nach Mexiko und dort mit S.________, hätte dies aber zwangsläufig der Fall gewesen sein müssen, wäre in der Person von S.________ bzw. in den angeblichen Investitionen der Be- rufungsführerin in Mexiko tatsächlich die Erklärung für alles zu finden. Für die Dar- stellung der Berufungsführerin, wonach sie unzählige Male in Mexiko gewesen sein will, gibt es denn auch keinerlei Belege; insbesondere weist ihr Pass keine ent- sprechenden Stempel auf. In Bezug auf die nachweislich an S.________ erfolgte Überweisung vom 18.08.2003 in der Höhe von USD 10‘000.00 bzw. 28 CHF 13‘950.00 finden sich im Übrigen diverse mögliche, wenn auch hypothetische Erklärungen. Beispielsweise könnte es sein, dass die Berufungsführerin mit dem Betrag die Reise oder Teile davon nach Mexiko City beglich, welche sie zwischen dem 21.08.2003 und dem 12.09.2003 antrat. Sämtliche dieser Erklärungsansätze sind zwar auch nur hypothetisch, jedenfalls aber wesentlich plausibler als eine an- gebliche Investition der Berufungsführerin in den mexikanischen Immobilien- bzw. den noch später genannten Kaffeehandel. Der Vorinstanz ist schliesslich auch zuzustimmen, wenn sie abschliessend unter dem Titel III.B.8 Familiendynamik ausführte, die Tatsache, dass alle drei Famili- enmitglieder die gleichen Kenntnisse über die schlechte finanzielle Lage der Fami- lie gehabt hätten und die gleiche Lügengeschichte von der angeblichen Erbschaft erzählt hätten, spreche dafür, dass sie sich jeweils direkt abgesprochen hätten. Ausserdem hat als erstellt zu gelten, dass die Berufungsführerin auf ihre Eltern tatsächlich einen grossen Einfluss ausgeübt und bei vielen die Familie betreffenden Entscheidungen eine massgebende Rolle gespielt hat. Aus den gesamten Akten wird zudem ersichtlich, dass sich sowohl die Berufungsführerin, als auch G.________ gerne ein schönes Leben gönnten und auf keinen Luxus verzichten wollten und dass die beiden im gemeinsamen Umgang miteinander und H.________ gegenüber klar den Ton angegeben haben. In Bezug auf H.________ stützt sich die Kammer insbesondere auch auf den durch die Vorinstanz in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und hält fest, dass dieser ein «gmögiger, eigentlich gschaffiger Typ» ist, welcher als ehemaliger Sportler und Trainer in BF.________ eine gewisse Bekanntheit und durch seine Arbeitstätigkeit auch ein ihm entgegen gebrachtes Vertrauen genoss. Nicht nur die beiden Frauen, sondern auch er selbst gaben das Geld mit vollen Händen aus, weshalb H.________ trotz der massiven Geldbezüge von Dritten sozusagen stets «im Schatten des Betreibungsamtes» lebte. In Kombination mit der Tochter, die keiner Arbeitstätigkeit nachging, grösstenteils bei ihren Eltern lebte und es sich gut gehen liess, und der Ehefrau, welche dem luxuriösen Leben gegenüber auch nicht abgeneigt war, entstand eine problematische Konstellation, die schlussendlich im vorliegenden Verfahren mündete. Ergänzend hält die Kammer fest, dass zu Beginn der Betrugsserien wohl G.________ die treibende Kraft war, dass aber bereits während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Zivilklägerin, v.a. aber dann während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________, die Berufungsführerin immer mehr die Rolle der Drahtzieherin übernahm, alleine die Darlehen erhältlich machte und damit faktisch für das «Einkommen» der Fami- lie T.________ sorgte. Dabei gilt es aber zu betonen, dass alle drei Familienmit- glieder nicht bereit waren, ihren luxuriösen Lebensstandard zurück zu schrauben. Die Kammer schliesst sich betreffend Familiendynamik mithin folgendem Fazit der Vorinstanz an (WSG I pag. 19 422 f.): «Auch wenn es vorliegend nicht möglich ist, die Dyna- mik innerhalb der Familie genau zu erfassen und abzubilden, so kann zusammenfassend festgehalten werden, dass H.________ mit seinem Status als ehemaliger berühmter Hockeyspieler und durch sei- ne Arbeitstätigkeit primär den Schein der Familie gegen aussen wahrte. G.________ kümmerte sich teilweise um den Haushalt und die sozialen Kontakte und liess sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme durch ihre Tochter betreuen. A.________ pflegte ihre Mutter und kümmerte sich teilweise um die finanziellen Belange der Familie und die nachträglichen Kontakte mit den Geldgebern. Sie or- 29 ganisierte zudem Hotels, Reisen und Wohnungen und liess sich von ihren Eltern über viele Jahre fi- nanziell unterstützen.» 13. Gewerbsmässiger Betrug 13.1 z.N.d. Zivilklägerin F.________ 13.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013 zu- sammengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 001 ff. bzw. pag. 19 424): «[…] gewerbsmässiger Betrug […], gemeinsam begangen mit G.________ und H.________ zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________ zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von total CHF 96‘000.00. G.________ war eine langjährige Arbeitskollegin von F.________ und pfleg- te mit ihr eine freundschaftliche Beziehung. A.________ und ihre Eltern täuschten sie über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit sowie über die Gründe für die Darlehen und das Vorliegen von Zwangssituationen, wobei jeweils eine rasche Rückzahlung versprochen wurde und als Sicherheit die angebliche Rückzahlung der Gelder durch die Krankenkasse diente und zwar wie folgt: - Beim ersten Darlehen teilte G.________ F.________ mit, sie müsse der Klinik BI.________ CHF 5‘000.00 bezahlen und könne nicht auf das Konto ihres Mannes zugreifen. A.________ nahm am 22.05.2001 CHF 5‘000.00 bar entgegen; - beim zweiten Darlehen musste gemäss G.________ die Bezahlung eines Naturheilers in Öster- reich bar erfolgen. A.________ nahm die CHF 6‘000.00 am 10.08.2001 bar entgegen; - beim dritten Darlehen gaben A.________ und G.________ an, A.________ müsse die ihrem Ar- beitgeber gestohlenen Gelder sofort zurückzahlen, ansonsten sie ins Gefängnis komme. G.________ nahm am 16.08.2001 CHF 20‘000.00 bar entgegen. - beim vierten Darlehen teilte H.________ mit, eine Operation von G.________ müsse in Frankreich bar bezahlt werden. H.________ nahm die CHF 60‘000.00 am 04.10.2001 bar entgegen. - beim fünften Darlehen ging es auch um zu bezahlende Gesundheitskosten. Einer der drei Famili- enmitglieder nahm am 09.11.2001 CHF 5‘000.00 bar entgegen. A.________, G.________ und H.________ waren zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen verschul- det und verfügten über kein entsprechendes Vermögen oder Einkommen. Die falschen Angaben wa- ren für F.________ glaubwürdig [recte: glaubhaft] und nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüf- bar, eine Überprüfung des Leistungswillens nicht zumutbar. Dies vor allem aufgrund der glaubwürdi- gen und aufeinander abgestimmten Angaben der Familie T.________ und auch wegen des beste- henden Vertrauensverhältnisses zwischen G.________ und F.________ sowie der angeblichen Not- situation und zeitlichen Dringlichkeit der Zahlungen. Es war den Familienmitgliedern bewusst und für sie vorhersehbar, dass F.________ ihre Angaben nicht überprüfen konnte bzw. würde. A.________ erzielte zusammen mit G.________ und H.________ mit einer gewissen Regelmässig- keit Einkünfte, die geeignet waren, einen namhaften Teil der Lebenskosten von A.________ und ihren Eltern zu decken.» 30 Wie unter dem Titel III.10. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. F.________ hiervor festgestellt, ist der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in Bezug auf das erste der Zivilklägerin am 19./22.05.2001 gewährte Darlehen ver- jährt. Es sind entsprechend nur noch die übrigen vier Darlehen durch die Kammer zu beurteilen. 13.1.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Zivilklägerin wurde allen drei Familienmitgliedern gemacht; dass die Geldbeträge in der in der Anklageschrift vom 17.12.2013 angegebenen Höhe geflossen sind, wird durch diese nicht bestrit- ten. G.________ und H.________ sind zudem bereits rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung zu klären, ob die Tatbestandsmerkmale des Betrugs auch in Bezug auf die Berufungsführerin erfüllt sind. Dabei ist insbesondere die Frage zu erörtern, ob die Zivilklägerin durch die Familienmitglieder getäuscht worden ist. Die Vorinstanz fasste in der schriftlichen Begründung zunächst die zur Beurteilung vorliegenden Dokumente bzw. deren Inhalt zusammen; es handelt sich dabei kon- kret um diverse Kassenbelege, aus welchen hervorgeht, dass vom Konto der Zivil- klägerin mehrere Beträge bezogen wurden, um eine Bestätigung des Rehabilitati- onszentrums BI.________ vom 30.08.2011, um ein mit «Darlehensvertrag» betitel- tes Dokument sowie um einen handschriftlich verfassten und vom 23.04.2003 da- tierenden Brief (WSG I pag. 19 426 f.). Im Anschluss gab die Vorinstanz die Aus- sagen der Berufungsführerin, diejenigen ihrer Eltern sowie diejenigen der Zivilklä- gerin in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 427 ff.). Es kann ge- samthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen wer- den. Die Berufungsführerin führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 betreffend die Zivilklägerin aus, diese habe mit ihrer Mutter zusammen im AX.________ (Café) gearbeitet. Sie selber habe damals ihrer Mutter sehr oft bei der Arbeit geholfen und habe deshalb die Zivilklägerin ab und zu gesehen. Sie hät- ten manchmal ein paar Worte gewechselt, sonst hätten sie keinen Kontakt gehabt. Ihre Mutter habe um die verschiedenen Darlehen gefragt. Sie selber habe zwei Mal Geld von der Zivilklägerin entgegen genommen, habe diese aber nie um ein Darle- hen gefragt. Sie habe auch nie gross nachgefragt, was ihre Mutter der Zivilklägerin erzählt habe, ihre Mutter habe von diesen Gesprächen auch praktisch nichts er- wähnt. Wenn die Zivilklägerin bei der Geldübergabe nach dem Befinden ihres Va- ters oder ihrer Mutter gefragt habe, habe sie ihr natürlich Auskunft gegeben. Aber nicht, weil sich ihre Mutter vorher mit ihr abgesprochen habe. Ihre Mutter habe da- mals wirklich eine Leberpunktion bei Dr. BJ.________ gehabt, ihren Eltern sei es in dieser Zeit wirklich sehr schlecht gegangen. Sie wolle aber damit nicht das Ganze entschuldigen. Es tue ihr sehr leid für die Zivilklägerin, dass diese ihre Darlehen noch nicht zurückerhalten habe, sie selber werde sich aber bemühen, um ihr das Geld zurück bezahlen zu können. Es liege ihr sehr viel daran, dass die Zivilklägerin ihr Geld wieder erhalte, sie werde sich auch bei ihr entschuldigen (pag. 19 862). 31 13.1.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz nahm in der schriftlichen Urteilsbegründung eine sehr umfassende Würdigung der hiervor erwähnten Beweismittel vor (WSG I pag. 19 436 ff.). In Be- zug auf die Persönlichkeit der Zivilklägerin sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen hielt sie zutreffend Folgendes fest (WSG I pag. 19 437 f.): «Zur Persönlichkeit von F.________ kann ausgeführt werden, dass sie ledig ist und nach wie vor in BF.________ lebt. Sie hat keine Lehre gemacht, hat aber bis zu ihrem 74. Lebensjahr während 46 Jahren in der AX.________ (Café) gearbeitet. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung war sie 62 Jahre alt und hatte dort schon einige Jahre zusammen mit G.________ gearbeitet. Angesichts ihrer beruflichen Laufbahn und der Tatsache, dass sie die Steuererklärung von ihrer Nichte ausfüllen lässt und auch den Darle- hensvertrag mit G.________ von W.________ aufsetzen liess, besteht kein Zweifel daran, dass F.________ in finanziellen Belangen über keine grosse Erfahrung oder speziellen Kenntnisse verfügt. Sie selbst bezeichnete sich als „leichtgläubigen“ Menschen, der anderen vertraue und „Erbarmen“ mit den Leuten habe, schilderte sich also als naive, gutgläubige Person, die Menschen, zu denen sie eine persönliche Bindung hat, vertraut, ohne ihre Angaben gross zu hinterfragen. Das Gericht erachtet die- se persönliche Einschätzung auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von F.________ an der Hauptverhandlung gewonnen hatte, als glaubhaft. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________, welche zwischen 2010 und 2014 drei Mal ausführlich befragt wurde, ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen mehr als neun Jahre nach den fraglichen Ereignissen gemacht hat. Die Aussagen sind in den Kernpunkten konstant, ohne dass ihre Geschichte irgendwie auswendig gelernt klingt. Sie enthalten eine Reihe von eigent- lich unwichtigen Details (wie z.B., dass G.________ für das erste Darlehen an einem Freitagabend gekommen sei, dass sie der Familie bei deren Abwesenheit die Blumen gegossen habe, G.________ ihr einen Erkältungstee aus Österreich mitgebracht habe) und sind in sich stimmig und schlüssig. F.________ gab stets unumwunden zu, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte und ver- suchte nicht, die Familie schlechter und sich selbst besser als nötig darzustellen. So blieb sie auf ent- sprechende Fragen des Staatsanwalts dabei, vorgängig keine Abklärungen getroffen zu haben oder nicht selbst auf die Idee gekommen zu sein, einen Vertrag abzuschliessen. Weiter räumte sie ein, dass die Beschuldigten nur bei zwei von fünf Darlehen gesagt hätten, eine nicht sofortige Zahlung habe negative Konsequenzen zur Folge. Sie schilderte zudem nachvollziehbar, dass sie sich ge- schämt habe. Hinzu kommt, dass sich F.________ nicht selbst an die Strafverfolgungsbehörden ge- wandt hatte, sondern erst im Zuge der Ermittlungen der Kantonspolizei Bern rund neun Jahre nach der Darlehensgewährung kontaktiert worden war. Hätte sie die Familie zu Unrecht eines Delikts be- schuldigen wollen, so hätte sie dies zweifellos schon viel früher getan. Bei ihr war auch in der Haupt- verhandlung keinerlei Groll gegenüber den Beschuldigten zu spüren, obwohl das durchaus verständ- lich wäre, sondern eher ein echtes Erstaunen darüber, wie jemand, den sie klar als ihre Freundin be- zeichnete, sie so hintergehen konnte. Irgendwelche Hinweise auf ein wegen des Alters eingeschränk- tes Erinnerungsvermögen oder gar Gründe für eine Falschbelastung finden sich nicht. Insgesamt er- achtet das Gericht die Aussagen von F.________ als glaubhaft und stellt vollumfänglich auf sie ab.» Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz weiter als erstellt, dass zwischen G.________ und der Zivilklägerin ein freundschaftliches Verhältnis bestand und sich die beiden Frauen bereits seit Jahren kannten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin geht die Kammer davon aus, dass diese die gesamte Familie T.________ als schon fast zu ihrer eigenen Familie gehörig empfand (vgl. 32 dazu beispielhaft die Aussagen der Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 016 Z. 220 f.]: «Ich mochte die gan- ze Familie sehr gut, wie wenn sie in meine Familie gehören würde.»). Während der bereits fünf- bis sechsjährigen Zusammenarbeit mit G.________ sah sie zwangsläufig auch des Öfteren deren Tochter und deren Ehemann (WSG I pag. 05 007 016: «G.________ und H.________ ging oft am Sonntag noch ins Geschäft Wäsche waschen. A.________ war auch oft dabei. Bei dieser Gelegenheit haben wir noch oft zusammen geplaudert.»). Aufgrund ihrer Freundschaft zu G.________ sowie wegen der Bekanntheit der Familie T.________ in BF.________ brachte die Zivilklägerin der gesamten Familie gros- ses Vertrauen entgegen. In diesem Zusammenhang ruft die Kammer in Erinnerung, dass die Familie T.________ in BF.________ eine Eigentumswohnung besass, was gegen aussen und damit auch auf die Zivilklägerin den Anschein von guten fi- nanziellen Verhältnissen bzw. von einem gewissen Vermögen vermittelt haben muss (vgl. WSG I pag. 19 438 f.). Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung in Bezug auf alle fünf Dar- lehen weiter die Umstände und Gründe der Darlehensübergaben erörtert. Die diesbezüglichen Ausführungen sind korrekt, es kann vorab darauf verwiesen wer- den (vgl. WSG I pag. 19 439 ff.). Betreffend das erste Darlehen ist, wie bereits er- wähnt, die Verjährung eingetreten, es steht deshalb nicht mehr zur Beurteilung – die Basis für ein weiteres ‹Schröpfen› der Zivilklägerin war allerdings damit bereits gelegt. Was das zweite Darlehen in der Höhe von CHF 6‘000.00 anbelangt, so schliesst sich die Kammer dem Fazit der Vorinstanz an: Es gilt als erwiesen, dass G.________ der Zivilklägerin im August 2001 erzählte, sie sei bei einem Naturhei- ler in Österreich in Behandlung und müsse diesen bar bezahlen, sie werde das Geld aber in der darauffolgenden Woche zurückerstatten. G.________ wollte das Geld jedoch nicht für den Naturheiler in Österreich verwenden, sowohl die Beru- fungsführerin als auch G.________ logen diesbezüglich. Die Zivilklägerin ging am 10.08.2001 mit der Berufungsführerin zur Bank, bezog CHF 6‘000.00 in bar und händigte es an Letztere aus. Dies ohne, dass das erste Darlehen vom 19./22.05.2001 über CHF 5‘000.00 vorgängig rückerstattet worden wäre (vgl. WSG I pag. 19 440). In Bezug auf das dritte Darlehen kann sich die Kammer ebenfalls den korrekten vorinstanzlichen Schlussfolgerungen anschliessen: Es ist beweismässig erstellt, dass die Berufungsführerin zusammen mit G.________ nur wenige Tage nach der Gewährung des zweiten Darlehens zur Zivilklägerin in die AX.________ (Café) ging; die beiden Frauen erzählten ihr, die Berufungsführerin habe ihrem Arbeitgeber CHF 20‘000.00 entwendet, um ihrer Mutter aus den finan- ziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie müsse ins Gefängnis, wenn das Geld nicht sofort rückerstattet werde. Beide wussten, dass dies nicht der Wahrheit ent- sprach. Die Zivilklägerin übergab G.________ in der Folge am 16.08.2001 CHF 20‘000.00 in bar, ohne dass zuvor die anderen beiden Darlehen rückerstattet worden wären (vgl. WSG I pag. 19 440 f.). Auch betreffend das vierte Darlehen kommt die Kammer beweiswürdigend zum selben Schluss wie bereits die Vorin- stanz. Erwiesen ist, dass H.________ anfangs Oktober 2001 weinend bei der Zivil- klägerin erschien und ihr mitteilte, G.________ müsse an der Leber operiert wer- den, die Operation müsse aber in Frankreich durchgeführt werden, koste CHF 60‘000.00 und müsse vorab bar bezahlt werden. Er versprach ihr, sie werde 33 das Geld zurückerhalten, sobald die Rückvergütung der Krankenkasse eingetroffen sei. Diese Geschichte erzählte er im Wissen um deren Unwahrheit (G.________ wurde nie an der Leber operiert). Die Zivilklägerin übergab ihm daraufhin am 04.10.2001 CHF 60‘000.00, ohne dass zuvor die drei anderen Darlehen zurückbe- zahlt worden wären (vgl. WSG I pag. 19 441 f.). Schliesslich geht die Kammer mit der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend das fünfte Dar- lehen einig: Es gilt als erstellt, dass die Zivilklägerin der Familie T.________ am 09.11.2001 erneut ein Darlehen in der Höhe von CHF 5‘000.00 gewährte und auch diesbezüglich von ihnen über den wahren Verwendungszweck angelogen wurde (vgl. WSG I pag. 19 442). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie in der schriftlichen Urteilsbegrün- dung ausführte, es sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin da- von auszugehen, dass bei den Darlehensgewährungen von Seiten der Familie T.________ jeweils eine zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht worden sei, wel- che der Zivilklägerin nicht viel Zeit gelassen habe, sich die Darlehensgewährung zu überlegen. Einzig in Bezug auf das fünfte Darlehen ist dies offen und es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass keine zeitliche Dringlichkeit vorgespiegelt wurde (vgl. WSG I pag. 19 443). Auf die glaubhaften Angaben der Zivilklägerin ist auch insofern abzustellen, als diese von sich aus angab, sie habe vor den Darlehensgewährungen keine eigenen Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Familie T.________ getroffen. Sie wusste jedoch, dass sowohl G.________ als auch H.________ arbeiteten, dass sie eine Eigentumswohnung besassen und dass die Familie T.________ in BF.________ eine gewisse «Grösse» war (vgl. dazu insbesondere die Aussagen der Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 016] sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.08.2014 [WSG I pag. 19 060 Z. 267 f. und Z. 275 f.]). Von den finanziellen Pro- blemen der Familie T.________ wusste sie hingegen nichts. Sie hatte zudem die vermeintliche Sicherheit, dass ihr die Darlehen angeblich zurückgezahlt würden, sobald die Krankenkasse die Kosten für den Naturheiler und die Leberoperation rückvergütet haben würde (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 443). Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Rückzahlungsfähigkeit sei im Zeitpunkt der Darlehensge- währungen noch gegeben gewesen; H.________ habe ein relativ hohes steuerba- res Einkommen gehabt und ausserdem noch über sein Pensionskassenguthaben verfügt (pag. 19 877). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass die Rückzahlungsfähigkeit angesichts der sich ab Herbst 2000 immer weiter verschlechternden finanziellen Situation je- denfalls für die beiden grossen Beträge von CHF 20‘000.00 und CHF 60‘000.00 mit legal erhaltenen Mitteln zweifellos nicht mehr gegeben war. Für das zweite Darle- hen in der Höhe von «nur» CHF 6‘000.00 könnte wohl trotz der vielen Betreibungen gesagt werden, dass es noch aus dem Einkommen hätte zurückbezahlt, bzw. je- denfalls abbezahlt werden können. Angesichts des derart offenkundig fehlenden Rückzahlungswillens erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen zur Fähigkeit, die Gelder zurückzubezahlen. Daran vermögen auch die Einwendungen der Ver- 34 teidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach die Berufungsfüh- rerin immer beteuert habe, dass sie ihre Schulden zurückbezahlen wolle, nichts zu ändern (vgl. pag. 19 877). Dieser Argumentation ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die drei Familienmitglieder in den folgenden Jahren wiederholt Gele- genheit gehabt hätten, der Zivilklägerin die Darlehen zurückzuerstatten, indem sie beispielsweise auf die teuren Ferien in Mexiko verzichtet hätten. Vor diesem Hin- tergrund kann den Beteuerungen der Berufungsführerin kein Glaube geschenkt werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hat auch die Kammer keine Zweifel daran, dass von Anfang an kein Rückzahlungswille bestand (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 443). Die Kammer teilt diese Auffassung angesichts der schlüssigen Erwägungen vollumfänglich. In Bezug auf die Rolle der Berufungsführerin hielt die Vorinstanz in der schriftli- chen Urteilsbegründung sodann Folgendes fest (WSG I pag. 19 444 f.): «Aus den glaubhaften Aussagen von F.________ geht hervor, dass A.________ bei den ersten beiden Darle- hen über CHF 5‘000.00 und CHF 6‘000.00 zwar das Geld von F.________ entgegennahm, es jedoch G.________ war, welche F.________ um die Darlehen ersuchte und ihr auch die unwahren Ge- schichten erzählte. Es stellt sich damit beweiswürdigend die Frage, ob A.________ von Anfang an wusste, dass ihre Mutter F.________ anlügen würde um an Geld zu kommen und damit einverstan- den war. Bemerkenswert ist, dass A.________ bei keinem der Darlehen explizit abgestritten hat, sich mit F.________ über die Darlehen unterhalten zu haben. Vielmehr sagte A.________ zum ersten Dar- lehen aus, sie könne sich nicht daran erinnern, ob ihre Mutter ihr den Darlehensgrund genannt habe oder, ob sie sich mit F.________ über den Aufenthalt ihres Vaters in BI.________ unterhalten habe. Und auch beim zweiten Darlehen sagte sie, sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie mit F.________ über den Grund des Darlehens gesprochen habe. F.________ meinte dagegen sich beim ersten Darlehen daran erinnern zu können, dass sie sich mit A.________ über deren Vater bzw. die Kosten in BI.________ unterhalten habe und war sich sicher, sich beim zweiten Darlehen nach dem Gesundheitszustand von G.________ erkundigt zu haben. Unter Berücksichtigung des freund- schaftlichen Verhältnisses, das F.________ zur Familie T.________ hatte, scheinen die Aussagen von F.________ nachvollziehbar und glaubhaft und das Gericht erachtet es als erwiesen, dass sich F.________ zumindest beim zweiten Darlehen mit A.________ über den Gesundheitszustand von G.________ bzw. den Darlehensgrund unterhalten hat. Aber auch betreffend das erste Darlehen, bei dem F.________ nicht mit absoluter Sicherheit sagen konnte, ob sie sich mit A.________ über den Grund der Darlehens bzw. die Kosten in BI.________ unterhalten hat, erachtet es das Gericht als er- wiesen, dass Letztere auch bei diesem Darlehen informiert war und sich mit G.________ über den Darlehenszweck abgesprochen hatte. Denn A.________ und F.________ trafen sich allein zur Geldübergabe. G.________ musste annehmen oder zumindest fürchten, dass F.________ bei der Geldübergabe gesprächsweise nochmals auf den Darlehenszweck zu sprechen kommen würde, wie das ja auch von F.________ geltend gemacht wird. G.________ konnte nicht riskieren, dass ihre Tochter dann nicht die ‹richtigen› Antworten geben und F.________ misstrauisch werden würde und muss ihre Tochter daher entsprechend darüber ins Bild gesetzt haben. Diese nahm das Geld von F.________ daher im Wissen um die Lügen ihrer Mutter dieser langjährigen Kollegin gegenüber ent- gegen. Beim dritten Darlehen kamen A.________ und G.________ zusammen zu F.________ und erzähl- ten ihr die unwahre Geschichte vom Diebstahl beim Arbeitgeber von A.________. Dabei müssen sich die beiden Frauen vorgängig so gut abgesprochen haben, dass F.________ nicht misstrauisch wur- de, sondern ihnen die Erklärung für den hohen Geldbedarf sofort abnahm. Mit anderen Worten war 35 A.________ bei diesem Darlehen aktiv daran beteiligt, F.________ zu täuschen, wobei dieses Mal ih- re Mutter das Geld entgegennahm. Beim vierten Darlehen geht aus den Aussagen von F.________ keine aktive Rolle von A.________ hervor, sie schilderte, dass H.________ sie um das Darlehen über CHF 60‘000.00 gebeten hatte und dass er es war, welcher das Geld entgegennahm. Es stellt sich damit auch hier wieder die Frage, ob A.________ davon wusste, ob sie das Vorgehen ihres Vaters unterstützte und / oder billigte. Aus ähn- lichen Überlegungen wie bei den ersten beiden Darlehen kommt das Gericht zum Schluss, dass sie vom Vorgehen ihres Vaters gewusst haben muss: Denn H.________ hatte F.________ vorgespielt, seine Frau müsse sich einer schweren Operation in Frankreich unterziehen. Er konnte es nicht riski- eren, dass sich F.________ und A.________ in BF.________ zufällig über den Weg laufen würden und seine Tochter nichts von der angeblichen schweren Operation wissen würde, zumal F.________ ja auch gegenüber A.________ selbst noch offene Forderungen hatte und also durchaus denkbar war, dass sie diese direkt kontaktieren und auf ihre Mutter ansprechen würde. Angesichts der finanzi- ellen Probleme der gesamten Familie, des Zusammenlebens in der gleichen Wohnung und des überaus engen Verhältnisses der beiden Frauen zueinander und des Vorgehens bei den ersten drei Darlehen, kommt das Gericht zum Schluss, dass A.________ nicht nur vorgängig wusste, dass ihr Vater zu F.________ gehen würde, sondern ihn aktiv beriet, so vorzugehen. Dies zum einen aufgrund ihrer eigenen Aussagen, sie sei ‹schuld›, dass ihr Vater delinquent geworden sei und zum anderen deshalb, weil sie wesentlich längere Erfahrung darin hatte, Dritte mit grösstenteils erfundenen Ge- schichten um Geld zu bitten (wie z.B. X.________, BK.________ oder Y.________). Auch beim fünften Darlehen geht das Gericht aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände davon aus, dass alle drei Familienmitglieder allesamt darüber informiert waren, welchen Darlehens- zweck sie F.________ genannt hatten, so dass sie bei einem allfälligen Nachfragen von Seiten von F.________ richtig reagieren konnten. Zudem geht das Gericht aus den soeben genannten Gründen davon aus, dass die Familienmitglieder einander mit Rat und Tat unterstützen.» Die Kammer schliesst sich auch diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfäng- lich an. Angesichts der Tatsache, dass sich die Kammer sämtlichen Beweisergebnissen der Vorinstanz anschliesst, kann im Sinne eines Zwischenfazits auf die entspre- chende vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden (WSG I pag. 19 446 f.): «Zusammenfassend erachtet das Gericht den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt und damit als erwiesen, dass - F.________ über die Darlehensgründe angelogen wurde und fälschlicherweise geltend gemacht wurde, G.________ brauche Geld für die Klinik BI.________, für einen Naturheiler in Österreich, den Arbeitgeber von A.________ zur Vermeidung einer Gefängnisstrafe, für eine Leberoperation in Frankreich und für weitere Gesundheitskosten; - die Familienmitglieder jeweils in sich stimmige, glaubhafte Geschichten erzählten und stets anga- ben, sie benötigten die Darlehen sofort und die Rückzahlung erfolge innert kurzer Zeit, diese Ver- sprechen aber nie einhielten; - sie bei ihren Geschichten geschickt Details einfliessen liessen und F.________ beispielsweise ei- nen Erkältungstee aus Österreich mitbrachten; - F.________ insgesamt fünf Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 96‘000.00 an die Fami- lie T.________ leistete und keine Rückzahlung erhielt; 36 - F.________ mit G.________ eng befreundet war, sie die ganze Familie sehr gut mochte, wie wenn sie in ihre Familie gehören würde und ihnen infolgedessen allen grosses Vertrauen entge- gen brachte; - F.________ selbst keinerlei Abklärungen traf, aber auch nichts von den finanziellen Problemen der Familie wusste, bzw. vielmehr darüber im Bild war, dass sich die Familie eine Eigentumswoh- nung gekauft hatte und sowohl G.________ als auch H.________ arbeitstätig waren; - als Sicherheit vor allem der Umstand diente, dass zumindest bei drei Darlehen die Gelder von der Krankenkasse zurückerstattet werden sollten und es für die Beschuldigten voraussehbar war, dass F.________ aufgrund ihrer Persönlichkeit keine Abklärungen treffen würde bzw. im Ausland auch nicht konnte; - bei den ersten drei Darlehen lediglich Mutter und Tochter aktiv wurden und bei den letzten zwei Darlehen alle drei Beschuldigten zusammenwirkten; - die Beschuldigten F.________ darüber täuschten, dass sie rückzahlungsfähig und -willig seien.» 13.1.4 Rechtliches Die Vorinstanz hat die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs, insbesondere auch zur Qualifikation gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Ge- werbsmässigkeit), sowie zur Mittäter- und Gehilfenschaft korrekt und sehr ausführ- lich wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 447 ff.). Was die Subsumtion anbelangt, so geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass der Zivilklägerin in Bezug auf die vier, durch die Kammer noch zu prü- fenden Darlehen, getäuscht wurde; ihr wurden vier verschiedene unwahre Ge- schichten über den Grund, warum die Mitglieder der Familie T.________ dringend Geld benötigten, erzählt und ihr wurde ein Rückzahlungswille und eine Rückzah- lungsfähigkeit vorgespielt, die offenkundig nicht vorhanden waren (WSG I pag. 19 453 f.). Weiter ist das Tatbestandselement der Arglist zu prüfen. Fürsprecher B.________ brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Berufungsführerin habe kein raffiniertes Lügengebäude errichtet, vielmehr habe sie die Zivilklägerin einfach nur fragen müssen, dies habe gereicht, damit Letztere ihr Geld gegeben habe. Die Zi- vilklägerin selber habe ausgesagt, die Familie T.________ sei ihr sympathisch ge- wesen und sie habe sie geschätzt. Es habe für sie keine Rolle gespielt, weshalb die Familie T.________ Darlehen habe aufnehmen wollen. Mit ihrem arglosen Ver- halten und dem Ausserachtlassen der minimalsten Vorsichtsmassnahmen trage sie eine relevante Opfermitverantwortung, welche arglistiges Verhalten und damit ein strafrechtliches Verschulden der Berufungsführerin ausschliesse (vgl. pag. 19 877). Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, als vorliegend tatsächlich nicht von einem Lügengebäude und auch nicht von Machenschaften gesprochen werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist jedoch von einfachen Lü- gen auszugehen, welche von der Zivilklägerin nicht überprüft werden konnten bzw. von welchen die Berufungsführerin wusste, dass die Zivilklägerin sie nicht überprü- fen würde. Bei der Zivilklägerin handelt es sich um eine gutgläubige, eher naive Frau, welche insbesondere G.________ als ihre langjährige Freundin ansah und damit auch deren Ehemann und deren Tochter grosses Vertrauen entgegenbrach- 37 te. Die Kammer stellt diesbezüglich auch auf den persönlichen Eindruck ab, wel- chen die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewinnen konnte. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung eindeutig vom Bestehen eines Vertrauensver- hältnisses auszugehen (vgl. pag. 19 877). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehal- ten, dass die Zivilklägerin schon deshalb nicht auf die Idee kam, einen Betreibungs- registerauszug einzuholen, weil solche Dinge in ihrem Alltag als angestellte Ver- käuferin im AX.________ (Café) keine Rolle spielten und es ihr aufgrund ihrer Per- sönlichkeit nie in den Sinn gekommen wäre, G.________ und deren Familie ein solches Misstrauen entgegenzubringen. Sie hatte denn auch nicht die geringste Gewinnerzielungsabsicht, sondern sie wollte einzig der Familie T.________ in de- ren vermeintlichen Not helfen. Die Vorinstanz führte richtig aus, dass bei einer sol- chen Ausgangslage die Messlatte dafür, wann gesagt werden kann, jemand habe seine Opfermitverantwortung nicht wahr genommen, wesentlich höher anzusetzen ist, als wenn es um eine Geschäftsbeziehung gehen würde, bei welcher auch der Geschädigte einen Gewinn hätte erzielen können. Gerade die Zivilklägerin ist ein Opfer, welches besonderen Schutz verdient. Wesentlich ist ausserdem, dass die Zivilklägerin nichts von den finanziellen Problemen der Familie T.________ wusste. Sie durfte denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberin- stanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 877) – davon ausgehen, dass die Familie T.________ ihre Finanzen im Griff hatte, wusste sie doch, dass sowohl G.________ als auch H.________ beide arbeiteten und sich eine Eigentumswoh- nung gekauft hatten (WSG I pag. 19 454; vgl. dazu die Aussagen der Zivilklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 016 Z. 216 f.]: «Sie hatten ja eine Eigentumswohnung gekauft. Zudem haben G.________ und H.________ ja beide gearbeitet.» und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.08.2014 [WSG I pag. 19 060 Z. 267 und Z. 275 f.]: «Ich wusste, dass sie eine Eigen- tumswohnung hatten. […] Ich habe es ihnen gegönnt, dass sie eine Wohnung hatten, da beide gear- beitet haben.»). Bei einer solchen Ausgangslage kann der Zivilklägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie trotz der ausstehenden Rückzahlungen weitere Darlehen gewährte, wurden diese doch alle kurz aufeinander bzw. innert der verhältnismässig kurzen Dauer von nur rund einem halben Jahr gewährt. Und schliesslich ist dem Argument der Verteidigung, wonach die Zivilklägerin keine Ab- klärungen getroffen habe, obwohl solche möglich gewesen wären (vgl. pag. 19 877), entgegenzuhalten, dass gar keine Abklärungen möglich waren, mit welchen sie die Lügen hätte aufdecken können. So war es bspw. beim ersten (bereits ver- jährten) Darlehen so, dass H.________ tatsächlich in der Klinik BI.________ war; selbst wenn die Zivilklägerin also Nachforschungen getätigt hätte, hätte sich die ihr aufgetischte Geschichte diese Tatsache betreffend nicht als unwahr herausgestellt. Ausserdem war die Zivilklägerin eingespannt worden, um während der Abwesen- heit der Familie T.________ die Blumen zu giessen; auch diese Tatsache unter- mauerte die ihr erzählten Geschichten von angeblichen Klinikaufenthalten und Na- turheiltherapien zusätzlich. Mit anderen Worten vermittelte die Familie T.________ der Zivilklägerin einen Schein, welcher diese ohnehin von Überprüfungen abhielt, was der Berufungsführerin und ihren Eltern bewusst war. 38 Nach dem Gesagten ist nach Auffassung der Kammer das Vorliegen von Arglist in Bezug auf das zweite Darlehen zu bejahen: Die Zivilklägerin wusste bereits seit längerer Zeit, dass G.________ gesundheitliche Probleme hatte, es war für sie mithin durchaus nachvollziehbar, dass sich G.________ von einem Naturheiler in Österreich behandeln liess. Dass ein solcher bar bezahlt werden muss, ist zudem nicht unüblich. Die Zivilklägerin hätte denn auch gar keine Möglichkeit gehabt, die Angaben der Familie T.________ zu überprüfen, zumal es in Österreich wohl tatsächlich mehrere Naturheiler gibt. Ausserdem wusste G.________, dass die Zi- vilklägerin die Geschichte nicht überprüfen würde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil G.________ der Zivilklägerin Tee aus Österreich geschenkt hatte, mit dem Hintergedanken, ihre Geschichte vom Aufenthalt in Österreich damit zu bekräftigen (vgl. dazu die Aussagen der Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 013 Z. 106 f.]: «Sie brachte mir auch einen Erkältungstee aus einem österreichischen Kurhaus mit. Sie selber habe dort eine Ölkur gemacht.»). Auch das Argument, dass das rund zweieinhalb Monate zuvor gewährte Darlehen noch nicht zurückbezahlt worden war, vermag die Berufungsführerin nicht zu ent- lasten: Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass es oft längere Zeit dauert, bis die Krankenkasse abrechnet bzw. Geld rückvergütet. Die noch ausste- hende Zahlung musste die Zivilklägerin somit nicht misstrauisch werden lassen, auch vor diesem Hintergrund ist ein leichtsinniges Verhalten der Zivilklägerin zu verneinen (WSG I pag. 19 454 f.). Das eben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf das dritte Darlehen, welches die Zi- vilklägerin nur sechs Tage später gewährte; ihr Verhalten war trotz des hohen Be- trages aufgrund der konkreten Umstände nicht leichtsinnig, Arglist ist mithin aus den folgenden Gründen zu bejahen: G.________ und die Berufungsführerin erzähl- ten der Zivilklägerin glaubhaft, die Berufungsführerin habe ihrem Arbeitgeber Geld entwendet, um ihrer Mutter zu helfen, dies sei aufgeflogen und es gehe nun darum zu verhindern, dass die Berufungsführerin verhaftet werde. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass es gerade von einem Menschen mit der Persönlichkeit der Zivilklägerin in einer solchen Situation zu viel verlangt wäre, eine solche Geschichte vorgängig abzuklären, zumal ihr ja eine grosse zeitliche Dring- lichkeit vorgespielt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre es selt- sam, wenn die Rechtsordnung gerade jene Personen nicht schützen würde, die wegen ihrer Persönlichkeit vermehrt der Gefahr ausgesetzt sind, auf solche ge- schickt vorgetragenen Geschichten hereinzufallen (vgl. WSG I pag. 19 455 mit Verweis auf BGer 6B_383/2013 vom 09.09.2013, E. 2.2). Auch betreffend das vierte Darlehen ist eine rechtlich relevante Opfermitverant- wortung aufgrund der konkreten Umstände aus den folgenden Gründen zu vernei- nen (vgl. WSG I pag. 19 455 f.): Zwar waren seit dem dritten Darlehen bereits rund zwei Monate vergangen, ohne dass Rückzahlungen erfolgt wären. Die Arglist ist jedoch deshalb zu bejahen, weil die Familie T.________ äusserst geschickt vor- ging, indem dieses Mal H.________ anstelle von G.________ und der Berufungs- führerin zur Zivilklägerin ging und ihr die dramatische Geschichte erzählte, wonach es G.________ sehr schlecht gehe und diese dringend in Frankreich an der Leber operiert werden müsse. Auch hier zeigt sich, dass die Familie T.________ immer genau diejenigen Register zog, welche notwendig waren, damit man ihnen erneut 39 Glauben schenkte; H.________ konnte annehmen, dass die Zivilklägerin um das Leben ihrer Freundin besorgt und nicht in der Lage sein würde, den Kreditwunsch abzuschlagen. Auch konnte er davon ausgehen, dass sie nicht auf die Idee kom- men würde, vorgängig Abklärungen zu treffen. Sie hätte im Übrigen auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, solche vorzunehmen, zumal ein Gespräch mit G.________ nicht möglich war, da sie keine Telefonnummer hatte. Ausserdem hätte Letztere die Geschichte ihres Ehemannes ohnehin bestätigt. Ein Krankenhaus in Frankreich hätte ihr keine Auskunft erteilt und auch ein allfällig eingeholter Betreibungsregis- terauszug hätte die Geschichte nicht widerlegt. Wie bereits ausgeführt, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Zivilklägerin wusste, dass die Familie T.________ in eine teure Eigentumswohnung eingezogen war; sie hatte dort die Pflanzen gegossen und wusste demnach auch um die teure Einrichtung. Sie durfte somit in guten Treuen davon ausgehen, dass die Familie T.________ in wirtschaft- lich gesunden Verhältnissen lebte, dass sie aber wegen des Wohnungskaufs und der neuen Einrichtung nicht zwangsläufig über sofort verfügbare flüssige Mittel ver- fügte. Die Vorinstanz hat treffend festgehalten (WSG I pag. 19 455): «Gerade wenn ein Mann wie H.________, ein im ganzen Dorf bekannter Ex-Sportler und Trainer, weinend vor Sor- gen um seine Frau zu deren guten Freundin geht und sie um Hilfe bittet, so bedarf es doch einer rech- ten ‹Härte›, diesem die Hilfe abzuschlagen bzw. zuerst noch irgendwelche Abklärungen zu tätigen. Eine Härte, die F.________ offensichtlich nicht hatte. Dies darf ihr jedoch gerade aufgrund ihrer Per- sönlichkeitsstruktur nicht vorgeworfen werden. Vielmehr ist von einem arglistigen Vorgehen der Be- schuldigten auszugehen, da sie diesen Charakterzug erkannten und gezielt ausnutzten.» Betreffend das fünfte Darlehen geht die Kammer mit der Vorinstanz beweiswürdi- gend davon aus, dass der Zivilklägerin erneut eine unwahre Geschichte über den Verwendungszweck des Geldes erzählt wurde. In Würdigung der gesamten Um- stände, insbesondere des bisherigen arglistigen Vorgehens der Familie T.________ und aufgrund der naiven, hilfsbereiten Persönlichkeit der Zivilklägerin, ist auch diesbezüglich von einem arglistigen Vorgehen der drei Familienmitglieder auszugehen (vgl. dazu WSG I pag. 19 456). Aufgrund ihres Irrtums übergab die Zivilklägerin der Familie T.________ insgesamt vier noch nicht verjährte Darlehen in der Höhe von gesamthaft CHF 91‘000.00 (= CHF 96‘000.00 – CHF 5‘000.00) und schädigte sich damit selbst am Vermögen. Die Vorinstanz hat korrekt subsumiert, dass der Vermögensschaden jeweils im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vorlag; «Beim Darlehensbetrug stellt die blosse Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung noch keinen Schaden dar. Eine Schädigung des Vermögens ist aber zu bejahen, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und deshalb in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt ist. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Ab- schluss des Verpflichtungsgeschäfts. Angesichts der finanziellen Lage der Familie T.________ und insbesondere des fehlenden Rückzahlungswillens im Zeitpunkt der Darlehensgewährung muss von einer erheblichen Gefährdung gesprochen werden» (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 456 mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung). Damit sind auch die übrigen objek- tiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. 40 Zur Tatbeteiligung der Berufungsführerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese bei den ersten beiden Darlehen nicht dabei gewesen sei, als ihre Mutter der Zivil- klägerin die unwahren Geschichten erzählt habe, sie habe jedoch das Geld entge- gen genommen. Sie habe das im Wissen um die Lügen ihrer Mutter getan. Beim zweiten Darlehen sei zudem aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin erstellt, dass sich diese bei der Geldübergabe nach dem Gesundheitszustand der Mutter erkundigt und dass die Berufungsführerin damit die Lügen ihrer Mutter bestätigt und die Zivilklägerin damit in ihrem Irrtum bestärkt habe. Aufgrund des engen, symbiotischen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass diese bei beiden Darlehen als Mittäterinnen gehan- delt hätten. Dafür spreche auch, dass die Berufungsführerin – gerade was die fi- nanziellen Belange der Familie betroffen habe – einen grossen Einfluss auf ihre Mutter ausgeübt bzw. sich zeitweise gar um deren Finanzen gekümmert habe. Da- zu komme, dass die Berufungsführerin auch selber von den Darlehen profitiert und damit ein grosses Interesse an der Beute gehabt habe. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass sie damals selber schon seit rund drei Jahren mit grösstenteils unwah- ren Geschichten Gelder von Dritten erlangt und damit diesbezüglich einige Erfah- ren aufgewiesen habe (WSG I pag. 19 457 f.). Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung an. Beim dritten Darlehen habe die Berufungsführerin, so die Vorinstanz weiter, offensichtlich als Mittäterin gehandelt; sie habe der Zivilklä- gerin ihre Geschichte zusammen mit ihrer Mutter geschickt vorgetragen, so dass die Berufungsführerin eindeutig als Hauptbeteiligte dastehe (WSG I pag. 19 458). In Bezug auf das vierte Darlehen habe die Berufungsführerin nicht aktiv an der Täuschung der Zivilklägerin mitgewirkt und habe auch das Geld nicht in Empfang genommen. Sie habe jedoch von den Handlungen ihres Vaters gewusst und ihn darin unterstützt, zur Zivilklägerin zu gehen und diese um Geld zu bitten. Sie habe somit als Mittäterin und nicht bloss als psychische Gehilfin gehandelt, zumal auf- grund der Familiendynamik als erwiesen gelte, dass die Berufungsführerin ihren Vater nicht nur in untergeordneter Stellung bestärkt habe, sondern dass sie trotz fehlendem Eingreifen in das Geschehen sowohl bei der Entschlussfassung, als auch bei der Planung einen tragenden Einfluss ausgeübt habe. So sei davon aus- zugehen, dass H.________ nicht nur seiner Frau, sondern auch seiner Tochter Rechenschaft habe ablegen müssen, dass alle drei ein grosses Interesse am De- liktserlös gehabt und dass alle vom gewährten Darlehen profitiert hätten. Damit ha- be die Berufungsführerin auch beim vierten Darlehen als Mittäterin gehandelt (WSG I pag. 19 458). Die Kammer ist auch in Bezug auf die Darlehen drei und vier mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen vorbehaltslos einverstanden. Betref- fend das fünfte Darlehen ist mit der Vorinstanz in Würdigung der gesamten Um- stände, insbesondere aufgrund des bisherigen Vorgehens der drei Familienmitglie- der und ihrem Interesse an der Beute, davon auszugehen, dass die Berufungsfüh- rerin bei der Erlangung des Darlehens einen massgebenden Einfluss hatte und dass der Deliktserlös unter den Familienmitgliedern aufgeteilt wurde. Damit handel- te sie auch in diesem Fall als Mittäterin (vgl. WSG I pag. 19 458). Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf alle Dar- lehen auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; die Beru- 41 fungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht (vgl. WSG I pag. 19 458). Schliesslich ist auch die Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Die Familie T.________ hat das Familieneinkommen in rund fünf Monaten mit den Betrügen z.N.d. Zivilklä- gerin mehr als verdoppelt. Es war zweifellos auch die Absicht der Berufungsführe- rin, ein wesentliches Einkommen zu erzielen (WSG I pag. 459), zumal diese kein anderes regelmässiges und legales Einkommen erzielte und darauf angewiesen war, an das Geld der Zivilklägerin zu kommen. Die Berufungsführerin ist somit des gewerbsmässigen Betrugs, gemeinsam began- gen mit G.________ und teilweise gemeinsam begangen mit H.________ zwi- schen dem 10.08.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________, z.N.v. F.________, schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 91‘000.00). 13.2 z.N.v. J.________ und K.________ 13.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift vom 17.12.2013 zu- sammengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 004 ff. bzw. pag. 19 460 f.): «[…] gewerbsmässiger Betrug […], teilweise gemeinsam begangen mit G.________ und H.________, zwischen ca. 14.07.2004 und 17.01.2005, in BL.________, BM.________, BC.________ und eventu- ell anderswo zum Nachteil von K.________ und J.________ im Deliktsbetrag von total CHF 531‘900.00 durch folgendes Vorgehen: H.________ ist der Cousin von K.________. Aufgrund der familiären Verbindung konnten A.________ und ihre Eltern J.________ und K.________ dazu gewinnen, ihnen am 16.07.2004 ein Darlehen über CHF 80‘000.00 zu gewähren. Danach machte A.________ allein weiter zwanzig Dar- lehen erhältlich und zwar gemäss Anhang 2 der Anklageschrift wie folgt: Datum Betrag Datum Betrag 10.09.2004 CHF 8’000.00 29.10.2004 CHF 2’600.00 13.09.2004 CHF 10’300.00 05.11.2004 CHF 25’000.00 21.09.2004 CHF 26’000.00 10.11.2004 CHF 7’000.00 05.10.2004 CHF 6’000.00 19.11.2004 CHF 45’000.00 05.10.2004 CHF 11’000.00 23.11.2004 CHF 8’000.00 09.10.2004 CHF 65’000.00 17.12.2004 CHF 45’000.00 18.10.2004 CHF 6’000.00 23.12.2004 CHF 90’000.00 22.10.2004 CHF 3’000.00 30.12.2004 CHF 3’500.00 25.10.2004 CHF 50’000.00 05.01.2005 CHF 3’000.00 27.10.2004 CHF 3’500.00 17.01.2005 CHF 34’000.00 42 A.________ und ihre Eltern täuschten J.________ und K.________ über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit sowie teilweise über die Gründe für die Darlehen. Als Darlehens- zweck gab A.________, teilweise gemeinsam mit den Eltern, verschiedene Gründe an, nämlich: - teilweise private Schulden (insbesondere Rechnung AA.________), - Erhältlichmachung einer grossen Erbschaft aus dem Ausland, - Entsperrung von Bankkonten, - Herausgabe ihres Reisepasses, - Vermeidung einer Gefängnisstrafe - Vermeidung von durch Gläubiger angedrohten Schlägen - Kauf oder Abzahlung einer Wohnung A.________ und ihre Eltern machten eine finanzielle Notlage und Zeitdruck geltend, insbesondere weil sich angeblich eine grosse Erbschaft aus dem Ausland verzögere. Als Sicherheit für die Darlehen und Beleg für den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit dienten angeblich gesperrte Bankkonten und die Erbschaft. A.________ verlangte die Darlehen jeweils nur für kurze Zeit und ver- sprach teilweise hohe Rückzahlungen oder Schenkungen. J.________ und K.________ mussten selbst Geld von Dritten ausleihen und wurden dadurch immer stärker von der angeblichen Erhältlichmachung der Erbschaft abhängig. J.________ und K.________ befanden sich in einer gewissen finanziellen und psychischen Notlage, welche sie zu weiteren Zah- lungen an A.________ zwang. Ihre Aussagen betreffend Erbschaft und Rückzahlungsfähigkeit bekräftigten A.________ und ihre El- tern, indem sie am 16.07.2004 einen unechten Bankbeleg vorlegten, gemäss welchem ein Betrag von CHF 240‘000.00 auf einem Konto bei der P.________ (Bank) gesperrt sei. Weiter legte A.________ im September 2004 einen unechten Vergütungsauftrag der P.________ (Bank) vom 31.08.2004 über CHF 90‘000.00 vor. Ende 2004 behauptete sie, das Erbe in der Höhe von 18 Millionen sei nun auf ih- rem Konto. Gemäss Darlehensvertrag vom 17.12.2004 stellte sie eine Rückzahlung von CHF 2 Millio- nen in Aussicht. Im Januar 2005 liess sie J.________ einen unechten Beleg der P.________ (Bank) über einen Saldo von CHF 18 Millionen zukommen. Durch dieses Verhalten erreichte sie, dass J.________ und K.________ ihr einerseits weitere Darlehen gewährten und andererseits auf die Gel- tendmachung der bereits fälligen Darlehenssumme verzichteten. Die Lügen waren raffiniert aufeinan- der abgestimmt und mit falschen Dokumenten bekräftigt. Die falschen Angaben und Machenschaften von A.________ waren für K.________ und J.________ zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Eine Überprüfung insbesondere des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit von A.________, G.________ und H.________ war für sie nicht möglich respektive nicht zumutbar. A.________ erzielte teilweise zusammen mit G.________ und H.________ mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte, die geeignet waren, einen namhaften Teil ihrer Lebenskosten zu decken. A.________ leistete insgesamt Rückzahlungen in der Höhe von CHF 1‘000.00.» G.________ und H.________ wurden beide nur wegen einfachen Betruges, d.h. nur bezüglich des ersten von J.________ und K.________ gewährten Darlehens in der Höhe von CHF 80‘000.00 angeklagt. Für diesen Vorwurf wurden beide rechts- kräftig verurteilt. 43 13.2.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz fasste in der schriftlichen Begründung zunächst die zur Beurteilung vorliegenden Dokumente bzw. deren Inhalt zusammen. Es handelt sich dabei kon- kret um diverse Darlehensverträge, welche die Berufungsführerin mit J.________ und K.________ bzw. nur mit J.________ abschloss, um ein als «Schenkung» überschriebenes Papier, mit welchem die Berufungsführerin und G.________ J.________ Geldschenkungen versprachen, um einen vom 28.06.2004 datieren- den und von allen Parteien unterzeichneten Darlehensvertrag über CHF 10‘000.00 zwischen J.________ und K.________ einerseits und H.________ andererseits, um einen (gefälschten) Verfügungsauftrag der P.________ (Bank) über CHF 90‘000.00, um einen Fax mit einer «Saldomeldung» der P.________ (Bank) über CHF 18 Millionen sowie um einen Gläubigertalon, auf welchem eine Forde- rung von K.________ und J.________ in der Höhe von CHF 581‘400.00 vermerkt ist. Der in der Anklageschrift erwähnte Bankbeleg über CHF 240‘000.00, welchen die Berufungsführerin und ihre Eltern am 16.07.2004 J.________ und K.________ vorgelegt haben sollen, findet sich dagegen nicht in den Akten (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 461 ff.). Im Anschluss daran gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin, diejenigen ihrer Eltern sowie diejenigen von J.________, K.________ und AD.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 463 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsführerin führte in ihrer kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 sodann zur Person von J.________ aus, sie habe diese durch ihren Vater kennen gelernt, K.________ sei mit ihrem Vater verwandt. J.________ habe ihren Eltern das Darlehen für BC.________ gegeben, sie selber habe sich nicht dazu geäussert. Sie habe dann noch andere Darlehen von J.________ erhalten, ohne dass ihre Eltern etwas da- von gewusst hätten. Sie seien bis zu ihrer Festnahme immer in Kontakt gewesen und sie habe sich stets bemüht, Geld zurück zu zahlen. Eine Weile lang habe sie jede Woche CHF 50.00 einbezahlt. Von 2010 bis zu ihrer Festnahme habe J.________ jeden Monat Geld zurück erhalten, sie habe es immer Cash gewollt. Entweder habe sie sie selber getroffen, das Geld in den Briefkasten geworfen oder per Post geschickt. Sie habe leider keine Quittungen. J.________ habe auch ge- wusst, dass sie schwarz gearbeitet habe (pag. 19 861). 13.2.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz würdigte die soeben aufgeführten Beweismittel in der schriftlichen Urteilsbegründung sehr umfassend; es kann vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 478 ff.). Zur Persönlichkeit von K.________ und J.________ sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hielt die Vorinstanz fest was folgt (WSG I pag. 479 f.): «[…], dass diese in BL.________, einer Landgemeinde in der Nähe von BM.________ mit rund 400 bis 600 Ein- wohnern leben. K.________ ist dort aufgewachsen und auch H.________ hat einen Teil seiner Kind- heit dort verbracht. J.________ und K.________ führten zunächst einen Bauernbetrieb, zum fragli- 44 chen Zeitpunkt 2004 / 2005 arbeitete K.________ als Chauffeur bei BN.________ in BO.________. H.________ sagte zu K.________s Persönlichkeit, dieser sei ein gradliniger, hilfsbereiter Typ, ein richtiger Bauernsohn. J.________ machte beim Schweizerischen Roten Kreuz eine zusätzliche Aus- bildung als Pflegehelferin, heute ist sie an einem Gewürzhandel beteiligt. Sowohl K.________ als auch J.________ haben daher keine speziellen Erfahrungen mit ‹Finanzgeschäften›. J.________ schilderte sich und ihren Mann als gutgläubig und sagte aus, sie seien stets von sich selbst als ehrli- chen Menschen ausgegangen. Sie hätten sich gar nicht vorstellen können, dass jemand in ein Luxus- hotel zieht, ohne im Hintergrund über das nötige Geld zu verfügen, dass jemand falsche Bankbelege vorlegt, dass man einen Verwandten mit falschen Geschichten um Geld bittet. Das mag zwar auf den ersten Blick als naiv erscheinen, ist aber vor dem persönlichen Hintergrund von J.________ und K.________ durchaus nachvollziehbar. Sie leben in einem kleinen Dorf mit hoher Sozialkontrolle, wo jeder jeden kennt und wo man einander grundsätzlich noch vertraut. Entscheidend hinzu kommt, dass H.________ für K.________ fast so etwas wie ein Bruder war, lebten sie doch im gleichen Dorf und verbrachten als Kinder beinahe alle Ferien bei der jeweils anderen Familie, da die Mutter von K.________ die Patentante von H.________ war. In so einem Umfeld ist es durchaus nachvollzieh- bar, mit der Haltung an einen Mitmenschen heranzugehen, dass dieser einem die Wahrheit erzählt und man seinen Versprechen glauben darf. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.________, welche drei Mal ausführlich be- fragt wurde, ist zu berücksichtigen, dass seit den fraglichen Ereignissen rund zehn Jahre vergangen sind. Ihre Aussagen sind in den Kernpunkten stimmig und nachvollziehbar, sie wirken auch nicht, als würde eine auswendig gelernte Geschichte erzählt. Dass sie sich bei einigen Gegebenheiten nach so langer Zeit nicht mehr sicher war und sich einige kleine Unstimmigkeiten bzw. Wissenslücken finden lassen, spricht für und nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Gerade in der Hauptverhandlung war sie sichtlich bemüht, ehrlich nur noch das zu sagen, was sie sicher wusste. Hätte sie die Familie T.________ zu Unrecht belasten wollen, so hätte sie gerade in den kritischen Punkten eine ‹fertige, stimmige› Geschichte erzählt. Gegen eine Falschbelastung spricht zudem, dass das J.________ und K.________ selber keine Anzeige gegen die Beschuldigten erstattet hatte, sondern erst 2010, also mehr als fünf Jahre nach den fraglichen Ereignissen, durch die Polizei kontaktiert wurde. Die Aussa- gen enthalten keine unnötigen Übertreibungen oder Schuldzuweisungen. Ähnlich wie F.________ konnte J.________ im Nachhinein gar nicht mehr richtig verstehen, wie es so weit hatte kommen können, dass sie A.________ so viel Geld übergeben hatte. Das Eingestehen eigener Fehler und das in Frage stellen der eigenen Handlungen machen die Aussagen von J.________ glaubhaft, ebenso wie die eigentlich unwesentlichen Details, die geschildert werden (z.B. die Geschichte mit den Weih- nachtsguetzli von A.________). Zusammenfassend gibt es keine Indizien, die an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.________ zweifeln lassen, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. K.________ wurde nur einmal befragt, seine Aussagen sind auch wesentlich knapper als die seiner Frau und sind daher auch schwieriger zu interpretieren. Sie wirken, als wolle er aktiv verdrängen, was damals passiert war, aber nicht so, als wolle er die Unwahrheit aussagen. Sie stimmen zudem in den wesentlichen Punkten mit denjenigen seiner Frau überein. Sie enthalten keine Übertreibungen oder besondere Belastungen, eher kommt darin die Fassungslosigkeit darüber zum Ausdruck, dass ein Verwandter ihn so hintergehen konnte. Grundsätzlich sind seine Aussagen glaubhaft und es kann auch auf sie abgestellt werden.» Die Kammer schliesst sich diesen schlüssigen Aus- führungen vollumfänglich an. In Bezug auf J.________ stellt die Kammer wiederum insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck ab, welchen sich die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verschaffen konnte. 45 In der Folge führte die Vorinstanz Beweis über die Frage, ob J.________ und K.________ der Familie T.________ CHF 80‘000.00 übergab. Dabei kam sie zum Schluss, dass kein Zweifel daran bestehe, dass J.________ und K.________ der Berufungsführerin und ihren Eltern wie in der Anklageschrift umschrieben, ein Dar- lehen über CHF 80‘000.00 gewährten und nicht etwa eine Schenkung machten. Die Kammer schliesst sich diesem Fazit an. Weiter ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass CHF 70’000.00 der CHF 80‘000.00 dazu verwendet wurden, um die Rechnung des AA.________ (Hotel) zu bezahlen, wobei J.________ das Geld persönlich im Hotel übergab und die restlichen CHF 10‘000.00 als «Taschengeld» zur Bezahlung von dringenden Rechnungen dienten. Mit anderen Worten hatten die drei Beschuldigten J.________ und K.________ wahrheitsgemäss erzählt, wofür sie die CHF 80‘000.00 brauchten (vgl. WSG I pag. 19 480). Erstellt ist zu- dem, dass die Berufungsführerin und ihre Eltern bei der Gewährung des Darlehens zeitliche Dringlichkeit geltend machten, mit der Begründung, sie müssten die Hotel- rechnung sofort bezahlen, ansonsten die Berufungsführerin ins Gefängnis müsse (WSG I pag. 19 480 f.). Zum Verhältnis des Ehepaars J.________ und K.________ zur Familie T.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die beiden Cousins H.________ und K.________ seit der Kindheit sehr nahe standen, dass zwischen den beiden ein sehr gutes Verhältnis bestand, dass K.________ seinem Cousin vertraute und auf ihn, der in BF.________ eine Hockeykarriere gemacht hatte, stolz war (vgl. WSG I pag. 19 481). Weiter besteht nach Auffassung der Vorinstanz und auch der Kammer kein Zweifel daran, dass die Familie T.________ von einer Erb- schaft vom Vater von G.________ in der Höhe von CHF 20 Millionen erzählt hat- ten, deren Auszahlung sich verzögere. Weiter ist erwiesen, dass die drei Beschul- digten dem Ehepaar effektiv erzählten, die Berufungsführerin müsse ins Ge- fängnis, wenn die ausstehenden Zahlungen für den Hotelaufenthalt nicht geleistet würden (vgl. WSG I pag. 19 481). Ausserdem machte die Vorinstanz in der schrift- lichen Urteilsbegründung Ausführungen zur Frage, ob die Familie T.________ J.________ und K.________ einen gefälschten Bankauszug mit einem auf G.________ lautenden Konto mit einem Kontostand von CHF 240‘000.00 vorlegte; sie hielt dazu fest, ein solcher befinde sich nicht in den Akten, was aber nicht ver- wunderlich sei, da die Familie T.________ ihn gemäss den glaubhaften Aussagen von J.________ wieder mitgenommen habe. Insgesamt habe die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass J.________ und K.________ effektiv ein solcher gefälschter Bankauszug vorgelegt worden sei (WSG I pag. 19 481). Die Vorinstanz erachtete es weiter als erwiesen, dass J.________ und K.________ vor der Darlehensge- währung keine eigenen Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Familie T.________ trafen, da sie aufgrund des gefälschten Bankbelegs davon ausgingen, es handelt sich bei der Verwandtschaft von H.________ um vermögende Leute, die nur gerade vorübergehend ein finanzielles Problem habe, das sich innert nützlicher Frist lösen lassen würde (WSG I pag. 19 482). Die Kammer schliesst sich auch diesen Erwägungen an. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass sich die Familie T.________ in ihrer Geldnot nicht an beliebige Bekannte wandten, sondern ausge- rechnet K.________ ins Visier fassten; sie wussten, dass dieser seinen Cousin aufgrund von dessen Hockeykarriere fast schon verehrte und wegen gemeinsamen 46 Kindheitserlebnissen auch fast wie einen Bruder ansah. Die Berufungsführerin und ihre Eltern konnten aufgrund dessen davon ausgehen, dass J.________ und K.________ ihre Darlehensbitte nicht würden ausschlagen können. Betreffend die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei der Behauptung von G.________, wonach sie und ihr Mann gedacht hätten, sie würden J.________ und K.________ das Geld aus der Pensionskasse von H.________ zurückzahlen können, um eine offenkundige Schutzbehauptung handle; gestützt auf die glaubhaften Angaben von H.________ und der Berufungsführerin sei vielmehr davon auszugehen, dass alle drei Famili- enmitglieder gewusst hätten, dass die Pensionskassengelder zu diesem Zeitpunkt bereits verarrestiert und gepfändet worden seien (vgl. dazu auch IV.13.2.4 Rechtli- ches hiernach). Ausserdem, so die Vorinstanz, hätte das Pensionskassengeld oh- nehin nicht ausgereicht, um alle Schulden, geschweige denn die CHF 80‘000.00 an J.________ und K.________ zurückzahlen zu können. Daher erachtete es die Vor- instanz als erstellt, dass G.________ und die Berufungsführerin im Juli 2004 ge- wusst hätten, dass sie das von J.________ und K.________ ausgeliehene Geld nicht mit dem Geld aus der Pensionskasse würden zurückzahlen können. Auch die Aussage der Berufungsführerin, wonach sie das Darlehen von ihrer Rendite aus Mexiko habe zurückzahlen wollen, ist in den Augen der Vorinstanz eine reine Schutzbehauptung, zumal sie nicht habe damit rechnen können, dass S.________ eine so hohe Rendite auszahlen würde (vgl. dazu auch IV.13.2.4 Rechtliches hier- nach). Ebenso erachtete die Vorinstanz die Aussage von H.________, wonach er J.________ und K.________ CHF 10‘000.00 in Raten zurückbezahlt habe, als eine Schutzbehauptung. Aufgrund der desolaten finanziellen Lage, in welcher sich die Familie T.________ befunden habe, sei erstellt, dass die Familienmitglieder nicht rückzahlungsfähig gewesen seien. Da sie zudem zweifellos alle über ihre finanziel- le Lage im Bild gewesen seien, sei davon auszugehen, dass sie auch keinen Rückzahlungswillen gehabt hätten (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 482 f.). Die Kammer schliesst sich den korrekten vorinstanzlichen Ausführungen gesamthaft an. Schliesslich erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz in Bezug auf die Rolle der Berufungsführerin als erstellt, dass nicht nur alle drei Familienmitglieder bei J.________ und K.________ vor Ort waren, sondern dass sie auch aufeinander abgestimmt von den Schulden im AA.________ (Hotel), dem Strafverfahren und dem kurz bevorstehenden Erbe erzählten und alle drei überzeugend geltend mach- ten, sie würden die CHF 80‘000.00 innerhalb der Dauer von weniger als einem Mo- nat zurückzahlen (WSG I pag. 19 483 f.). Angesichts der Tatsache, dass sich die Kammer sämtlichen vorinstanzlichen Be- weisergebnissen anschliesst, kann im Sinne eines Zwischenfazits auf die entspre- chende vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden (WSG I pag. 19 484 f.): «Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass - A.________, G.________ und H.________ am 14. Juli 2004 zu J.________ und K.________ nach BL.________ fuhren und ihnen sagten sie bräuchten sofort ein Darlehen in der Höhe von CHF 80‘000.00 um die Hotelrechnung in BC.________ und weitere Rechnungen bezahlen zu können, andernfalls würde A.________ eingesperrt; 47 - sie dabei eine finanzielle Notlage geltend machten, weil sich eine Erbschaft aus dem Ausland in der Höhe von zwanzig Millionen vom verstorbenen Vater von G.________ verzögere, was aber nicht der Wahrheit entsprach; - sie ihre Aussagen betreffend Erbschaft bekräftigten, indem sie J.________ und K.________ einen unechten Bankbeleg vorlegten, gemäss welchem ein Betrag von CHF 240‘000.00 auf einem Kon- to von G.________ gesperrt sei, es in Wahrheit aber kein gesperrtes Bankkonto gab; - H.________ der Cousin von K.________ ist und diesen seit Kindertagen kannte und ein sehr gu- tes Verhältnis zu ihm hatte und J.________ und K.________ der Familie T.________ unter ande- rem deshalb vertraute; - dass die Beschuldigten dabei in einer aufeinander abgestimmten Weise zusammenwirkten; - die Beschuldigten die Schuldanerkennung vom 16.07.2004 unterzeichneten worin sie verspra- chen, das Darlehen werde bis spätestens am 6. August 2004 zurückbezahlt; - J.________ mit der Familie T.________ am 17.07.2004 nach BC.________ fuhr, die Hotelrech- nung in der Höhe von CHF 70‘000.00 beglich und der Familie zudem CHF 10‘000.00 ‹Taschen- geld› bar übergab; - J.________ und K.________ vorgängig keine Abklärungen über die finanzielle Lage der Familie getroffen hatte und vom Hotelpersonal auf finanzielle Probleme der Familie aufmerksam gemacht wurde; - J.________ aber aufgrund ihrer gutgläubigen Persönlichkeit, dem verwandtschaftlichen Verhältnis und insbesondere dem gefälschten Bankbeleg darauf vertraute, dass den Beschuldigten bald eine Erbschaft von CHF 20 Millionen ausbezahlt wird; - bis heute das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde; - die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme verschuldet waren und auch über kein entsprechendes Einkommen verfügten, um das Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können, sie daher aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse weder eine Rückzahlungsfähigkeit noch einen Rückzahlungswillen hatten;» Unter dem Titel Die weiteren A.________ gewährten Darlehen kam die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung sodann beweiswürdigend zum Schluss, dass die Berufungsführerin alleine weitere zwanzig Darlehen im Betrag von über CHF 450‘000.00 von K.________ und J.________ ertrog bzw. dass K.________ und J.________ die Beträge gemäss Anklageschrift an den dort genannten Daten der Familie T.________ zukommen liessen (WSG I pag. 19 485). In Bezug auf das Verhältnis der Berufungsführerin zu J.________ und K.________ hielt die Vor- instanz fest, dass J.________ der Berufungsführerin vertraut habe, weil diese die Tochter von H.________ sei, dieser den Kontakt ja ursprünglich hergestellt habe und die Eltern dannzumal die Geschichte der Erbschaft bestätigt hätten. J.________ sei ihren glaubhaften Aussagen zufolge zunehmend in eine Abhängig- keit von der Berufungsführerin geraten, da sie immer mehr in finanzielle Bedräng- nis gekommen sei, ihr bereits investiertes Geld nicht habe verlieren wollen und al- les daran gesetzt habe, die Erbschaft endlich erhältlich zu machen (WSG I pag. 19 485). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen vollumfänglich an. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu den 48 einzelnen Darlehen bzw. zu den Umständen der jeweiligen Darlehensge- währungen, den allfälligen Abklärungen und Sicherheiten eine korrekte, schlüssige und detaillierte Beweiswürdigung vor (vgl. WSG I pag. 19 486 ff.). Zumal die Berufungsführerin nicht bestreitet, die Summen erhalten zu haben sowie J.________ diverse unwahre Geschichten betreffend Darlehensgründe und Ver- wendungszwecke erzählt und diese Geschichten mit gefälschten Dokumenten un- termauert zu haben, wird darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Ausführungen zu- sammenzufassen; es kann stattdessen gesamthaft darauf verwiesen werden. Die Kammer schliesst sich denn auch dem vorinstanzlichen Zwischenfazit betreffend diese Darlehen an (WSG I pag. 19 492 f.): «Zusammenfassend erachtet das Gericht den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt und damit als erwiesen, dass - A.________ fälschlicherweise geltend machte, sie brauche die Gelder für die Erhältlichmachung der grossen Erbschaft von rund CHF 20 Millionen, für die Entsperrung von Bankkonten und die Herausgabe ihres Reisepasses, die Vermeidung einer Gefängnisstrafe, die Rückzahlung weiterer Schulden und schliesslich den Kauf einer Eigentumswohnung für sich und ihre Eltern; - sie in sich stimmige, glaubhafte Geschichten erzählte und stets angab, sie benötige die Darlehen nur für kurze Zeit und die Rückzahlung erfolge innert weniger Wochen, diese Versprechen aber nie einhielt; - sie bei ihren Geschichten geschickt Details einfliessen liess wie z.B. den Namen des Untersu- chungsrichters ‹BP.________›, den J.________ beispielsweise bei einer Recherche im Internet gefunden hätte, oder das Schenken der Weihnachtsguetzli mit der Schilderung wie dankbar ihre Mutter sei, dass sie nun wieder in der eigenen Wohnung backen könne; - die Beschuldigte J.________ teilweise sehr hohe Zinsen sowie einmal eine Schenkung von CHF 500‘000.00 und einmal eine solche von CHF 2 Millionen versprach; - die finanzielle Situation von K.________ und J.________ durch die hohen Zahlungen an A.________ immer angespannter wurde, dass sie teils sogar Geld von Dritten ausleihen mussten, um Darlehen gewähren zu können und dadurch immer stärker auf die Rückzahlung der Gelder angewiesen waren und sich in einer Art finanziellen, aber auch psychologischen Notlage befan- den; - A.________ zur Täuschung am 31.08.2004 und am 17.01.2005 zwei gefälschte Dokumente vor- legte, um ihre Erzählungen zu untermauern (dies zusätzlich zu dem durch alle drei Familienmit- glieder vorgezeigten gefälschten Kontoauszug über CHF 240‘000.00); - A.________ J.________ und damit indirekt auch K.________ darüber täuschte, dass sie rückzah- lungsfähig und -willig sei;» 13.2.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Was das erste Darlehen über CHF 80‘000.00 anbelangt, so hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass J.________ und K.________ durch die Berufungsführerin und ihre Eltern im Sinne des Betrugstat- 49 bestandes getäuscht wurden und zwar, anders als beim Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________, nicht über den Zweck des Darlehens, sondern über ihre Rückzah- lungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen. Sie hatten nämlich wahrheitsgemäss angegeben, sie bräuchten Geld zur Bezahlung der Hotelrechnung von BC.________ und ausserdem noch etwas «Taschengeld» für ausstehende Rech- nungen, was der Wahrheit entsprach (WSG I pag. 19 493; vgl. dazu auch die Aus- führungen unter IV.13.2.3 Beweiswürdigung hiervor). J.________ konnte sich denn auch gleich selber davon überzeugen, zumal sie ins AA.________ (Hotel) mitging und dort die offene Rechnung beglich. Dies betonte zu Recht auch der amtliche Verteidiger in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 19 877). In Bezug auf die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen erzählten die Berufungsführerin und ihre Eltern J.________ und K.________ von einer ausstehenden Erbschaft in der Höhe von rund 20 Millionen Franken, welche in Kürze zur Auszahlung kommen werde. Sie machten damit geltend, sie seien für CHF 80‘000.00 problemlos kreditwürdig (vgl. WSG I pag. 19 493). Damit täuschten sie J.________ und K.________ über das Vorhandensein der Rückzahlungsfähig- keit und auch des Rückzahlungswillens. Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung, wonach sowohl Rückzahlungswille als auch Rückzahlungsfähigkeit vorhanden gewesen seien, da H.________ noch über das Pensionskassengutha- ben verfügt und die Berufungsführerin mit einer Rückzahlung aus Mexiko gerech- net habe, ist unbehelflich (vgl. pag. 19 877). Entgegen diesen Vorbringen war das Pensionskassenguthaben zu diesem Zeitpunkt bereits verarrestiert. Dass die Beru- fungsführerin nicht mit Rückzahlungen aus Mexiko rechnen konnte, wurde auch be- reits ausgeführt (vgl. zu beiden Argumenten IV.13.2.3 Beweiswürdigung hiervor). Was das Tatbestandmerkmal der Arglist anbelangt, so hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Berufungsführerin und ihre Eltern ihre Angaben mit einem ge- fälschten Bankauszug untermauerten und ihre Lügen über die angebliche Erb- schaft geschickt aufeinander abstimmten. Insbesondere H.________ kannte die persönlichen Hintergründe von K.________ und J.________ genau und nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis aus. Es war für ihn zudem voraussehbar, dass J.________ und K.________ seine Angaben und die seiner Frau und seiner Toch- ter nicht überprüfen würden. Hinzu komme, so die Vorinstanz weiter, dass eine sol- che Überprüfung, insbesondere weil eine grosse zeitliche Dringlichkeit geltend ge- macht worden sei, auch praktisch nicht möglich gewesen wäre; J.________ und K.________ hätten eine Erbbescheinigung und Betreibungsregisterauszüge ver- langen müssen, um die Angaben der Familie T.________ zu überprüfen, beides wäre aber nicht sofort erhältlich zu machen gewesen (vgl. WSG I pag. 19 493 f.). Die Kammer schliesst sich auch diesen Erwägungen an. Es kann auch nicht argu- mentiert werden, J.________ und K.________ würden eine Opfermitverantwor- tung tragen; die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass J.________ extra mit nach BC.________ reiste, weil sie sich vergewissern wollte, dass wirklich Schulden bei einem Hotel bestanden und sie das Geld auch direkt dem Hotel und nicht der Fami- lie T.________ übergab. Zudem bestand sie auf einem von allen Beteiligten unter- zeichneten Darlehensvertrag. Mehr kann in dieser Situation von einer Darlehens- geberin wie J.________ nicht verlangt werden. 50 Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn sie die übrigen objekti- ven und subjektiven Tatbestandselemente als offenkundig gegeben erachtet: J.________ und K.________ schädigten sich aufgrund der arglistigen Täuschung im Betrag von CHF 80‘000.00 selbst am Vermögen. A.________, G.________ und H.________ handelten dabei direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht und sie wirkten mittäterschaftlich zusammen (vgl. WSG I pag. 19 494). Die Berufungsführerin wäre für dieses Delikt alleine, gleich wie ihre Eltern, wegen einfachen Betruges, gemeinsam begangen mit H.________ und G.________ zwi- schen ca. 14.07.2004 und dem 16.07.2004 in BL.________ und BC.________ z.N.v. J.________ und K.________, schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 80‘000.00). Die Berufungsführerin machte jedoch von J.________ und K.________ zwischen dem 10.09.2004 und dem 17.01.2005 zusätzlich weitere zwanzig Darlehen im To- talbetrag von CHF 451‘900.00 erhältlich. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhal- ten, dass in Bezug auf die Geldbeschaffung für die Familie T.________ die Beru- fungsführerin zu diesem Zeitpunkt die Rolle der Drahtzieherin übernahm, der Lead mithin von G.________ auf die Berufungsführerin überging. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das Ehepaar J.________ und K.________ gemeinsame Konten hatte und J.________ ihren Mann jeweils über die Darlehen an die Berufungsführerin informierte, mithin beide Ehepartner ge- schädigt wurden, auch wenn es praktisch ausschliesslich J.________ war, welche mit der Berufungsführerin Kontakt hatte und ihr die Gelder jeweils übergab bzw. auf die Konten von G.________ und H.________ überwies. Die Berufungsführerin täuschte J.________, indem sie ihr verschiedene unwahre Geschichten über die Gründe für die erbetenen Darlehen und insbesondere über ihre Rückzahlungs- fähigkeit und ihren Rückzahlungswillen erzählte. Ausserdem untermauerte sie ihre Lügen mit gefälschten Dokumenten (vgl. WSG I pag. 19 494). Die Verteidigung führte diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Berufungsführe- rin habe von Anfang an eingestanden, dass sie unwahre Geschichten über den Verwendungszweck und die Rückzahlungen erzählt habe. Es sei jedoch zweifel- haft, ob diese Geschichten raffinierte Lügengebäude darstellen würden (pag 19 877). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Berufungsführerin, indem sie ihre erfundenen Geschichten betreffend die Darlehensgründe, den Darlehens- zweck sowie die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen mit gefälsch- ten Dokumenten angeblich belegte, sehr wohl raffinierte Lügengebäude im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufbaute (vgl. dazu beispielhaft BGE 135 IV 76, E. 5.2). In Bezug auf das Tatbestandserfordernis der Arglist brachte Fürspre- cher B.________ weiter vor, es sei eine Opfermitverantwortung zu bejahen. Denn obwohl die Berufungsführerin nicht ein einziges Darlehen zurückgezahlt habe, ob- wohl J.________ mehrmals von Dritten gewarnt worden seien und obwohl sie sel- ber Zweifel an der Richtigkeit eines Bankbeleges gehabt habe, hätten J.________ und K.________ der Berufungsführerin immer wieder neue Darlehen gewährt. Da- bei hätten sie zuvor keinerlei Abklärungen getroffen (vgl. pag. 19 877 f.). Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden, die Vorinstanz bejahte das Vorliegen von 51 Arglist mithin aus den folgenden Gründen zu Recht: Die Berufungsführerin nutzte die bei der Gewährung des ersten Darlehens durch ihre Eltern geschaffene Ver- trauensbasis gezielt aus und baute ihre Lügengeschichten darauf auf (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [WSG I pag. 19 494]: «So waren beim ers- ten Treffen alle drei Familienmitglieder anwesend und erzählten von der Erbschaft, wobei J.________ und K.________ insbesondere H.________, der zu seinem Cousin ein sehr enges Verhältnis hatte, grosses Vertrauen entgegenbrachte. Zudem bekräftigten alle drei Beschuldigten die Geschichte mit einem unechten Kontoauszug, welchem zu entnehmen war, dass die Familie über fast eine Viertelmil- lion flüssige Mittel verfügte. Der Eindruck, dass die Familie vermögend sein muss, bestätigte sich für J.________ zudem, als sie mit der Familie nach BC.________ fuhr und sich selbst ein Bild der luxu- riösen Unterkunft machen konnte, in der die Familie T.________ gewohnt hatte. Dazu kam das ge- samte Auftreten der Familie T.________, welches nicht auf dauerhafte finanzielle Probleme schlies- sen liess, aber auch nicht übertrieben prahlerisch wirkte. So waren die Familienmitglieder stets gut gekleidet, fuhren immer wieder andere teure Autos, hielten sich in luxuriösen Hotels auf und gönnten sich schöne Reisen. Damit war der Grundstein dafür gelegt, dass J.________ auch in Zukunft an die Wohlhabenheit der Familie glauben würde.»). Vor diesem Hintergrund bleibt insbesondere auch für die Argumentation der Verteidigung, wonach zwischen J.________ und der Berufungsführerin gar kein Vertrauensverhältnis bestanden habe, welches Letztere hätte ausnützen können (vgl. pag. 19 878), offensichtlich kein Raum; das besondere Vertrauensverhältnis, welches unbestrittenermassen zwischen K.________ und H.________ bestand, übertrug sich auch auf die Beziehung von K.________ und J.________ zur Berufungsführerin (vgl. dazu auch die Ausführun- gen unter IV.13.2.3 Beweiswürdigung hiervor). Die Berufungsführerin erkannte die Naivität und Gutgläubigkeit von J.________ und K.________ und nutzte diese be- wusst aus. Sie verstand es in der Folge, die bei J.________ aufkeimenden Zweifel immer wieder mit neuen passenden Geschichten zu zerstreuen, was ebenfalls für die Arglistigkeit der Täuschung spricht. Ausserdem setzte sie gezielt, wann immer von ihr zur Aufrechterhaltung des Irrtums von J.________ als nötig erachtet, ge- fälschte Dokumente ein, was sogar teilweise zu rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung führte. Hinzu kommt, dass auch G.________ dabei half, die Zweifel von J.________ zu untergraben; so bestätigte sie bei einem Gespräch zwischen ihr, ihrer Tochter und J.________ im Herbst 2004 die Geschichten, wel- che ihre Tochter erzählt hatte (vgl. dazu pag. 19 072 Z. 227 ff. mit Verweis auf WSG I pag. 05 010 055 Z. 176 ff.). In diesem Zusammenhang sei ergänzend er- wähnt, dass die Berufungsführerin auch bei den Betrügen z.N.v. J.________ und K.________ – wie auch bereits beim gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Zivilklägerin – wiederum mit grosser Raffinesse kleine Gesten geschickt positionierte, um damit ihre unwahren Geschichten zusätzlich zu untermauern. So brachte sie J.________ beispielsweise Weihnachtsguetzli vorbei, um ihre Geschichte zu bestärken, wo- nach sie Geld benötigten, um die Wohnung zu bezahlen, ansonsten sie diese ver- lassen müssten (vgl. dazu WSG I pag. 05 010 061 Z. 411 ff.: «A.________ hat mir Weihnachtsguetzli gebracht und hat mir gesagt, wie froh die Mutter über die Wohnung sei. Sie könne jetzt wieder kochen und backen.»). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht festgehalten, dass J.________ das aus ihrer Sicht und von ihrer Persönlichkeit her Mögliche ge- tan hat, um zu überprüfen, ob es tatsächlich eine Erbschaft gab, auch wenn dies teilweise untaugliche Versuche waren, wie beispielsweise das Verlangen einer 52 Schenkung über CHF 500‘000.00 oder eines Zinses auf zwanzig Jahre hinaus (WSG I pag. 19 495). Die Verteidigung argumentierte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter damit, dass J.________ die Darlehen nicht selbstlos und aus Nächstenliebe gewährt, sondern sich vielmehr einen Profit daraus erhofft habe. So habe sie sich eine Schenkung versprechen sowie weit über die geliehene Summe hinausgehende Rückzahlungen zusichern lassen. Ihre Motivation sei somit in erster Linie die hohe Profiterwartung gewesen. Sie habe in der Hoffnung auf eine saftige Rendite immer mehr Darlehen gewährt, obwohl die Berufungsführerin nicht einen einzigen Rück- zahlungstermin eingehalten habe (pag. 19 878). Dem kann nicht gefolgt werden; die Kammer geht vielmehr mit der Staatsanwaltschaft einig, dass J.________ der Berufungsführerin nicht aus Profitgier immer wieder neue Darlehen gewährte, son- dern weil J.________ und K.________ durch die der Berufungsführerin gewährten Darlehen unter einen immer grösser werdenden finanziellen Druck gerieten. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Berufungsführerin dies wusste, und auch, dass J.________ und K.________ anfangs des Jahres 2005 bauen wollten. Die Berufungsführerin habe es gezielt ausgenutzt, dass es für J.________ und K.________ psychologisch gesehen kaum mehr möglich gewesen sei, sich einzu- gestehen, angelogen worden zu sein und dass es immer stärker auf die Erhältlich- machung der Erbschaft bzw. die Rückzahlung der Darlehen angewiesen gewesen sei und alles daran gesetzt habe, die vermeintliche Erbschaft auszulösen. Durch die geschickten Manipulationen der Berufungsführerin seien J.________ und K.________ – genau gleich wie andere Geschädigte – in eine Abhängigkeit von der Berufungsführerin geraten, aus welcher sie sich nicht mehr hätten befreien können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne J.________ und K.________ kein Leichtsinn vorgeworfen werden und sei die Täuschung der Berufungsführerin zweifellos arglistig (vgl. WSG I pag. 19 495). Die Kammer schliesst sich diesen zu- treffenden Ausführungen vollumfänglich an. Hervorzuheben ist, dass sich J.________ und K.________, um der Berufungsführerin immer wieder Geld geben zu können, dermassen selbst entreichert haben, dass sie sogar selber bei Dritten Darlehen aufnehmen mussten. Insofern unterscheidet sich der Betrug z.N.v. J.________ und K.________ nach Auffassung der Kammer nicht von demjenigen z.N.v. C.________ (WSG I; vgl. IV.13.3 z.N.v. C.________ und D.________ hier- nach). Ergänzend wird weiter in Erinnerung gerufen, dass J.________ zu den ver- einbarten Schenkungen und hohen Zinsen plausible Erklärungen vorbringen konn- te. Beispielhaft sei das Darlehen vom 09.10.2004 erwähnt, in Bezug auf welches J.________ von der Berufungsführerin einen Darlehenszins von CHF 6‘700.00 auf zwanzig Jahre, total CHF 134‘000.00 forderte, welche bis am 27.10.2001 zusätzlich zum rückzuerstattenden Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 65‘000.00 zu be- zahlen gewesen wären. Sie gab diesbezüglich nachvollziehbar an, sie habe so et- was wie eine zusätzliche Sicherheit gewollt. Als die Berufungsführerin den hohen Zins breitwillig akzeptiert habe, habe sie daraus geschlossen, dass Geld vorhanden sein müsse, ansonsten die Berufungsführerin doch keinen solchen Vertrag absch- liessen würde (vgl. WSG I pag. 19 488). Bezüglich des Darlehens vom 05.11.2004 sei im Gegenzug durch die Berufungsführerin ein mit «Schenkung» betitelter Ver- trag unterzeichnet worden, gemäss welchem J.________ ab dem 16.01.2005 53 CHF 500‘000.00 hätte gerichtlich einfordern können. J.________ führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie habe diese «hirnverrückte» Summe gefordert, weil sie habe wissen wollen, ob das Geld wirklich da sei und ob die Berufungsführerin auf so etwas eingehen würde. Die Vorinstanz führte dazu treffend aus, dass J.________ mit anderen Worten abzuklären versucht habe, ob die Familie T.________ wirklich derart hohe Summen in Aussicht gehabt habe. Sie habe sich mit dem Schenkungsvertrag eine Art Sicherheit schaffen wollen (vgl. WSG I pag. 19 488 bzw. WSG I pag. 05 010 059). Die Kammer geht mit der Staatsanwalt- schaft sodann einig, dass die Berufungsführerin, indem sie J.________ Schenkun- gen und hohe Rückzahlungen versprach, diese über ihre Leistungsfähigkeit zu täu- schen versuchte bzw. ihr damit vormachen wollte, sie und ihre Familie würden in Kürze zu viel Geld kommen (vgl. pag. 19 886). Die Kammer schliesst sich auch der vorinstanzlichen Schlussfolgerung an, wonach auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum, Vermögensverfü- gung und Vermögensschaden) als gegeben zu erachten seien (vgl. dazu WSG I pag. 19 495 f.: «Durch die arglistige Täuschung befanden sich J.________ und K.________ in ei- nem Irrtum über die Erbschaft und die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen von A.________. Aufgrund ihres Irrtums haben sie sodann A.________ weitere CHF 451‘900.00 überge- ben bzw. überwiesen und sich damit selbst am Vermögen geschädigt. Zum Vermögensschaden ist festzuhalten, dass dieser im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vorlag […]. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte später CHF 1‘000.00 zurückbezahlt hat.») und wonach die Berufungsführerin vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. WSG I pag. 19 496). Angesichts der Vielzahl der gewährten Darlehen und der hohen ertrogenen Ge- samtsumme, sowie dem Willen der Berufungsführerin, im gleichen Stil weiter zu machen, ist der Betrug als gewerbsmässig zu qualifizieren. Und schliesslich hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass keine Rechtfertigungs- und Schuld- ausschliessungsgründe ersichtlich sind, insbesondere die Berufungsführerin das Geld nicht in einer notstandsähnlichen Situation ausgehliehen hat, weil sie von AD.________ geschlagen worden wäre oder weil sie durch S.________ zum Be- schaffen von Geld gezwungen worden wäre (vgl. WSG I pag. 19 496 und auch IV.12.2. Beweiswürdigung und -ergebnisse hiervor bzw. die zutreffenden vorin- stanzlichen Ausführungen unter dem Titel III.B.7.1.3. Angebliche Gewalttätigkeiten gegen A.________, WSG I pag. 19 417 f.). Der Betrug betreffend das erste von J.________ und K.________ gewährte Darle- hen in der Höhe von CHF 80‘000.00 geht in dieser Serie des gewerbsmässigen Be- trugs z.N.v. J.________ und K.________ auf, es hat ein Gesamtschuldspruch zu erfolgen. Die Berufungsführerin ist dementsprechend des gewerbsmässigen Betrugs, teil- weise gemeinsam begangen mit G.________ und H.________ zwischen ca. 14.07.2004 und dem 17.01.2005 in BL.________ und BC.________, z.N.v. J.________ und K.________ (Deliktsbetrag CHF 531‘900.00 = CHF 451‘900.00 + CHF 80‘000.00), schuldig zu erklären. 54 13.3 z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 D.________ 13.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die erstinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 hat die Berufungsführerin akzeptiert (vgl. dazu II.7.1 Urteil vom 15.08.2014 [WSG 14 1-3] hiervor), nicht hingegen den Schuldspruch wegen Betru- ges z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2. In Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift vom 17.12.2013 zusammengefasst wird der Beru- fungsführerin Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 007 ff. bzw. pag. 19 496 f.): «[…] gewerbsmässiger Betrug […], teilweise begangen mit Hilfe von G.________ zwischen dem 05.04.2007 und dem 17.04.2009 in BQ.________ und anderswo zum Nachteil von C.________ und D.________ im Deliktsbetrag von total CHF 185‘500.00 durch folgendes Vorgehen: [Anm.: Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift werden deshalb herausgelöscht.] D.________ wurde von seinem Bruder C.________ gebeten, A.________ ein Darlehen über CHF 15‘000.00 zu geben. Anlässlich eines Treffens ca. im August 2007 bestätigte A.________ die Angaben von C.________ gegenüber seinem Bruder betreffend die Erbschaft in Irland. Sie versprach ihm, innerhalb von vierzehn Tagen CHF 30‘000.00 zurückzubezahlen. Sie täuschte auch ihn über ih- ren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit sowie über den Grund für das Darlehen und das Vorliegen einer Zwangssituation. Die falschen Angaben waren für D.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar bzw. eine Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit nicht möglich respektive nicht zumutbar. A.________ erzielte durch diese Vorgehensweise mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte, die geeignet waren, einen namhaften Teil ihrer Lebenskosten zu decken.» 13.3.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz fasste in der schriftlichen Begründung zunächst die zur Beurteilung vorliegenden Dokumente bzw. deren Inhalt zusammen. Es handelt sich dabei kon- kret um die Strafanzeige von Dr. iur. E.________ vom Juli 2009 inkl. Beilage, um sämtliche, die in der Anklageschrift genannten Zahlungen belegende Kontoauszü- ge, um ein angebliches Schreiben der Q.________ (Bank) vom 29.02.2008 an Dr. iur. BX.________, um ein mit Darlehensvertrag betiteltes Schreiben vom 13.10.2008, wonach die Berufungsführerin dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 5 Mil- lionen schulde, um eine handschriftliche Rückzahlungsverpflichtung der Berufungs- führerin, um Auszüge aus dem SMS-Verkehr zwischen der Berufungsführerin und dem Straf- und Zivilkläger 1, um eine weitere Strafanzeige von Dr. iur. E.________ vom 12.05.2014, gestützt worauf am 18.06.2014 gegen die Berufungsführerin ein neues Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung eröff- net wurde (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 498 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass diese objektiven Beweismittel vordergründig den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 be- 55 treffen. Im Anschluss daran gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführe- rin sowie diejenigen von G.________, C.________, AD.________, D.________, BY.________ und H.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 501 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Betreffend den Straf- und Zivilkläger 2 führte die Berufungsführerin in ihrer Stel- lungnahme vom 26.05.2016 aus, sie habe diesen lediglich zwei Mal gesehen; einmal als er ihr die CHF 15‘000.00 übergeben habe und einmal vor Gericht. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe seinen Bruder um ein Darlehen gebeten, aber nicht in ihrem Auftrag. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 2 nicht einmal gekannt. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr gesagt, dass sie die CHF 15‘000.00 bei seinem Bruder abholen könne. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihn zum ersten Mal gese- hen und mit ihm gesprochen. Über Irland oder Rückzahlungen hätten sie nicht ge- sprochen. Sie habe noch eine Quittung unterschreiben wollen. Er habe aber ge- sagt, das müsse sie nicht, wenn es für C.________ okay sei, sei es auch für ihn okay. Später habe der Straf- und Zivilkläger 2 sie dann einmal angerufen, er habe die Telefonnummer vom Straf- und Zivilkläger 1 gehabt. Er habe ihr gesagt, sie sol- le einen Darlehensvertrag über CHF 100‘000.00 ausstellen und ihm zukommen lassen. Wenn sie dies machen würde, würde er sie nicht anzeigen. Natürlich habe sie den Vertrag gemacht und ihm diesen geschickt. Er habe ihr auch noch beleidi- gende SMS geschickt, z.B. dass sie Abschaum sei, dass sie überhaupt die gleiche Luft atmen dürfe wie er und dass sie kein Recht habe, auf dieser Welt zu sein. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 2 nicht um ein Darlehen gebeten, habe ihm nicht von Irland erzählt und ihm auch keine «Rückzahlungslügen» erzählt (pag. 19 865). 13.3.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse In Bezug auf den Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 hielt die Vorinstanz be- weiswürdigend fest, der äussere Ablauf sei in diesem Fall unbestritten. Die Beru- fungsführerin habe zugegeben, den Straf- und Zivilkläger 2 einmal getroffen und von ihm CHF 15‘000.00 erhalten zu haben, ebenso wie sie zugegeben habe, ihm nie etwas zurückbezahlt zu haben. Bereits aus der Anklageschrift, insbesondere aber aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2, werde deutlich, dass er die Informationen über die Berufungsführerin, den Darlehenszweck und die Gewinn- aussicht von seinem Bruder erhalten und keine eigenen Abklärungen getätigt habe. Er habe sich entschieden, der Berufungsführerin aufgrund der Angaben seines äl- teren Bruders das Darlehen zu gewähren. Die Vorinstanz erachtete es zudem auf- grund der glaubhaften und konstanten Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 als erwiesen, dass die Berufungsführerin beim persönlichen, nur rund zehn Minuten dauernden Treffen zwischen ihnen bestätigt habe, dass in vierzehn Tagen die Erb- schaft ausbezahlt werde und sie ihm dann insgesamt CHF 30‘000.00 zurückgeben könne. Da die Angaben der Berufungsführerin sich mit denjenigen seines Bruders zu einem stimmigen Ganzen verbunden hätten, sei in ihm kein Misstrauen aufge- kommen und er habe die Berufungsführerin im August 2007 die CHF 15‘000.00 in Bar gegeben, ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen. Zu berücksichtigen sei auch, so die Vorinstanz weiter, dass der Straf- und Zivilkläger 1 elf Jahre älter sei 56 als sein Bruder, der Straf- und Zivilkläger 2 zu ihm aufgesehen habe und zum Zeit- punkt der Darlehensgewährung nur zweiundzwanzig Jahre alt gewesen sei. Es sei folglich naheliegend, dass der Straf- und Zivilkläger 2 auf seinen wesentlich älteren Bruder, welcher den Bauernhof geführt habe, auf dem er selbst auch aufgewach- sen sei, gehört habe (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 525 f.). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. 13.3.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Straf- und Zivilkläger 2 durch die Berufungsführerin getäuscht wurde; hätte er gewusst, dass Letztere nicht Erbin eines grossen Vermögens, sondern seit Jahren arbeitslos und verschuldet, und damit nicht in der Lage war, ihm innerhalb von vierzehn Tagen CHF 30‘000.00 zurückzugeben, so hätte er ihr auf keinen Fall CHF 15‘000.00 übergeben (WSG I pag. 19 528). Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, man könnte den Namen D.________ ersetzen durch den Namen BY.________ und schon hätte man auch im Fall z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 eine korrekte Begründung für ei- nen Freispruch. Die Berufungsführerin habe nämlich nur ein einziges Mal und während nur zehn Minuten mit dem Straf- und Zivilkläger 2 Kontakt gehabt. Von sich aus und ohne Instruktionen der Berufungsführerin habe der Straf- und Zivilklä- ger 1 seinem Bruder von der Berufungsführerin erzählt und ihm eine hohe Rendite schmackhaft gemacht. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe sich davon blenden las- sen, habe sich zu diesem Deal entschlossen und sei zum Treffen mit der Beru- fungsführerin gefahren. Ohne vorgängig Abklärungen zu treffen, ohne Fragen zu stellen und ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen, habe er der Berufungs- führerin das Geld übergeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsführe- rin arglistig gehandelt haben sollte. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe sich vielmehr ohne Beeinflussung durch die Berufungsführerin zum Darlehen entschlossen, sie habe kein Lügengebäude aufgebaut und auch kein Vertrauensverhältnis ausge- nutzt. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch denn auch nur mithilfe der Konstruk- tion, wonach die Berufungsführerin den Straf- und Zivilkläger 1 als willenloses Werkzeug benutzt habe, um den Straf- und Zivilkläger 2 zur Darlehensgewährung zu bewegen, begründen können. Es handle sich um eine abenteuerliche Konstruk- tion, für welche die Beweise fehlen würden. Das Gericht habe sich dabei von sub- jektiven Eindrücken leiten lassen (pag. 19 878). Diesen Ausführungen ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 886) entgegen zu halten, dass zwischen dem Be- trugsfall z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 und demjenigen z.N.v. BY.________ nach Auffassung der Kammer sehr wohl ein wesentlicher Unterschied besteht: Der Straf- und Zivilkläger 2 hat die Berufungsführerin im Gegensatz zu BY.________ persön- lich getroffen. Damit handelte es sich um eine ganz andere Ausgangslage, zumal die Berufungsführerin den Irrtum des Straf- und Zivilklägers 2 anlässlich des per- 57 sönlichen Treffens zumindest bestärkte. Die Vorinstanz hat zudem in Bezug auf die Frage, ob die Täuschung arglistig war, zu Recht festgehalten, es müssten die ge- samten Umstände, insbesondere die Rolle des Straf- und Zivilklägers 1, berück- sichtigt werden. Würden die Fakten losgelöst von denjenigen des Straf- und Zivil- klägers 1 betrachtet, so wäre man geneigt, die Arglistigkeit der Täuschung zu ver- neinen, zumal der Straf- und Zivilkläger 2 ohne Vertrag, gar ohne Quittung, einer Frau, die er davor nur zehn Minuten gesehen habe, CHF 15‘000.00 übergeben und daran geglaubt habe, von ihr innerhalb von nur zwei Wochen die doppelte Summe zurückzuerhalten, ohne davor Abklärungen über ihre Solvenz getroffen zu haben. Berücksichtige man aber den Umstand, dass die Berufungsführerin gleich wie bei J.________ und K.________ auch in diesem Fall ein schon bestehendes Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Straf- und Zivilkläger 2 und seinem älteren Bruder ge- zielt ausgenutzt habe, sei die Arglistigkeit der Täuschung zweifellos zu bejahen. Die Berufungsführerin habe den Straf- und Zivilkläger 1 wie ein willenloses Tat- werkzeug zur Täuschung des Straf- und Zivilklägers 2 verwendet. Letzterer sei zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung erst zweiundzwanzig Jahre alt gewesen, habe zu seinem älteren Bruder aufgeschaut und diesem vertraut. Da sein Bruder absolut davon überzeugt gewesen sei, dass die Berufungsführerin eine reiche irische Erbin sei und seine Fragen stimmig habe beantworten können, habe er diesem geglaubt und selber keine zusätzlichen Abklärungen getroffen bzw. keine weiteren Sicher- heiten verlangt. Zudem habe die Berufungsführerin die Geschichte bestätigt, als sie den Straf- und Zivilkläger 2 persönlich getroffen habe, weshalb ihr auch das Verhal- ten des Straf- und Zivilklägers 1 anzurechnen sei. Das Vertrauensverhältnis des Straf- und Zivilklägers 2 zu seinem Bruder mache es denn auch verständlich und nachvollziehbar, weshalb der Straf- und Zivilkläger 2 keine Abklärungen getroffen und geglaubt habe, was man ihm gesagt habe. Aus diesem Grund könne ihm auch keine Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden (WSG I pag. 19 528 f.). Die Kammer schliesst sich diesen schlüssigen Erwägungen an, wenngleich sie der Auffassung ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nicht zwangsläufig als willenloses Werkzeug der Berufungsführerin handelte, sondern vielmehr aus eigenem Antrieb auf seinen Bruder zuging. Zur Bejahung der Arglistigkeit genügt es bereits, dass die Beru- fungsführerin das zwischen den Brüdern bestehende Vertrauensverhältnis gezielt ausnutzte und den Irrtum, in welchem sich der Straf- und Zivilkläger 2 befand, bestärkte, indem sie bei ihrem Treffen die ursprünglich von ihre erfundene und durch den Straf- und Zivilkläger 1 erzählte unwahre Geschichte bestätigte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz auch insofern einig, als diese die übrigen ob- jektiven Tatbestandsmerkmale als offenkundig gegeben erachtet: Wegen seines Irrtums übergab der Straf- und Zivilkläger 2 der Berufungsführerin CHF 15‘000.00 und schädigte sich damit an seinem Vermögen. Betreffend den Vermögensscha- den hielt die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass dieser im Moment der Geldü- bergabe in Form der Vermögensgefährdung vorgelegen habe. Die Berufungsführerin hat direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (vgl. WSG I pag. 19 529). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie ausführt, die Betrugshandlung z.N.d. Straf und Zivilklägers 2 füge sich in die lange Reihe von Betrugshandlungen 58 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 1 ein, so dass dieser Betrug ebenfalls als gewerbsmässig zu qualifizieren sei (WSG I pag. 19 529). Schliesslich hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich seien. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Berufungsführerin den Straf- und Zivilkläger 2 infolge massiver Gewaltanwendungen durch AD.________ aus einer Notsituation heraus getäuscht hat (WSG I pag. 19 529; vgl. hierzu auch IV.12.2. Beweiswürdigung und -ergebnisse hiervor bzw. die zutreffen- den vorinstanzlichen Ausführungen unter dem Titel III.B.7.1.3. Angebliche Gewalt- tätigkeiten gegen A.________ auf WSG I pag. 19 417 f.)). Die Berufungsführerin ist entsprechend des gewerbsmässigen Betrugs, begangen im August 2007 in BZ.________ zum Nachteil von D.________ schuldig zu er- klären (Deliktsbetrag CHF 15‘000.00). 14. Mehrfacher einfacher Betrug 14.1 z.N.v. L.________ 14.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1.2.2.1. der Anklageschrift vom 17.12.2013 zu- sammengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 011 ff. bzw. pag. 19 529): «A.________ wird Betrug vorgeworfen, begangen am 12.08.2009 in CA.________ zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 4‘000.00 durch folgendes Vorgehen: L.________ war ein Arbeitskollege von AD.________ und lernte A.________ unter dem Namen Gwy- neth (Gwen) McGregor kennen. Sie gab ihm an, sie stamme aus einer reichen irischen Familie und konnte ihn so zu einer Darlehensgewährung gewinnen, wobei sie ihn über ihren Rückzahlungswillen, die Rückzahlungsfähigkeit und über den Grund für das Darlehen täuschte. Sie gab an, sie benötige das Geld für die Entsperrung von Bankkonten, machte eine finanzielle Notlage und zeitliche Dringlich- keit geltend, weil ihr Bruder Geld von ihrem Konto bezogen habe. Sie versprach eine Rückzahlung von CHF 8‘000.00 innerhalb von drei Wochen. A.________ stimmte ihre Lügen über ihre Herkunft, ih- re finanzielle Situation und die gegenwärtige Notsituation derart raffiniert aufeinander ab, dass diese auch für ein kritisches Opfer glaubhaft gewesen wären. Die Überprüfung der falschen Angaben und Machenschaften von A.________ waren für L.________ zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive nicht zumutbar. Weil L.________ auf A.________ in der Folge grossen Druck ausübte, bezahlte diese das Darlehen in verschiedenen Teilzahlungen bis November 2011 zurück.» 14.1.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz fasste in der schriftlichen Begründung zunächst die zur Beurteilung vorliegenden Dokumente bzw. deren Inhalt zusammen. Es handelt sich dabei kon- kret um einen handschriftlich verfassten Darlehensvertrag vom 12.08.2009 sowie um ein von Fürsprecher B.________ verfasstes und vom 28.10.2011 datierendes Schreiben an L.________ (WSG I pag. 19 530). Im Anschluss daran gab die Vorin- stanz die Aussagen der Berufungsführerin sowie diejenigen von L.________ in zu- 59 sammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 530 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsführerin führte in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 25.06.2016 betreffend AD.________ aus, sie habe diesen über das Internet ken- nen gelernt, ihr eigener Chatname sei Gwen gewesen. Sie habe AD.________ be- reits beim ersten Treffen ihren richtigen Namen genannt und ihm gesagt, dass die ganze Geschichte, welche sie ihm im Chat geschrieben habe, nicht stimmen wür- de. Er habe sie trotzdem kennen lernen wollen. Was L.________ anbelangt, so führte die Berufungsführerin weiter aus, würde sie diesen über AD.________ kennen. L.________ habe sein Darlehen und den Zins zurückerhalten. Sie habe die Geschichte von Irland erzählt, weil sie AD.________ nicht als Lügner habe darstellen wollen. AD.________ habe seinen Kollegen schon vor ihrem ersten Treffen von «seiner Chatfreundin» und der Geschichte von Irland erzählt. Als AD.________ dann die Wahrheit gekannt habe, habe er seinen Kolle- gen gegenüber nicht mehr etwas anderes erzählen wollen. Sie habe die Sache klarstellen wollen, AD.________ habe das aber nicht gewollt. Die Irland-Gwen- Geschichte sei doch einfach nur eine Chat-Lüge gewesen, wie sie viele erzählen würden. Sie habe doch nicht ahnen können, dass AD.________ gleich losrennen und es allen erzählen würde. Hätte sie L.________ alles erzählt, wäre AD.________ ausgerastet und hätte sie windelweich geschlagen. L.________ ha- be sie mit SMS terrorisiert, obwohl sie ihm sein Geld zurückbezahlt habe. Er habe auch die Nachbarn ihrer Eltern angerufen und ihnen gesagt, dass sie ihm Geld schulde. Einmal sei auch der Straf- und Zivilkläger 1 bei einer Geldübergabe dabei gewesen, er habe sie begleitet. Die CHF 4‘000.00, welche sie von L.________ ausgeliehen habe, seien für den Straf- und Zivilkläger 1 bestimmt gewesen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr dermassen die Hölle heiss gemacht, dass sie L.________ um das Geld gebeten habe. Sie habe L.________ angelogen, aber nicht mit einer hinterlistigen Absicht. Sicherlich sei dies falsch gewesen, sie sei aber in diese blöde Irlandgeschichte so «hineingeschlittert», weil sie AD.________ vor seinen Arbeitskollegen nicht als Lügner habe auffliegen lassen wollen, was sie hätte tun sollen. Sie habe sich bei L.________ entschuldigt (pag. 19 864). 14.1.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz führte in der schriftlichen Urteilsbegründung beweiswürdigend aus, die Aussagen von L.________ seien glaubhaft, zumal sie detailliert und in sich stimmig seien, Nebenpunkte schildern und keine unnötigen Belastungen enthalten würden. L.________ habe auch für ihn nicht vorteilhafte Dinge zu Protokoll gege- ben, so zum Beispiel, dass er der Berufungsführerin ein paar «unschöne» Sachen gesagt habe. Zudem stellten auch die Aussagen der Berufungsführerin in der Summe ein Eingeständnis dar, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage- schrift umschrieben abgespielt habe. So habe die Berufungsführerin eingeräumt, von L.________ CHF 4‘000.00 erhalten zu haben und sich (ihrem damaligen Freund zuliebe) Gwyneth McGregor genannt zu haben. Schliesslich habe sie auch nicht bestritten, den Darlehensvertrag vom 12.08.2009 verfasst zu haben, sondern 60 habe ausgeführt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was nicht glaubhaft sei. Dass die Berufungsführerin im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme offensichtlich keine Rückzahlungsfähigkeit und keinen Rückzahlungswillen gehabt habe und auch nicht damit habe rechnen können, dass sie ihre Schulden mit einer hohen Rendite aus Mexiko werde begleichen können, sei bereits erläutert worden. Insge- samt stelle die Vorinstanz deshalb vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen von L.________ und den «Darlehensvertrag» vom 12.08.2009 ab und erachte den angeklagten Sachverhalt als erwiesen (WSG I pag. 19 533). Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. 14.1.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Subsumierend hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Berufungsführerin habe L.________ vorgespielt, sie heisse Gwyneth McGregor, stamme aus einer reichen irischen Familie und brauche nur kurzfristig finanzielle Unterstützung. Sie habe ihm also eine ganze Lügengeschichte erzählt. Bei L.________ habe es sich um einen Arbeitskollegen von AD.________ gehandelt, er habe die Berufungsführerin als dessen Freundin beim Feierabend-Apéro kennen gelernt, wo sie von AD.________ auch immer Gwen genannt worden sei. Beim gemeinsamen BEA-Besuch sei die Geschichte geschickt verstärkt worden, so dass L.________ keinerlei Grund gehabt habe, den Erklärungen der Berufungsführerin zu misstrauen, zumal er von seinem Kollegen AD.________ gewusst haben dürfte, dass Gwyneth McGregor nicht arbeitstätig sei, was weiter zum Bild der eigentlich wohlhabenden Frau gepasst habe. Angesichts dieser Gesamtumstände und der re- lativ geringen Darlehenssumme könne von L.________ nicht verlangt werden, dass er zuvor Abklärungen hätte treffen müssen. Er habe nicht leichtsinnig gehandelt und sei von der Berufungsführerin arglistig getäuscht worden (WSG I pag. 19 533). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, nicht die Berufungsführerin selber habe sich L.________ ge- genüber unter dem Namen Gwyneth McGregor vorgestellt. Obwohl die Berufungs- führerin AD.________ bald über ihren richtigen Namen aufgeklärt habe, habe sie dieser fortan immer noch mit diesem Pseudonym vorgestellt. Der Name habe aber gar keinen Einfluss gehabt auf die Darlehensgewährung durch L.________. Dieser habe ihr am 12.08.2009 CHF 4‘000.00 übergeben, die Unterhaltung habe nur ca. 10 Minuten gedauert. Die Berufungsführerin habe L.________ dabei ihre korrekte Telefonnummer angegeben, schon allein deshalb könne kein arglistiges Verhalten ausgemacht werden. Die Berufungsführerin habe auch hier kein Lügengebäude zu errichten gebraucht, zumal L.________ auf einmalige Anfrage bereit gewesen sei, der Berufungsführerin das Geld zu geben. Hinzu komme, dass L.________ sich ei- ne saftige Verzinsung ausbedungen habe. Auch sei die Berufungsführerin in kei- 61 nem Vertrauensverhältnis zu ihm gestanden, sie habe L.________ nur flüchtig ge- kannt als Arbeitskollegen von ihrem Freund. (pag. 19 878 f.). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst hält die Kammer fest, dass die Tatsache, dass die Berufungsführerin L.________ ihre richtige Tele- fonnummer gab, selbstredend nicht die Arglist auszuschliessen vermag. Zudem hat die Berufungsführerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung sehr wohl ein Lügengebäude errichtet; sie hat AD.________ gegenüber sogar die neue Identität der reichen irischen Erbin Gwyneth McGregor erfunden. Selbst wenn sie diesen tatsächlich über ihren wahren Namen aufgeklärt haben sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass AD.________ sie in Gegenwart von seinen Freunden und ins- besondere von L.________ Gwyneth nannte und sie ihn diesbezüglich nicht korri- gierte. Sie hat den falschen Schein mit anderen Worten bewusst aufrechterhalten und mit dem Verfassen des handschriftlichen Darlehensvertrags vom 12.08.2009 sogar noch explizit bestätigt. Sie hielt darin Folgendes fest (WSG I pag. 05 001 065): «Hiermit bestätigt Frau Gwyneth McGregor, von Herrn L.________, 4‘000.00 CHF (Viertau- send Schweizerfranken) erhalten zu haben. Das Darlehen wird innert drei Wochen zurückbezahlt. Bis spätestens 4. September 09. Darlehensnehmerin Gwyneth McGregor, Anwalt: CD.________, BU.________, CE.________ (Telefonnummer).» Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hätte L.________ der Berufungsführerin, hätte er gewusst, dass diese keine reiche irische Erbin, sondern seit Jahren arbeitslos ist, mit Sicherheit kein Geld ge- geben. Dass es L.________ auch um den Profit gegangen ist, hat dieser einge- standen, ändert jedoch nichts daran, dass er angesichts der Tatsache, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und insbesondere auch aufgrund der ge- ringen Darlehenssumme nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu tätigen bzw. Sicherheiten zu verlangen. Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass sich die Berufungsführerin und L.________ nur flüchtig kannten, nichts daran, dass L.________ aufgrund seiner Freundschaft zu AD.________ darauf vertraute und auch darauf vertrauen durfte, dass die Angaben der Berufungsführerin, welche dessen Freundin war, der Wahrheit entsprachen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz auch insofern an, als sie die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale als erfüllt erachtet; weil er sich im beschriebe- nen Irrtum befand, übergab L.________ der Berufungsführerin CHF 4‘000.00 und schädigte sich damit selbst am Vermögen. Der Vermögensschaden lag im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vor, woran auch die spätere Rückzahlung des Darlehens nichts ändert (WSG I pag. 19 533). Ergän- zend hält die Kammer fest, dass sich mit der späten, unfreiwilligen Rückzahlung des Darlehens, welche nota bene nicht gesamthaft, sondern in Teilen erfolgte, ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 878 f.) nicht ein Rückzahlungswille begründen lässt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, hätte L.________ der Berufungsführerin nicht grossen Druck gemacht, die Berufungsführerin das Geld wie auch in den anderen Betrugs- fällen nicht zurückgezahlt hätte. Die Berufungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 62 Die Berufungsführerin ist infolgedessen des Betrugs, begangen am 12.08.2009 in CA.________ z.N.v. L.________ schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 4‘000.00). 14.2 z.N.v. M.________ (Malergeschäft) (N.________) 14.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1.2.2.2. der Anklageschrift vom 17.12.2013 zu- sammengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 013 f. bzw. pag. 19 534): «A.________ wird Betrug vorgeworfen, begangen im Mai/Juni 2011 in BH.________ zum Nachteil des M.________ (Malergeschäft) (N.________) im Deliktsbetrag von CHF 4‘835.15, indem sie N.________ Malerarbeiten in der Wohnung ihrer Eltern ausführen liess und diese nicht bezahlte. Sie gab N.________ an, sie habe zwei Jahre gratis bei den Eltern gewohnt und lasse als Dank die Woh- nung streichen, sie lebe jetzt als Übersetzerin in BU.________. Die falschen Angaben waren für N.________ plausibel und nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Eine Überprüfung insbe- sondere des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit war für ihn nicht möglich respektive nicht zumutbar.» 14.2.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz verwies in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst auf die bei- den Rechnungen des M.________ (Malergeschäft) vom 02.06.2011 und vom 12.06.2011 über total CHF 4‘835.15 für Malerarbeiten in BH.________ (WSG I pag. 19 534 mit Verweis auf WSG I pag. 05 001 129 f.). Im Anschluss gab sie die Aussagen der Berufungsführerin sowie diejenigen von G.________, H.________ und N.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 534 f.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwie- sen werden. In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 hielt die Berufungsfüh- rerin in Bezug auf das M.________ (Malergeschäft) fest, sie habe N.________ be- auftragt, die Wohnung ihrer Eltern zu streichen, weil sie diesen etwas Gutes habe tun wollen. Sie habe N.________ aber nicht über ihren Zahlungswillen getäuscht und ihm auch nicht immer mehr Arbeiten in Auftrag gegeben, mit dem Gedanken, er sei ja jetzt hier und könne auch noch mehr machen, sie müsse die Rechnung ja dann nicht bezahlen. Sie habe die Rechnung bezahlen wollen, aber CF.________, der ehemalige Praktikant von Fürsprecher B.________ habe ihr gesagt, sie dürfe keine Gläubiger bevorzugen. Darum sei diese Rechnung nicht bezahlt worden. Ihre Eltern hätten angenommen, dass diese Rechnung bezahlt worden sei. Sie selber werde die Rechnung begleichen, N.________ werde für seine geleistete Arbeit be- zahlt (pag. 19 863). 63 14.2.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse In der vorinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung wurde zunächst festgehal- ten, dass der äussere Ablauf der Ereignisse nicht bestritten sei; die Berufungsfüh- rerin habe zugegeben, die Malerarbeiten in Auftrag gegeben zu haben. Die Beru- fungsführerin mache aber geltend, sie habe N.________ nicht über ihren Zah- lungswillen getäuscht. Sie habe die Rechnung bezahlen wollen, CF.________ vom Anwaltsbüro B.________ habe ihr aber gesagt, sie dürfe die Rechnung nicht be- zahlen, da dies eine Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Hierzu sei anzumer- ken, dass die Berufungsführerin zu keinem Zeitpunkt über die finanziellen legalen Mittel verfügt habe, um die Rechnung bezahlen zu können; es werde auf die diver- sen Verlustscheine, welche 2011 gegen sie ausgestellt worden seien, verwiesen (WSG I pag. 19 535 f. mit Verweis auf WSG I pag. 10 001 023/3). Angesichts der Vorgeschichte der Berufungsführerin und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der unwahren Geschichte, welche sie N.________ aufge- tischt habe, bestehe zudem kein Zweifel daran, dass die Berufungsführerin von An- fang an auch nicht den Willen gehabt habe, die Rechnung zu bezahlen (WSG I pag. 19 536). Sie könne auch nicht damit argumentieren, sie hätten ihren Vater für die Bezahlung gefragt, denn einerseits habe sie klar gemacht, dass sie den Eltern diese Malerarbeiten habe schenken wollen, d.h. sie habe von ihren eigenen, nicht vorhandenen Mitteln ausgehen müssen, andererseits habe auch H.________ im Jahr 2011 diverse Betreibungen aufgewiesen, es habe sogar einen Pfändungsvoll- zug über fast CHF 20‘000.00 gegeben, auch er sei somit trotz seiner Arbeitsstelle nicht für mehrere tausend Franken kreditwürdig gewesen (WSG I pag. 19 536 mit Verweis auf WSG I pag. 10 003 014). Die Kammer schliesst sich diesen Aus- führungen vorbehaltslos an. 14.2.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Die Vorinstanz subsumierte in der schriftlichen Urteilsbegründung, die Berufungs- führerin habe N.________ über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungs- möglichkeiten getäuscht. N.________ habe nicht leichtsinnig gehandelt, zumal es nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten entspreche, dass Kleinunternehmer bei jedem kleinen Auftrag zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen müssten. Solange keine besonderen, das Misstrauen erweckenden Umstände vorliegen würden, müsse ein Kleinunternehmer sich auf die Angaben seiner Kunden verlas- sen können. Vorliegend seien keine solchen besonderen Umstände vorgelegen. Die Berufungsführerin habe N.________ vielmehr eine glaubhafte, logische Ge- schichte erzählt und habe zudem ein äusserst geschicktes Auftreten an den Tag gelegt, indem sie die Aufträge fortlaufend erweitert habe. Damit sei die Täuschung zweifellos arglistig gewesen. Auch die anderen objektiven Tatbestandsmerkma- le seien zweifellos erfüllt. Aufgrund der gesamten Umstände bestehe auch kein Zweifel daran, dass die Berufungsführerin vorsätzlich und mit der Absicht, sich oder 64 ihre Eltern unrechtmässig zu bereichern, gehandelt habe. Damit sei auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt (WSG I pag. 19 536). Die Kammer schliesst sich auch der zutreffenden vorinstanzlichen Subsumtion an. Fürsprecher B.________ führte im Rahmen seines Parteivortrages in der oberin- stanzlichen Verhandlung Folgendes aus: Die Berufungsführerin habe N.________ erzählt, sie arbeite als Übersetzerin. Letzterer müsste allein aufgrund dieser «Täu- schung» den Auftrag in der Wohnung der Eltern angenommen haben, damit von einem Betrug gesprochen werden könnte. Es sei aber davon auszugehen, dass N.________ die Wohnung auch gestrichen hätte, wenn die Berufungsführerin nichts über ihren angeblichen Job als Übersetzerin gesagt hätte. Ausserdem hätten die Malerarbeiten die Wohnung der Eltern betroffen, entsprechend hätten auch die- se dafür aufkommen müssen. Auch könne nicht von mangelnder Zahlungsfähigkeit bzw. mangelndem Zahlungswillen gesprochen werden; H.________ habe ein soli- des monatliches Einkommen gehabt, ausserdem sei der Rechnungsbetrag be- scheiden gewesen. N.________ habe schliesslich auch nie eine Anzahlung ver- langt. Es liege keine arglistige Täuschung bzw. kein strafrechtlich relevantes Ver- halten, sondern eine rein zivilrechtliche Schuld aus Werkvertrag vor (pag. 19 879). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Kammer hält zunächst fest, dass die Ausführungen insofern widersprüchlich sind, als die Beru- fungsführerin angibt, sie habe den Eltern etwas Gutes tun wollen, sich dann aber zur Begründung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und ihres Rückzahlungswillens darauf beruft, sie hätte die Rechnung dann schon mit dem Einkommen ihres Vaters be- zahlt. Es ist vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beru- fungsführerin N.________ bezüglich ihre momentane Arbeitssituation und ihren Wohnort angelogen hat, vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsführerin von Anfang an nie den Willen hatte, die Rechnung des Malerate- liers zu bezahlen (vgl. WSG I pag. 19 536 bzw. IV.14.2.3 Beweiswürdigung hier- vor). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch H.________ zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig in diesem Rahmen kreditwürdig war (vgl. IV.14.2.3 Beweiswürdigung hiervor). Weiter zielt auch das Argument der Verteidigung, wonach N.________ den Auftrag auch angenommen hätte, wenn die Berufungsführerin ihm nichts über ihren angeblichen Job als Übersetzerin gesagt hätte, ins Leere. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass N.________, hätte er gewusst, dass die Berufungsführerin seit Jahren arbeitslos war, keine Arbeiten ausgeführt hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsführerin den Auftrag immer wieder erwei- terte bzw. zunächst auf den Korridor und dann auch noch auf das Wohnzimmer ausdehnte, stellt sich die Frage, ob N.________ nicht eine Anzahlung hätte verlan- gen müssen bzw. ob ihm Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann. Der Vollstän- digkeit halber sowie in Ergänzung der korrekten vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass N.________ im Unterschied zum Kleinunternehmer im dem Entscheid BGer 6B_887/2015 vom 08.03.2016 zugrunde liegenden Fall deshalb nicht leichtsinnig gehandelt hat, weil er in persönlichem Kontakt zur Berufungsfüh- rerin stand und es sich nicht wie im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid um ei- ne Internetbestellung handelte, bei welcher die Parteien keinerlei persönlichen 65 Kontakt, keine sonstigen Geschäftskontakte und auch kein Vertrauensverhältnis zueinander hatten. Im Gegensatz dazu wirkte die Berufungsführerin persönlich auf N.________ ein, indem sie ihm über ihre angebliche berufliche Situation und ihre erfundene Wohnung in BU.________ glaubhaft berichtete. Es kann von einem Kleinunternehmer unter diesen Umständen – insbesondere bei diesem Auftragsvo- lumen üblicher Grösse – nicht verlangt werden, dass er Nachforschungen über die Solvenz eines potentiellen Auftraggebers anstellt. Die Berufungsführerin ist somit wegen Betrugs, begangen im Mai/Juni 2011 in BH.________ z.N.d. M.________ (Malergeschäft) (N.________) schuldig zu er- klären (Deliktsbetrag CHF 4‘ 835.15). 15. Geldwäscherei 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1.2.4. der Anklageschrift vom 17.12.2013 zu- sammengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 017 bzw. pag. 19 554 ff.): «[…] Geldwäscherei […], mehrfach begangen in der Zeit von ca. Juni 2007 bis ca. April 2009 in BS.________, BT.________, BU.________, BV.________, BH.________, BR.________, BW.________ und eventuell anderswo, im Betrage von CHF 154‘901.95 (gemäss An- hang 4 der Anklageschrift). Durch den Barbezug von Geldern, welche sie zuvor betrügerisch von C.________ erlangt hatte (Ziffer 1.2.1.3 der Anklageschrift), erschwerte bzw. vereitelte A.________ die Ermittlung respektive Auffindung oder Einziehung dieser Gelder. Die Barbezüge tätigte A.________ teilweise selber und teilweise gemeinsam mit G.________. Eventualiter stiftete A.________ G.________ dazu an, die entsprechenden Geldbezüge zu tätigen.» 15.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz verwies in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst auf die An- hänge 4 und 6 zur Anklageschrift, in welchen die angeklagten Bargeldbezüge de- tailliert aufgeführt seien. In Bezug auf den Sachverhalt verwies sie zudem auf die beim Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 gemachten Ausführungen (WSG I pag. 19 498 ff.; vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 555 f.). Im Anschluss gab die Vor- instanz die Aussagen der Berufungsführerin sowie diejenigen von G.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 556); es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung verwiesen werden. 15.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Unter dem Titel Beweiswürdigung führte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteils- begründung subsumierend aus, es sei aufgrund des Schuldspruchs der Berufungs- führerin betreffend den gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 nicht nur die deliktische Herkunft der Gelder zweifelsfrei erstellt, sondern auch die Tatsache, dass die Berufungsführerin um die deliktische Herkunft der Gelder ge- wusst habe. Sie habe, als sie die Gelder jeweils bar bezogen habe bzw. durch ihre Mutter habe beziehen lassen, zumindest damit rechnen müssen, dass eine Sicher- 66 stellung der Gelder durch die Strafverfolgungsbehörden vereitelt werden könnte (WSG I pag. 19 557). 15.4 Rechtliches Die Kammer hält einleitend fest, dass es sich bei den als Geldwäscherei angeklag- ten Geldtransaktionen gesamthaft um Ausflüsse aus der betrügerischen Tätigkeit der Berufungsführerin z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 handelt. Unter dem Titel Allgemeine Ausführungen zur Geldwäscherei machte die Vorin- stanz zunächst korrekte Ausführungen zum Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 557 ff.). Anschliessend führte die Vorinstanz subsumierend aus, ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur Geldwäscherei falle vorliegend in Bezug auf die Berufungsführerin ausser Betracht, zumal diese als Täterin schuldig zu sprechen sei. In objektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass die Gelder aus dem z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 begangenen Betrug und damit aus einem Verbrechen stammen würden. Das ge- samte, deliktisch erlangte Geld sei von ihr oder ihrer Mutter bar bezogen worden. In denjenigen Fällen, in welchen sie das Geld selbst bezogen habe, habe sie unzwei- felhaft eine Geldwäschereihandlung i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB begangen. Aber auch in den Fällen, in denen ihre Mutter faktisch das Geld am Schalter bezogen bzw. ihre Maestro-Karte benutzt habe, sei sie Mittäterin und nicht Anstifterin. Denn in allen Fällen habe G.________ ihrer Tochter das Geld sofort übergeben. Durch die Übernahme und den Verbrauch des Geldes habe die Berufungsführerin Tat- handlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB begangen (WSG I pag. 19 560). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltslos an. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass es nicht das primäre Ziel der Berufungsführerin gewesen sei, eine Geldwäschereihandlung zu begehen. Sie ha- be vorrangig vom Geld des Straf- und Zivilklägers 1 gut leben wollen und habe es wohl vor allem deshalb jeweils sofort in bar bezogen, damit das Betreibungsamt nicht darauf habe zugreifen können. Als Täterin des Betrugs z.N.d. Straf- und Zivil- klägers 1 habe sie aber gewusst, dass sie ein Delikt begangen habe, das nicht eine Bagatelle dargestellt habe und sie habe es in Kauf genommen, dass es den Straf- verfolgungsbehörden nicht gelingen würde, auf das Geld zuzugreifen, wenn sie und ihre Mutter es sofort nach Eingang bar bezogen und dann verbraucht hätten. An- gesichts der bereits wiederholten Kontakte mit Strafverfolgungsbehörden bestün- den keine Zweifel daran, dass der nötige Eventualvorsatz gegeben sei (WSG I pag. 19 560). Auch diese Ausführungen sind korrekt. Somit ist die Berufungsführerin wegen Geldwäscherei, mehrfach und teilweise ge- meinsam mit G.________ begangen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anderswo schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 107‘501.95). 67 V. WSG II 16. Prozessgeschichte und Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Auf die durch die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 08.07.2015 (WSG II pag. 18 188 ff.) korrekt wiedergegebene Prozessgeschichte kann ver- wiesen werden (vgl. WSG I pag. 18 192 ff.). Was den Aufbau der Urteilsbegründung anbelangt, so folgt die Kammer der von der Vorinstanz vorgenommenen Gliederung (vgl. WSG I pag. 18 197). 17. Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 C.________ 17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1. der Anklageschrift vom 17.02.2015 zusam- mengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 017 bzw. pag. 18 198 f.): «[…] Betrug, gewerbsmässig begangen, […], begangen zwischen ca. 27.07.2011 und ca. 16.04.2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und eventuell anderswo z.N. von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 577‘850.00 durch folgendes Vorgehen: A.________ täuschte C.________ darüber, dass das Geld, welches er ihr zwischen 2007 und 2009 gegeben hatte, noch vorhanden sei. Sie versicherte ihm spätestens ab ca. Juli 2011 wahrheitswidrig, dass sie die Darlehen sowie weitere Vermögenswerte sicher investiert habe und diese wieder erhält- lich machen könne, falls C.________ ihr (erneut) Geld zur Verfügung stelle. Sie täuschte ihn über ih- ren Rückzahlungswillen, ihre Rückzahlungsfähigkeit und den Verwendungszweck der erhaltenen Vermögenswerte. Aufgrund der langjährigen Bekanntschaft und der intimen oder zumindest vertrau- ten Beziehung zwischen der Beschuldigten und C.________ bestand zwischen den beiden ein Ver- trauensverhältnis. Durch dieses begünstigt, baute A.________ insbesondere durch zahlreiche Tele- fonate, SMS und während persönlichen Treffen eine immer grösser werdende Druck- und Abhängig- keitssituation auf, setzte ihn unter Zeitdruck und stellte ihm eine rasche Rückzahlung sämtlicher Gel- der in Aussicht. Er wurde wegen seiner sich immer mehr verschlechternden finanziellen Lage immer stärker von ihr abhängig. Aufgrund dieser Druck- und Abhängigkeitssituation und aus Scham vertrau- te er sich niemandem an, was die psychische Belastung sukzessive ansteigen liess. Dies führte schliesslich dazu, dass C.________ ab ca. April 2013 auf Drängen von A.________ seinerseits be- gann, langjährige Bekannte und Verwandte um Darlehen anzufragen (insgesamt CHF 128‘500.00), damit er diese Vermögenswerte wiederum A.________ habe übergeben konnte. Eine Überprüfung des Leistungswillens, der Leistungsfähigkeit und des Verwendungszwecks der Gel- der war für C.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive nicht zumutbar bzw. er wurde von A.________ davon abgehalten, da sie ihm keine oder kaum überprüfbare Informationen über die angeblichen Investitionen gab. Es war ihr zudem insbesondere aufgrund der intimen oder zumindest vertrauten Beziehung zu C.________ bewusst und für sie vorhersehbar, dass er ihre An- gaben nicht überprüfen würde. A.________ tätigte keine Investitionen, sondern verbrauchte die Gelder für ihren Lebensunterhalt und/oder denjenigen ihrer Eltern. Sie war zum Zeitpunkt der Geldübergaben hoch verschuldet und verfügte über keine substantiellen regelmässigen legalen Einkünfte. 68 Dies alles führte dazu, dass C.________ der Beschuldigten zwischen ca. 27.07.2011 und ca. 16.04.2014 insgesamt 53 Zahlungen in der Höhe von total CHF 577‘850.00 (gemäss Anhang der Anklageschrift) leistete, dies ausschliesslich in bar und ohne Quittung. Weil die Beschuldigte weder in der Lage noch willens war, die Vermögenswerte zurückzubezahlen re- sp. sie sich die Vermögenswerte aneignete bzw. verbrauchte, war die Rückzahlungsforderung von C.________ bereits bei der jeweiligen Auszahlung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt, so dass sich C.________ in diesem Umfang selbst am Vermögen schädigte. A.________ erzielte dadurch mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte, die geeignet waren, ei- nen namhaften Teil ihrer Lebenskosten und/oder teilweise ihrer Eltern zu decken. Sie handelte dabei mit der Absicht, sich und/oder ihre Eltern unrechtmässig zu bereichern sowie sich und/oder ihren El- tern ein relativ regelmässiges Einkommen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Insbesondere um C.________ die Hoffnung auf eine vollständige Rückzahlung der Vermögenswerte zu erhalten resp. um gegebenenfalls weitere Vermögenswerte von ihm erhältlich zu machen und/oder eine Anzeige gegen sie zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern, zahlte A.________ ihm ca. fünf Mal CHF 300.00 – 500.00 zurück, letztmals am 12.05.2014. Über C.________ wurde am 14. bzw. 22.05.2014 durch die KESB CB.________ eine Mitwirkungsbei- standschaft errichtet, dies um ihn davor zu schützen, dass er weitere Vermögensdispositionen zu sei- nen Ungunsten tätigt. Eventualiter: Eventualiter wird A.________ Veruntreuung, mehrfach begangen, vorgeworfen, began- gen zwischen ca. 27.07.2011 und ca. 16.04.2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und eventuell anderswo zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 577‘850.00. Dies indem die Beschuldigte die ihr in der hiervor beschriebenen Weise anver- trauten Gelder nicht wie vereinbart investierte bzw. nicht wie vereinbart zur Erlangung der früheren Darlehensbeträge verwendete, sondern sich diese wissentlich und willentlich verabredungswidrig an- eignete bzw. für sich und/oder ihre Eltern verbrauchte, wobei A.________ nicht in der Lage und nicht bereit war, fristgerecht Ersatz zu leisten und in der Absicht handelte, sich und/oder ihre Eltern zu be- reichern.» 17.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz nahm in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 08.07.2015 zunächst Bezug auf die folgenden Dokumente und Unterlagen bzw. deren Inhalt (WSG II pag. 18 199 ff.): - Schreiben bzw. Anzeige vom 12.05.2014 von Dr. iur. E.________ gegen die Berufungsführerin, wobei Dr. iur. E.________ ausführte, Letztere habe im Jahr 2011 den Kontakt zum Straf- und Zivilkläger 1 wieder aufgenommen, und fest- hielt: «Der Geschädigte glaubt bis heute nicht, dass sie all das Geld verbraucht haben soll und dass er nichts mehr zurück erhält. Sie hat ihm immer wieder neue Geschichten erzählt, was sie mit dem Geld gemacht haben will. Die letzte, aktuellste Geschichte dreht sich um Investitionen in den Kaffeehandel, die sie getätigt haben will. Sie hat es dadurch geschafft, dem psychisch ange- schlagenen und unter starkem wirtschaftlichen Druck stehenden Geschädigten weitere, sehr grosse Geldbeträge abzunehmen, die sie jeweils bei ihm in der Region bar erhalten hat.»; 69 - Vom Straf- und Zivilkläger 1 erstellte Aufstellung, welcher sich entnehmen lässt, an welchen Daten er aus seiner Sicht welche Beträge an die Berufungsführerin übergab und welche von der Staatsanwaltschaft mit einigen Ausnahmen über- nommen bzw. in die Anklageschrift aufgenommen wurde (vgl. WSG II pag. 05 100 011 f.; der Straf- und Zivilkläger 1 errechnete einen Betrag in der Höhe von CHF 539‘850.00, der Staatsanwalt den Betrag von CHF 577‘850.00); - Darlehensverträge zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und CG.________ über CHF 15‘000.00 sowie zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und CH.________ über CHF 13‘000.00; - Durch Dr. iur. E.________ eingereichte Schuldenaufstellung aus den Jah- ren 2012 bis 2014, wonach sich die Schulden des Straf- und Zivilklägers 1 auf insgesamt rund CHF 1,2 Millionen belaufen; - Aktueller Betreibungsregisterauszug des Straf- und Zivilklägers 1; - Handschriftliches Schreiben des Straf- und Zivilklägers 1 als Antwort auf die durch Staatsanwalt I.________ mit Schreiben vom 04.12.2014 gestellten Fra- gen (vgl. WSG II pag. 18 201); - Detaillierte Liste der Telefongespräche und SMS des Straf- und Zivilklägers 1 für die Zeit von 08.09.2013 bis 07.12.2013 und Verbindungsdaten für die Zeit von 08.12.2013 bis 09.03.2014. Daraus geht hervor, dass es lange Phasen gab, in denen die Berufungsführerin und der Straf- und Zivilkläger 1 täglich mehrfach Kontakt hatten (teilweise bis zu acht Telefongespräche bzw. elf SMS an einem Tag) und dass meistens höchstens ein oder zwei Tage ohne Kontakt vergingen; - Auswertung der Handys des Straf- und Zivilklägers 1 durch die Polizei. Daraus geht hervor, dass für den Zeitraum zwischen dem 02.01.2014 und dem 14.06.2014 total 628 SMS-Nachrichten zwischen der Berufungsführerin und dem Straf- und Zivilkläger 1 versendet wurden. Die Vorinstanz hat den SMS- Wechsel auszugsweise zitiert (vgl. WSG II pag. 18 202 ff.); - Von der Polizei ausgewerteter und durch die Vorinstanz auszugsweise zitierter SMS-Verkehr zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und seiner Partnerin CI.________ (vgl. WSG II pag. 18 205); - Akten der KESB CB.________, woraus hervor geht, dass in Bezug auf den Straf- und Zivilkläger 1 mit Entscheid vom 07.10.2014 eine Mitwirkungsbei- standschaft errichtet wurde; - Dokumente und Unterlagen aus den Hausdurchsuchungen (Einzahlungsquit- tung der CJ.________ (Bank) vom 12.05.2014, zwei Anzeigen über die Aus- stellung von Verlustscheinen gegen die Berufungsführerin, ein Hello Kitty- Notizbuch, in welchem unter anderem eine Telefonnummer und die Adresse von S.________ notiert sind, sowie der von 2003 bis 2013 gültige und der ab 2013 gültige Reisepass der Berufungsführerin); 70 - Aufstellung des Reisezentrums der BLS über die Reisen im Gesamtwert von CHF 48‘968.90, welche die Familie T.________ zwischen April 2012 und Mai 2014 unternahm und stets bar bezahlte (vgl. WSG II pag. 18 208); - Bei Europcar edierte sachdienliche Unterlagen, woraus hervor geht, dass die Berufungsführerin zwischen dem 23.03.2010 und dem 11.06.2014 in der Schweiz während der Dauer von insgesamt 574 Tagen verschiedene Autos mietete und damit insgesamt 79‘534 Kilometer zurücklegte, wobei sie allein für die Automiete, d.h. ohne Benzin, CHF 52‘045.99 ausgab; - Abklärungen der Kantonspolizei, woraus hervor geht, dass die Berufungsführe- rin seit dem 05.03.2012 bei der Firma CK.________ (AG) Gegenstände einla- gerte, wobei bis zu ihrer Verhaftung Lagerkosten von CHF 8‘946.75 entstanden und beglichen wurden sowie Abklärungen der Kantonspolizei, wonach die Be- rufungsführerin ab Juli 2010 bei CL.________ (AG) Gegenstände einlagerte und dafür total CHF 1‘822.95 bezahlte; - Zusammenstellung der Ausgaben der Berufungsführerin für Kleider und Schu- he in der Zeit zwischen Mai 2013 und ihrer Verhaftung im Juni 2014, woraus hervorgeht, dass die Berufungsführerin in nur rund einem Jahr insgesamt über CHF 18‘000.00 für Kleider und Schuhe ausgab; - Zusammenstellung der Ausgaben der Berufungsführerin und ihrer Mutter für Kosmetika, Parfümerie und Sport in der Zeit zwischen März 2013 und der Ver- haftung der Berufungsführerin, wobei sich die Beträge auf über CHF 12‘000.00 summierten; - Diverse Rechnungen, Produktbezüge und Bestellungen (Rechnungen der CM.________ (AG), unter anderem für einen Fernseher im Wert von CHF 4‘455.85, Produktbezüge bei Betty Bossy im Wert von CHF 900.00 zwi- schen Ende 2011 und Juli 2014, Bücherbestellungen bei Thalia im Wert von CHF 1‘493.65 innerhalb von ca. zwei Jahren, Ausgaben bei der CN.________ (AG) im Wert von CHF 900.00 für diverse Velo- und Outdoor-Artikel im Jahr 2011 sowie Ticketcorner-Bestellungen für total CHF 1‘822.80 zwischen Mai 2013 und Februar 2014); - Durch die Staatsanwaltschaft erstellte Zusammenstellung der H.________ von Juli 2010 bis August 2014 ausbezahlten Löhne; - Durch die Staatsanwaltschaft erstellte Gegenüberstellung der Einnahmen der Familie T.________ mit den Ausgaben der Familie T.________, woraus her- vorgeht, dass diese in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.05.2014 ab dem Q.________Konto total CHF 246‘292.95 bezogen hatten. Gleichzeitig sind Ausgaben von total CHF 278‘755.04 belegt; - Durch die Staatsanwaltschaft erstellte Gegenüberstellungen der monatlichen Belastungen auf dem Q.________Konto, der ermittelten Ausgaben sowie der angeklagten Geldübergaben des Straf- und Zivilklägers 1; - Verlustscheine der Berufungsführerin in der Höhe von CHF 65‘727.75 für die Zeit zwischen anfangs 2011 und dem 19.05.2014 sowie in der Höhe von CHF 253‘423 für die Zeit zwischen 1992 bis am 19.08.2014; 71 - Sammelrapport der Kantonspolizei Bern, aus welchem hervorgeht, dass die Be- rufungsführerin am 16.03.2011 einen Mietvertrag für eine 3½-Zimmerwohnung in BT.________ für einen monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 2‘750.00 (inkl. Nebenkosten) unterzeichnete, wobei ihr die Wohnung bereits per 31.08.2011 gekündigt wurde; - Unterlagen des Reisebüros TUI, woraus sich ergibt, dass sich die Berufungs- führerin dem Reisebüro gegenüber im Jahr 2004 als Frau S.________- T.________ ausgegeben und eine Kreuzfahrt für sich, S.________ und ihre El- tern für über CHF 25‘000.00 buchte, welche sie nie bezahlte, so dass heute noch ein Betrag von CHF 7‘318.00 offen ist; - Unterlagen des Reiseveranstalters Peninsulatours, wonach die Berufungsführe- rin für Juni 2014 eine Reise auf dem Jakobsweg in unbekanntem Wert buchte, welche sie nie bezahlte und auf den September 2014 umzubuchen versuchte; - Eine Bestellung eines Teppichs im Wert von CHF 1‘655.28 vom Dezember 2013, welche die Berufungsführerin bis zu ihrer Verhaftung nicht bezahlte; - Abklärungen der Polizei bei Iberia in der Schweiz und in Spanien, woraus sich ergibt, dass zwischen 2009 und 2014 weder die Berufungsführerin noch ihre El- tern Flüge mit Iberia buchten; - Schriftliche, auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin erteilte Auskünfte von CO.________, CP.________, CQ.________, CR.________ und CS.________, welche alle dem Straf- und Zivilkläger 1 Darlehen gewährten und nicht zurück- bezahlt erhielten. In der Folge machte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung Aus- führungen zu den Ermittlungen betreffend S.________, wobei sie festhielt, dass es der Kantonspolizei Bern gelungen sei, mit S.________ telefonischen Kontakt auf- zunehmen, woraufhin folgende Aktennotiz verfasst worden sei (WSG II pag. 18 212 ff.): «Bei der Frage, seit wann er A.________ kenne, überlegte S.________ recht lange. Er sagte, dass dies schon sehr lange her sei, er schätze jedoch seit ca. 1998 bis 1999. Kennengelernt habe er A.________ bzw. die Familie T.________ anlässlich einer Rundreise in Mexiko, welche S.________ geleitet habe und an der die ganze Familie T.________ teilgenommen habe. Auf Nach- frage erklärte S.________, dass A.________ noch zirka 3 Mal in Mexiko gewesen sei. […]. Er schätzt, dass alle diese Reisen zwischen 2002 und 2004 – es könne jedoch auch zwischen 1998 und 2002 gewesen sein – stattgefunden hätten. Seiner Meinung nach sei A.________ immer mit ihren Eltern in Mexiko gewesen. S.________ könne sich auf alle Fälle nicht daran erinnern, A.________ je einmal allein in Mexiko gesehen zu haben. S.________ sagte, dass er A.________ schon seit sehr langer Zeit nicht mehr persönlich getroffen habe. Das letzte Mal habe er die Genannte 2005 in Deutschland gesehen. Dies war anlässlich eines Besuches bei der Mutter von S.________, welche in einem Dorf nahe Kassel wohne. […]. Es habe sich anlässlich der Mexikoreisen der Familie T.________ eine Art Freundschaft entwickelt. Heute telefoniere S.________ noch ca. 2 – 3 Mal im Jahr mit A.________. Wenn ihre Eltern anlässlich dieser Telefonate zugegen seien, spreche er meist auch kurz mit diesen. Die Gespräche beschränkten sich jeweils auf Smalltalk. Auf Nachfrage erklärte S.________, die Fa- milie T.________ auch einmal in der Schweiz besucht zu haben. An das Jahr könne er sich nicht mehr genau erinnern, es müsse jedoch um das Jahr 2002 gewesen sein. Auf seinen Beruf angespro- chen erklärte S.________, dass er zu hundert Prozent Reiseleiter sei. Er sei freischaffender Reiselei- 72 ter. Er arbeite somit für mehrere Reiseagenturen, Eurolatino sei jedoch sein grösster Auftraggeber. Anderen Tätigkeiten gehe er nicht nach. Die Frage, ob er im Immobilienhandel tätig sei, verneinte er klar. Auf die Frage, ob A.________ ihm Geld gegeben habe, äusserte sich S.________ wie folgt: A.________ habe ihm einmal USD 10‘000.00 geliehen, als er in einem finanziellen Engpass steckte. Dies müsse aber auch ungefähr in der Zeit von 1998 bis 2003 gewesen sein und er habe dieses Geld vollständig zurückbezahlt. Ob dieses Geld damals bar übergeben oder überwiesen wurde, wisse er nicht mehr. Weitere Gelder habe er von A.________ nie erhalten. Die neuerliche Frage, ob S.________ im Immobiliengeschäft bzw. -handel tätig sei, verneinte er erneut. Er sagt[e], dass es für einen Ausländer generell schwierig sei, in Mexiko Immobilien zu erwerben. Die Frage, ob er persön- lich in Immobilien investiert habe, verneint[e] er ebenfalls. Er habe selber nicht einmal ein eigenes Haus. Die Frage, ob er in Kaffee investiert habe, bejaht[e] er. Damit habe aber A.________ überhaupt nichts zu tun. Er habe von seinem Trinkgeld und Verdienst als Reiseleiter ca. 20‘000.00 - 30‘000.00 Peso [gem. damaligem Wechselkurs zwischen CHF 1‘500.00 - 2‘000.00] in Kaffee investiert. A.________ habe ihm kein Geld gegeben, um in Kaffee zu investieren. Ob er A.________ von seinen Investitionen erzählt habe, wisse er nicht mehr. Es sei aber gut möglich, da dies kein Geheimnis ge- wesen sei. Die Frage, ob dieses Investment rentabel sei, verneinte S.________. Er könne diese Art von Investment generell nicht empfehlen. […]. Bezüglich AZ.________ und AY.________ äusserte sich S.________ folgendermassen: Er kenne mehrere AZ.________, dieser Name sei in Mexiko nicht selten. Ein AZ.________, welcher auch A.________ […] kenne […], komme ihm momentan nicht in den Sinn. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass es einen solchen AZ.________ gebe. S.________ kenne einen AY.________. Dies sei ein ehemaliger Angestellter von Eurolatino gewesen. […]. Ob A.________ diesen AY.________ auch kennen gelernt hat, wisse S.________ nicht. Es sei aber möglich.» Auf eine kurze E-Mail der Kantonspolizei habe S.________ geantwortet, er stehe für weitere Rückfragen zur Verfügung. Auf weitere Anfragen des Staatsan- walts habe er dann aber zunächst nicht mehr geantwortet. Als die Kantonspolizei am 29.11.2014 die SIM-Card der Berufungsführerin wieder in Betrieb genommen habe, habe festgestellt werden können, dass S.________ mehrfach versucht hatte, die Beschuldigte anzurufen und ihr zudem folgende SMS geschrieben habe: «Hallo ruf mal an ist dringend die polizei hat mich angerufen und macho [nach] dir gefragt.». Am 03.12.2014 habe S.________ dann an Staatsanwalt I.________ geschrieben: «Sehr geehrter Herr I.________, laut telefonischer Rücksprache und der von Ihnen gesendeten Mails sind meine Verpflichtunge[n] zur Aussage zum Fall A.________ freiwillig und [ich] werde des weiteren kei- ne Aussage mehr im Fall geben, vielen Dank für Ihr Verständnis. S.________.» (WSG II pag. 18 213 f.). Und schliesslich gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin bzw. de- ren schriftliche Eingabe vom 10.11.2014 (bzw. 28.11.2014), diejenigen des Straf- und Zivilklägers 1 sowie diejenigen von G.________, H.________ und CI.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG II pag. 18 214 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 äusserste sich die Beru- fungsführerin kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung zum Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 wie folgt: Sie habe vom Straf- und Zivilkläger 1 gewusst, dass dessen Bruder sie habe anzeigen wollen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr jedoch immer glaubhaft versichert, dass er sie gern habe und keine Anzeige machen wolle und dass sie einfach schauen solle, 73 dass das Geld komme. Nachdem am 02.12.2009 die Polizei vor der Türe gestan- den habe und sie einvernommen worden sei, habe sie sich telefonisch mit dem Straf- und Zivilkläger 1 verabredet. Sie habe sich nicht zurück in ihre Wohnung ge- traut, weil AD.________ ihr gedroht habe, er würde sie kalt machen, wenn sie noch einmal einen Fuss in die Wohnung setzen würde (pag. 19 830). Anlässlich des Treffens mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in BU.________ habe sie ihm von ihren Schulden erzählt und dass die Geschichte über Irland nicht stimme und auch, dass sie Investitionen in Mexiko getätigt habe. Somit habe der Straf- und Zivilkläger 1 ab dem 02.12.2009 über alles Bescheid gewusst. Anfang 2010 habe ihr Verhältnis an- gefangen, sie seien durchgehend in Verbindung gewesen und nicht wie von ihm behauptet, ab 2011 wieder (pag. 19 831). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 wirklich gern gehabt und er sie, so glaube sie, auch. Er sei auch nach BV.________ gekommen, sie seien zusammen Essen gegangen oder ins Kino und hätten zusammen verschiedene Veranstaltungen besucht. Sie hätten dabei viel über ihre Investitionen in Mexiko gesprochen. Sie habe ihr Leben wieder auf die richtige Schiene gebracht, habe bei ihren Eltern gewohnt, habe ihnen geholfen, ha- be gearbeitet, sei zum Psychiater gegangen, habe Sport getrieben, habe Schulden zurückgezahlt und sich mit dem Straf- und Zivilkläger 1 getroffen. Mit S.________ habe sie regen telefonischen Kontakt gehabt. Es seien kleinere Beträge von ihm gekommen, die grosse Summe aber habe gefehlt. Im Jahr 2011 habe ihre Mutter die Diagnose Darmkrebs erhalten, für sie selber und ihren Vater sei eine Welt zu- sammen gebrochen. Sie habe ihre Mutter nach der OP gepflegt, sei mit ihr zur Chemo gegangen und habe sie zu jedem Arztbesuch und zum Psychiater begleitet (pag. 19 832 f.). Sie habe weiterhin gearbeitet, wobei sie die administrative Arbeit zuhause habe erledigen können und in der Nähe geputzt habe. Sie habe den Haushalt gemacht und sich um ihre Mutter gekümmert, Schlafenszeit habe es fast keine gegeben. Als die Chemo abgeschlossen gewesen sei, sei ihre Mutter schwer depressiv geworden, dieser Zustand dauere bis heute an. Die Mutter habe Angst gehabt, alleine zu sein, weshalb sie sie überall hin mitgenommen oder eine Be- kannte organisiert habe, welche bei ihrer Mutter vorbei geschaut habe. Hinzu seien noch die ständigen Telefonate von AD.________ und J.________ gekommen. Und Ende 2012/Anfang 2013 habe auch der Straf- und Zivilkläger 1 wegen den neuen Investitionen gefragt (pag. 19 833). Er habe über sie noch einmal Geld in Mexiko investieren wollen, weil er bei anderen Investitionen Geld verloren und dringend und schnell Geld gebraucht habe. Sie habe ihm geraten, noch etwas Geduld zu haben, bis die bis dahin in Mexiko investierten Gelder ausbezahlt würden, er habe aber unbedingt wieder investieren wollen, obwohl er die ganze Situation gekannt habe. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe die Telefonnummer von S.________ gehabt und sie habe ihm gesagt, er solle diesen selber anrufen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe aber gewollt, dass sie ihn anrufe. Sie habe S.________ dann angerufen und diesen nach Investitionsmöglichkeiten gefragt. S.________ habe ihr gesagt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 doch in Kaffee investieren solle, dort könne er ei- nen guten Gewinn erzielen, dies habe nichts mit den ersten Investitionen zu tun (pag. 19 834). S.________ habe ihr noch gesagt, dass es von Vorteil wäre, bei den ersten Investitionen noch etwas Geld «reinzutun», damit die grosse Summe schneller komme. Er habe ihr auch versichert, dass es in kürzester Zeit klappen 74 würde. Nach dem Telefonat hätten sie und der Straf- und Zivilkläger 1 noch darü- ber gesprochen und er habe investieren wollen. Sie wolle noch anfügen, dass sie absolut dagegen gewesen sei und er sie dazu überredet habe. Sie hätten sich dann wieder zur Geldübergabe verabredet. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe nicht gewollt, dass sie den Erhalt des Geldes unterschreibe. Sie habe das Geld an AZ.________ weitergegeben. Der von S.________ angegebene Zeitraum sei dann abgelaufen, ohne dass Geld gekommen sei. Er habe im Gegenteil noch mehr Geld gewollt (pag. 19 835). Sie habe sich wieder mit dem Straf- und Zivilkläger 1 verab- redet, welcher ihr Geld übergeben habe, sie sei dann wieder zur Übergabe gefah- ren. Das Geld sei aber nicht zurückgekommen, S.________ habe immer noch mehr gebraucht. Er habe sie und den Straf- und Zivilkläger 1 immer wieder vertrös- tet. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe dringend Geld gebraucht und sie selber sei mitten drin gewesen. Sie hätten weiter investiert. Dann sei der Zeitpunkt gekom- men, in welchem sie es habe rausnehmen wollen. Sie habe S.________ gefragt, ob dies möglich sei und er habe dies bestätigt, wenn auch mit Verlusten. Sie habe diese Möglichkeit mit dem Straf- und Zivilkläger 1 besprochen, doch dieser habe das Geld nicht rausnehmen wollen, da er unterdessen mehr Geld benötigt habe, als das Investierte (pag. 19 836). S.________ habe Druck gemacht. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr über die Gespräche mit S.________ informieren und alles stoppen wollen, doch der Straf- und Zivilkläger habe sie wieder gefragt. So sei es immer weiter gegangen. Plötzlich habe der Straf- und Zivilkläger 1 das investierte Geld dann doch rausnehmen wollen, weil alles aufzufliegen gedroht ha- be. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr gesagt, dass sie dann ins Gefängnis wan- dern würde und wem man wohl eher glauben würde. Wenn es hart auf hart kom- men würde, sei er gut im Geschichten erzählen. Damals habe sie das Ganze noch nicht verstanden, heute schon. S.________ habe ihr gesagt, das Geld könne nicht mehr rausgenommen werden. Ausserdem habe er mehr Geld verlangt. Sie und der Straf- und Zivilkläger 1 hätten telefoniert und so seien auch die «unschönen» SMS entstanden (pag. 19 837). Das Geld von S.________ sei nicht gekommen und der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr erzählt, dass sein Bruder erneut eine Anzeige ge- gen sie eingereicht habe. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr auch gesagt, dass er noch nichts von den Investitionen erzählt habe, er werde den Termin bei der Polizei so lange wie möglich hinausschieben, sie solle schauen, dass das Geld komme (pag. 19 838). Nachdem der Straf- und Zivilkläger 1 bei der Polizei ausgesagt ha- be, habe er sie angerufen und gesagt, sie sollten nur noch über eine Telefonkabine kommunizieren und dass sie sich in einem verlassenen Haus verstecken solle, an- sonsten die Polizei sie verhaften würde (pag. 19 839). In Bezug auf die Anklage führte die Berufungsführerin weiter aus, der angeklagte Deliktszeitraum stimme nicht, der Straf- und Zivilkläger 1 habe Ende 2012/An- fang 2013 Gelder nach Mexiko investiert, ohne von ihr manipuliert worden zu sein. Zudem stimme auch die Deliktssumme von CHF 577‘850.00 nicht, sie habe diese Summe niemals erhalten. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr gesagt, dass er noch andere Investitionen getätigt und in ein Schneeballsystem eingezahlt habe. Er habe ihr gesagt, dass er dieses Geld zurückholen werde. Hinzu komme, dass E.________ ihr selber gesagt und per SMS geschrieben habe, sie solle CHF 100‘000.00 - CHF 200‘000.00 zurückzahlen (pag. 19 840). Sie habe auch kein 75 Geld versteckt; wenn dem so wäre, hätte sie das Geld schon längst ihrem Anwalt oder der Staatsanwaltschaft übergeben. Weiter führte die Berufungsführerin aus, sie habe freiwillig und nicht auf Druck von E.________ hin CHF 500.00 auf das Konto des Straf- und Zivilklägers 1 einbezahlt. Am Telefon habe sie E.________ noch erklären wollen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das Geld von sich aus nach Mexiko habe investieren wollen, er habe aber aufgelegt (pag. 19 841). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 auch nicht über ihren Rückzahlungswillen, ihre Rück- zahlungsfähigkeit und über den Verwendungszweck getäuscht. Der Straf- und Zi- vilkläger 1 habe investieren wollen, obwohl er die Situation gekannt habe, über ihre Schulden, die erste Anzeige und über die Investitionen in Mexiko Bescheid ge- wusst habe. Er habe gewusst, dass fast alles von ihm vorgängig geliehene Geld nach Mexiko gegangen sei. Etwas von dem Geld habe sie noch zur Bezahlung von Rechnungen verwendet, aber auch das habe sie ihm gesagt. Er habe das Risiko einer erneuten Investition gekannt. Sie habe dem Straf- und Zivilkläger 1 auch nie vorgegaukelt, dass sie alles wieder würde erhältlich machen können, wenn er ihr noch einmal Geld geben würde. Sie habe weiterhin warten wollen, bis S.________ die grosse Summe auf das Konto von ihrem Anwalt überwiesen hätte und sie so ih- re Schulden hätte bezahlen können (pag. 19 842). Sie habe den Straf- und Zivilklä- ger 1 ein paar Mal gefragt, ob er das Geld nicht selber übergeben und dabei die Person kennenlernen wolle, was dieser aber nicht gewollt habe. Er habe sie nie von sich aus gefragt. Und er habe auch nicht mit ihr nach Mexiko fliegen wollen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe auch die Telefonnummer von S.________ gehabt, er habe die Namen gekannt und gewusst, wie die Übergaben abgelaufen seien. Er hätte alles überprüfen können, er hätte S.________ selber anrufen können (pag. 19 843). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 auch nicht mit SMS oder Tele- fonaten terrorisiert. Sie hätten schon immer viel miteinander telefoniert und ge- schrieben (pag. 19 843 f.). Sie habe keine Gelder des Straf- und Zivilklägers 1 ver- untreut, das ganze Geld, welches er ihr gegeben habe, sei in Mexiko investiert worden. Sie habe keine fünf Rappen dieses Geldes für ihren Lebensunterhalt ver- wendet. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe gewusst, dass sie schwarz gearbeitet ha- be (Putzarbeiten und administrative Arbeiten). Sie habe ihm das nicht von Anfang an gesagt, weil sie nicht noch mehr Probleme habe haben wollen und Fürspre- cher B.________ ihr davon abgeraten habe, es zu sagen. Und sie habe auch ihre Arbeitgeber nicht in Schwierigkeiten bringen wollen. Sie habe schwarz gearbeitet, weil sie nicht gewollt habe, dass das verdiente Geld auf das Betreibungsamt gehe. Sie habe zuerst bezahlen wollen, was schon lange offen gewesen sei. Ihr Verdienst habe zwischen CHF 1‘500.00 und CHF 2‘800.00 pro Monat variiert (pag. 19 844). Betreffend die Ausgaben wolle sie sagen, dass ihr Vater einen gut bezahlten Job und die AHV gehabt habe. Ihre Eltern hätten zudem Erspartes gehabt. Ihre Mutter habe zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00 auf die Seite getan. Ihr Vater arbeite seit über zehn Jahren bei der Firma AT.________. Zudem hätten ihr Vater oder ih- re Mutter die Lebensversicherung aufgelöst, von dort seien auch noch über CHF 20‘000.00 gekommen. Dazu seien ihr Verdienst sowie die Rückzahlungen aus Mexiko gekommen. Ihre Eltern hätten auch noch ein «Sparsäuli» gehabt; dort seien alle Gewinne aus Losen, Lotto etc. reingekommen. Für das Sackgeld der Reisen, welche sie gemacht hätten, habe es meistens ganz oder fast gereicht. Auch wenn 76 ihr Vater noch eine Pfändung von den Steuern gehabt habe, habe es gereicht, um die Miete, die Krankenkasse etc. zu bezahlen. Zudem hätten ihre Eltern das Konto überziehen können. Die Reisen seien von ihren Eltern bezahlt worden, die Kleider von ihr und ihren Eltern, bei den Schönheitsbehandlungen habe ihre Mutter ihre und sie ihre eigenen bezahlt. Und zudem seien ja nicht CHF 5‘000.00 auf einmal ausgegeben worden. Die Automiete von sich und ihren Eltern sei von ihrem Arbeit- geber bezahlt worden. Pilates, Aquajogging, Bücher, Betty i etc. hätten sie alles selber bezahlt. Die Beträge habe man nicht alle auf einmal bezahlt und die Pfän- dung ihres Vaters sei dann ja auch mal fertig gewesen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe immer über die Reisen, über das Reiseziel und die Reisedauer Bescheid ge- wusst. Sie und ihr Vater hätten ihrer Mutter einfach noch ein paar Dinge ermögli- chen wollen, sie aufheitern, ihr eine Freue machen wollen, damit sie nicht mehr an ihre Krankheit denke (pag. 19 845 f.). Es stimme, dass sie sich auch ein paar Sa- chen geleistet habe, beispielsweise ein Fitnessabo, weil sie immer dicker geworden sei. Die Krankheit ihrer Mutter, das ganze erste Verfahren, die ständigen Anrufe von AD.________ sowie das Warten auf das erlösende Geld von S.________ hät- ten ihr stark zugesetzt. Es sei eine Art Ventil gewesen, sich selber etwas zu kaufen, sich etwas Gutes zu tun. Sie habe in dieser Zeit 30 kg zugenommen, habe manchmal zu viel getrunken und sei leicht depressiv geworden. Ihre Eltern hätten zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass sie keine Schulden mehr gehabt hätten, weil sie es ihnen so gesagt habe. Man könne so viele Listen erstellen wie man wolle, Tat- sache bleibe, dass keine Gelder des Straf- und Zivilklägers 1 dazu gebraucht wor- den seien, um ihre Ausgaben zu bezahlen (pag. 19 847). Moralisch gesehen sei es sicher falsch gewesen, sich all diese Dinge zu leisten, obwohl sie noch so viele Schulden gehabt hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber richtig gewesen, da sie nicht gewusst hätten, wie es mit der Erkrankung ihrer Mutter weiter gehen würde (pag. 19 848). Weiter führt die Berufungsführerin aus, sie habe niemals CHF 50‘000.00 vom Straf- und Zivilkläger 1 erhalten, der Höchstbetrag sei ca. CHF 20‘000.00 gewesen (pag. 19 848). Im Anschluss äusserte sie sich zur Person des Straf- und Zivilklägers 1: Sie habe diesen durch AD.________ kennen gelernt, wobei AD.________ sie als A.________ vorgestellt habe und nicht als Gwen. AD.________ habe den Straf- und Zivilkläger 1 kontaktiert wegen dem Darlehen über CHF 25‘000.00 und sie sei- en zum Straf- und Zivilkläger 1 nach BQ.________ gefahren. In der Zeit zwischen 2007 und 2009 habe der Straf- und Zivilkläger 1 ihr noch weitere Darlehen gege- ben, wobei sie ihm falsche Angaben gemacht und die Geschichte von Irland wei- tergezogen habe, welche zuvor AD.________ dem Straf- und Zivilkläger 1 erzählt habe. In der Zeit zwischen 2007 und 2009 hätten sie Meinungsverschiedenheiten gehabt, weil das von S.________ versprochene grosse Geld nicht gekommen sei, sie habe mehrere kleinere Beträge zurück bezahlt und er habe ihre auch viel am Telefon gedroht oder sei nach BR.________ gekommen, wo er an der Haustüre Sturm geklingelt habe. Er sei entweder alleine oder zusammen mit CS.________ gekommen, sie seien meistens so gegen 22 Uhr oder um 1 Uhr morgens gekom- men und hätten fast die Tür eingetreten (pag. 19 849). Einmal sei der Straf- und Zi- vilkläger 1 mit dem Sturmgewehr vorgefahren, habe den Kofferraum geöffnet und gesagt, sie könne sich sicher vorstellen, was passieren würde, wenn sie das Geld 77 nicht zurückbezahle. Ein anderes Mal habe sie sich mit dem Straf- und Zivilkläger 1 und CS.________ am Bahnhof BH.________ getroffen, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie vom Fahrrad gerissen, zu Boden geworfen und geschlagen, anschlies- send hätten sie sie bis nach BR.________ zur Wohnung ihrer Eltern verfolgt (pag. 19 850). Plötzlich im Sommer 2009 sei sein Verhalten ihr gegenüber umge- schlagen, er sei sehr nett gewesen zu ihr am Telefon und habe mit ihr abmachen wollen. Sie hätten sich dann mehrmals getroffen, hätten zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Verhältnis gehabt, sie seien wie gute Kollegen gewesen. Sie hätten auch über das Geld und die Anzeige geredet und er habe gemeint, sie solle einfach schauen, dass die Darlehen so schnell wie möglich zurückbezahlt würden (pag. 18 850 f.). Er habe gesagt, er wolle von sich aus keine Anzeige machen, er habe sie doch gern und solange sie immer etwas zurückbezahle, müsse sie keine Angst ha- ben, er sehe ja ihren guten Willen. Sie sei von ihm nicht mehr beschimpft oder be- droht worden. Am 02.12.2009 sei dann die Polizei gekommen und habe ihre Woh- nung durchsucht. Ihr Kontakt sei auch nach diesem Ereignis nicht abgerissen und anfangs 2010 habe ja ihr Verhältnis angefangen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr sowohl bei der ersten, als auch bei der zweiten Anzeige gesagt, dass er selber das nie gewollt habe, dass sein Bruder E.________ und seine Familie sie hätten anzeigen wollen (pag. 19 851). Er selber habe alles so lange hinausgeschoben, wie er gekonnt habe (pag. 19 851 f.). Nach 2009 habe sie dem Straf- und Zivilklä- ger 1 Geld zurück bezahlt. Einmal habe er kein Geld mehr gehabt, um Hühnerfutter zu kaufen, sie habe ihm dann das Geld (CHF 2‘000.00) gegeben. Ausserdem habe sie ihm CHF 1‘500.00 für den Tierarzt gegeben und jeweils das Benzingeld bezahlt, wenn er nach BV.________ gefahren sei (pag. 19 852). Sie habe dem Straf- und Zivilkläger 1 ausserdem pflanzliche Heilmittel gebracht, als dessen Vater einen Ze- ckenbissen gehabt habe, sie habe ihm geholfen, wenn sie es gekonnt habe. Sie hätten sich auch gegenseitig etwas zum vierzigsten Geburtstag geschenkt (pag. 19 853). Sie wolle noch einige Punkte anführen: Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr gesagt, dass er alle SMS löschen werde, damit alles gelöscht wäre, sollte sein Bruder sein Handy nehmen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe im Jahr 2009 mit J.________ telefoniert, sie habe dies von J.________ erfahren, diese habe ge- meint, der Straf- und Zivilkläger 1 meine es nicht gut mir ihr (pag. 19 853). Sie sei mehrere Male in Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers 1 auf dessen Hof gewe- sen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe als Kassier vom CT.________ (Verein) Geld rausgenommen ohne das Wissen der anderen, weshalb ihm eine Anzeige gedroht habe. Ausserdem habe er im Militär ein Auto entwendet und sei betrunken Auto ge- fahren. Es sei alles ausgekommen, sein Bruder habe es aber immer wieder für ihn hingebogen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe von ihr verlangt, ein Dokument zu fälschen, um bei einem Kollegen an Geld zukommen. Sie habe ihm gesagt, er kön- ne das vergessen (pag. 19 854). Sie habe nicht gewusst, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 eine Lebenspartnerin gehabt habe. Er habe ihr gesagt, CI.________ sei verheiratet mit einem guten Freund von ihm (CU.________). CU.________ habe sie aus der gemeinsamen Wohnung geschmissen, weshalb sie nun vorübergehend bei ihm wohnen würde. Sie sei aber nicht seine Freundin, für so etwas habe er kei- ne Zeit. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 mehrmals gefragt, ob CI.________ seine Freundin sei, was er stets verneint habe. Ihr habe er gesagt, dass er sie sehr 78 gern habe und dass sie eine feste Beziehung führen würden, wenn alles geregelt wäre, er könne nicht ohne sie sein. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe sowohl sie selber, als auch seine Lebenspartnerin betrogen und belogen (pag. 19 855). 17.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsführerin nicht be- streitet, vom Straf- und Zivilkläger 1 (weitere) Gelder entgegen genommen zu ha- ben. Sie bestreitet jedoch einerseits die Höhe der erhaltenen Summen und ande- rerseits macht sie geltend, sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 nicht getäuscht. Sie macht dabei auch im oberinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr immer wieder Geld geben wollen und sie gedrängt, weite- re Investitionen zu tätigen, obwohl sie eigentlich selber nicht mehr habe investieren wollen. Das vom Straf- und Zivilkläger 1 erhaltene Geld habe sie an S.________ weiter gegeben und nichts für sich selbst verwendet. Die Kammer legt ihrer Beweiswürdigung die von der Vorinstanz korrekt formulierten folgenden Beweisfragen zugrunde (vgl. WSG II pag. 18 237): - Übergab der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin die gesamte ange- klagte Geldsumme? - Weshalb übergab der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin angesichts der gemeinsamen Vorgeschichte erneut weitere Gelder? Tätigte er Abklärungen zum Verwendungszweck der Gelder bzw. zur Leistungsfähigkeit und zum Leis- tungswillen der Berufungsführerin? - Was tat die Berufungsführerin mit dem Geld des Straf- und Zivilklägers 1? In- vestierte sie es bei S.________ in Mexiko? Unter dem Titel Beweiswürdigung ging die Vorinstanz zunächst auf die Vorge- schichte zwischen der Berufungsführerin und dem Straf- und Zivilkläger 1 ein (WSG II pag. 18 237 f.) und würdigte dann das Aussageverhalten der Berufungs- führerin (WSG II pag. 18 238 ff.) sowie dasjenige des Straf- und Zivilklägers 1 (WSG II pag. 18 245 ff.). In Bezug auf die Vorgeschichte hielt sie insbesondere fest, die Berufungsführerin akzeptiere den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 aus dem Verfahren WSG I und damit auch den diesem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt (vgl. dazu WSG II pag. 18 237 f.); Der Straf- und Zivilkläger 1 sei bereits in den Jahren 2007 bis 2009 in immer stärkere finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe das Gefühl gehabt, er könne gar nicht mehr auf- hören zu zahlen, weil er sonst gar kein Geld von der Berufungsführerin erhalten werde. Diese habe ihm im Verlauf der zwei Jahre insgesamt CHF 19‘000.00 zurückbezahlt (WSG II pag. 18 238). Das Aussageverhalten der Berufungsführerin erachtete die Vorinstanz insge- samt als unglaubhaft, abstreitend, beschönigend, Fehler bei andern suchend und hielt fest, es könne deshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden, es sei denn, diese würden Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Do- 79 kumenten decken (WSG II pag. 18 245). Es kann gesamthaft auf diese korrekten Ausführungen verwiesen werden (WSG II pag. 18 238 ff.). Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz dabei insbesondere zu Recht festgehalten, dass sich die Berufungsführerin selber als das eigentliche Opfer der Geschehnisse betrachtet und vor allem sich selbst und ihre Familie bemitleidet, was nicht weiter erstaunt, zumal sie ja nun in Sicherheitshaft ist und nicht mehr über ihren Verhältnissen le- ben kann (WSG II pag. 18 238). In diesem Sinne als bezeichnend erachtet die Kammer das Schreiben, welches die Berufungsführerin im Anschluss an die Kon- frontationseinvernahme mit dem Straf- und Zivilkläger 1 an den Staatsanwalt richte- te und worin sie festhielt: «[…] C.________ ist arrogant, hat kein Gewissen, schaut nur für sich, was mit mir ist, ist ihm scheissegal. […] Er hat mich getäuscht, was Gefühle für mich anbelangen und er [hat] mich getäuscht, indem er mir immer sagte, dass er das alles nicht wollte, dass er mir und mei- nen Eltern helfen wollte. […] Und ich war so dumm und glaubte ihm. Was hat C.________ meiner Familie angetan? Von dem spricht niemand!» (vgl. WSG II pag. 14 001 018 ff.). Die Beru- fungsführerin erachtet aber nicht nur sich selber als Opfer, sondern sie versucht auch, dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Täterrolle zuzuschieben, indem sie mit ei- nem verzweifelten Rundumschlag angebliche nicht in Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende Verfehlungen des Straf- und Zivilklägers 1 auflistet, um diesen in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken (vgl. dazu die Ausführungen unter V.17.2. Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor). Ebenfalls zu Recht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Berufungsfüh- rerin bis zu ihrer Verhaftung keiner Arbeitstätigkeit nachging (vgl. WSG II pag. 18 239 f.). Die Kammer hält diesbezüglich ergänzend fest, dass die rechteigentliche ständige Jagd nach Geld und auch das Ausgeben des Geldes für die Berufungs- führerin einen «Fulltimejob» darstellten, womit ihre Tage bereits ausgefüllt waren, sie mit anderen Worten gar keine Zeit gehabt hätte, einer (legalen) Arbeitstätigkeit nach zu gehen. Betreffend die Beziehung zum Straf- und Zivilkläger 1 hat die Vorinstanz ebenfalls richtig gewürdigt, dass die Berufungsführerin ihre Aussagen im Verlaufe der Befra- gungen fortlaufend änderte, dass es psychologisch kaum nachvollziehbar wäre, ei- ne Beziehung mit jemandem einzugehen, von dem man geschlagen, mit einem Gewehr bedroht, verfolgt, angezeigt und sexuell ausgenutzt worden ist, dass sich von dieser angeblichen «Beziehung» bzw. dem «on-off-Techtelmechtel» keine Spuren finden lassen (weder in Form von Textnachrichten, noch in Form von Brie- fen, Geschenken oder Ähnlichem), dass der Straf- und Zivilkläger 1 eine angebli- che intime Verbindung mit der Berufungsführerin bis zum Schluss glaubhaft und hartnäckig in Abrede stellte und dass die Aussagen der Berufungsführerin zur an- geblichen Beziehung zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger 1 insgesamt wi- dersprüchlich und wenig glaubhaft sind (vgl. dazu WSG II pag. 18 240 ff.). Ergän- zend weist die Kammer darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger 1 genau zu der Zeit, zu welcher die Berufungsführerin mit ihm eine «Beziehung» bzw. ein «on-off- Techtelmechtel» gehabt haben will, die Beziehung zu CI.________ einging, was ebenfalls dafür spricht, dass die Version der Berufungsführerin nicht stimmen kann. Zudem widersprach sich die Berufungsführerin auch insofern, als sie einerseits gel- tend machte, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie ausgenützt, indem er ihr Geld 80 gegen Sex gegeben habe, andererseits aber stur behauptete, der Straf- und Zivil- kläger 1 habe ihr das Geld ab Ende 2011 von sich aus regelrecht aufgedrängt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz denn auch insofern einig, als die Vorinstanz die von der Berufungsführerin geltend gemachte Höhe der erhaltenen Geldbeträge als absolut unglaubhaft erachtete (vgl. dazu WSG II pag. 18 242 f.). Nach Auffas- sung der Kammer ist dabei insbesondere zu betonen, dass die Berufungsführerin sich zunächst nicht einmal darauf festlegen konnte, ob der Straf- und Zivilkläger 1 ihr mehrere tausend, mehrere zehntausend oder mehrere hunderttausend Franken gegeben hat, nur um sich dann plötzlich – nach einem Unterbruch der Konfrontati- onseinvernahme vom 06.11.2014 und einer Besprechung mit ihrem Verteidiger (vgl. dazu WSG II pag. 05 050 019 Z. 682) – genau erinnern zu können, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihr CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00 gegeben habe (WSG II pag. 05 050 020 Z. 689 ff.: «Sie haben mich gefragt, wie viel Geld mir C.________ etwa gegeben hat. Also ich möchte mich nicht festsetzen, aber ich denke es war im fünf oder sechs- stelligen Bereich, ca. zwischen CHF 100‘000.00 - CHF 200‘000.00», auf Frage, wie sie jetzt auf diesen Betrag komme, Z. 693 ff.: «Ich habe es mit Herrn B.________ nochmals angeschaut. Ich habe mir noch ein paar Gedanken gemacht, weil Sie ja vorher gefragt haben, wie viel es etwa war.» und auf Frage, wie sie diesen Betrag mit Herrn B.________ habe rekonstruie- ren können, Z. 697 ff.: «Wir haben nochmal ein wenig überlegt, was er mir so gegeben hat, aber es waren sicher nicht 500‘000.00». Später in derselben Einvernahme antwortete die Be- rufungsführerin auf die Frage, wie sie den Betrag von CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00 in der Pause habe errechnen können Folgendes: «Ich habe das mit Herrn B.________ angeschaut.» [WSG II pag. 05 050 022 Z. 766 ff.] und auf die Frage, wie ihr Herr B.________ dabei habe helfen können: «Ich habe keine CHF 500‘000.00 er- halten […].» [WSG II pag. 05 050 022 Z. 776 f.]). Dabei blieb sie bis zum Schluss (vgl. dazu ihre Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016, pag. 19 869), konnte jedoch nicht ansatzweise erklären, wie sie auf die genannte Summe kam (vgl. dazu gesamthaft WSG II pag. 18 242 f.). Die Verteidigung machte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch geltend, die Berufungsführerin habe höchstens in der Höhe von CHF 100‘000.00 bis 200‘000.00 Geld vom Straf- und Zivilkläger 1 angenommen. Es gebe weder Quit- tungen, noch Verträge, noch Zeugen, welche die Übergabe von einer halben Milli- on Franken belegen könnten. Eine solche Forderung würde vor einem Zivilgericht entsprechend höchstens mit einem mitleidigen Lächeln bedacht und die Klage kos- tenfällig abgewiesen werden. Nicht eine einzige der Übergaben habe bewiesen werden können, trotzdem habe die Vorinstanz die vom Straf- und Zivilkläger 1 gel- tend gemachte Deliktssumme eins zu eins übernommen. Die Möglichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das Geld zu einem anderen Zweck von seinen Konti bezo- gen haben könnte, sei einfach in den Wind geschlagen worden. Man habe die Be- rufungsführerin unter Generalverdacht gestellt und sei davon ausgegangen, dass jeder einzelne Rappen, welchen der Straf- und Zivilkläger aufgelistet habe, auch tatsächlich an die Berufungsführerin geflossen sei (pag. 19 880). Dem hielt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages entgegen, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden auf Fakten beruhen und die Gegenüberstellung der Ausgaben und Einkünfte würden sich mit Kontobewegungen belegen lassen. Zu- 81 dem seien diese Ausgaben entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ab- schliessend, es handle sich nur um die eruierbaren Ausgaben (pag. 19 886). Die Kammer hält fest, dass auch sie die Kontoauszüge des Straf- und Zivilklägers 1 (Agrarkonto WSG II pag. 05 100 013 ff.; Privatkonto WSG II pag. 05 100 019 f.), die vom Straf- und Zivilkläger 1 eingereichte Aufstellung über die der Berufungsführerin ausgehändigten Beträge (WSG II pag. 05 100 011 f.), welche von der Staatsan- waltschaft in die Anklageschrift aufgenommen wurde (vgl. WSG II pag. 18 006) so- wie die von der Staatsanwaltschaft erstellte Gegenüberstellung der Belastungen des Q.________Kontos und der ermittelten Ausgaben (WSG II pag. 13 100 029) kontrolliert und verglichen hat, und dass die Beträge mit einigen geringen Differen- zen übereinstimmen. Dass der Straf- und Zivilkläger 1 von seinem Privatkonto CHF 540‘000.00 abgehoben hat, ist aufgrund der Privatkontoauszüge erwiesen (vgl. WSG II pag. 05 100 019 f.). Er hat zudem konstant geltend gemacht, er habe ihr einmal genau CHF 50‘000.00 übergeben, was die Berufungsführerin ebenfalls be- streitet (vgl. WSG II pag. 05 050 021 Z. 725 - Z. 750 sowie pag. 05 050 022 Z. 762 ff. und Z. 776 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 machte geltend, sich daran ganz ge- nau erinnern zu können, weil es sich um Direktzahlungen gehandelt habe und er Mühe gehabt habe, sich das Geld bei der CV.________ (Bank) bar auszahlen zu lassen (WSG II pag. 05 050 021 Z. 752 ff.). «Die Angestellten fragten mich, ob ich das wirk- lich wolle und ich habe geantwortet: Ja ich müsste den Ladewagen bezahlen. Dieser hätte CHF 48‘000.00 gekostet, ich habe ihn aber nicht bezahlt, sondern habe das Geld CHF 50‘000.00 an sie weitergegeben.» (WSG II pag. 05 050 021 Z. 758 ff.). Diese konkreten und präzisen Angaben sprechen nach Ansicht der Kammer ganz klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1. Aus den Kontoauszügen des Straf- und Zi- vilklägers 1 geht ausserdem hervor, dass dieser einerseits die gängigen monatli- chen Ausgaben hatte, andererseits aber auch grosse, unbekannte Beträge abhob. Auffallend ist dabei, dass er praktisch alle monatlichen Zahlungen mit E-Banking machte, die hohen Beträge hingegen bar ab dem Konto bezogen wurden. In den Augen der Kammer ist nun ausserdem entscheidend, dass der Straf- und Zivilklä- ger 1 in Bezug auf die Barauszahlungsbeträge differenzierte; er belastete die Beru- fungsführerin nicht etwa unnötig, indem er ihr sämtliche, insbesondere auch die wenigen nicht so hohen, bar ausbezahlten Beträge angelastet hätte, sondern er gab konstant an, dass nur die hohen Barauszahlungsbeträge an die Berufungsfüh- rerin gegangen seien. Allein dies genügt nach Auffassung der Kammer, um von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 bezüglich die Höhe der übergebenen Geldbeträge auszugehen und um mithin auf dessen Angaben abzu- stellen. Wie unter V.7.12. Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor ausgeführt, errechnete der Straf- und Zivilkläger 1 einen Betrag in der Höhe von CHF 539‘850.00, der Staatsanwalt einen solchen von CHF 577‘850.00 (wobei die Vorinstanz die Differenz logisch nachvollzogen hat, vgl. dazu WSG II pag. 18 200). Von dem Betrag, von welchem die Staatsanwaltschaft ausging, sind CHF 8‘000.00 abzuziehen (weil in Bezug auf das Darlehen von CS.________ in Abwei- chung vom Anhang zur Anklageschrift [WSG II pag. 18 006] nicht von CHF 16‘000.00, sondern lediglich von CHF 8‘000.00 auszugehen ist, vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf WSG II pag. 18 212 und pag. 18 250), 82 womit sich auch für die Kammer ein Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 569‘850.00 ergibt. Was das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers 1 anbelangt, so erachte- te die Vorinstanz dieses nach Auffassung der Kammer zu Recht als glaubhaft, in sich stimmig und vor seinem psychologischen Hintergrund auch als nachvollzieh- bar; es wird vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen und die Kammer stellt in der Folge auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 ab (vgl. WSG II pag. 18 245 ff., insbes. pag. 18 248). Insbesondere vermögen die Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung an der über- zeugenden vorinstanzlichen Aussagewürdigung keine Zweifel zu erwecken. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages zwar wiederholt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Berufungsführerin und des Straf- und Zivilklä- gers 1 zu einseitig gewürdigt, sie habe mithin eine Schwarz-Weiss-Würdigung vor- genommen (vgl. pag. 19 879; wonach die schriftliche Urteilsbegründung der Vorin- stanz nur schwarz und weiss kenne, jede Aussage des Straf- und Zivilklägers als glaubhaft, diejenigen der Berufungsführerin demgegenüber als unwahr und/oder als Schutzbehauptung erachte, sowie pag. 19 880, wonach einseitig auf die teilwei- se widersprüchlichen und nicht belegbaren Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestellt worden sei, andererseits die Aussagen der Berufungsführerin durchwegs als unglaubhaft abgestempelt worden seien), ohne diese Behauptung jedoch mit konkreten Beispielen zu belegen. Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer schlüssig und umfassend dargetan, weshalb auf die Angaben der Berufungsführerin nicht abgestellt werden kann, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 demgegenüber beweiswürdigend herangezogen werden können (vgl. dazu WSG II pag. 18 238 ff. und WSG II pag. 18 245 ff.). Zudem haben sich die Aussagen des Straf- und Zivil- klägers 1 ja im Verfahren WSG I als durchwegs richtig erwiesen und zu einem Schuldspruch der Berufungsführerin wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt, den sogar sie selber trotz früheren Bestreitungen akzeptieren musste; insofern handelt es sich also vorliegend nicht um Bezüge bei einem neuen Geschädigten, sondern bloss um die Wiederaufnahme/Weiterführung des Ausnützens einer längst bekann- ten Geldquelle. In der Folge nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen eine umfassende Beweiswürdigung vor (WSG II pag. 18 248 ff.). Sie kam dabei zum Schluss, dass der Straf- und Zivilkläger 1 auf seinen Konti über genügend Geldeingänge aus seinem Betrieb sowie von Freunden und Verwandten verfügte bzw. seine Konti so weit ins Minus fallen lassen konnte, um die angeklag- ten Geldbeträge leisten zu können. Die Vorinstanz erachtete es mithin als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 insgesamt über CHF 569‘850.00 verfügen konnte (vgl. WSG II pag. 18 250). Die Kammer schliesst sich den schlüssigen vorinstanzli- chen Überlegungen an, hält allerdings fest, dass die Formulierung des letzten Halbsatzes dergestalt lauten sollte: «[…], dass der Straf- und Zivilkläger 1 in den knapp drei Jahren insgesamt über eine Geldmenge verfügen konnte, die den gel- ten gemachten Gesamtbetrag von CHF 569‘850.00 erreichte oder gar überstieg.». Die Vorinstanz nahm denn auch auf das Argument der Berufungsführerin, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 das Bargeld an Dritte gegeben bzw. in ein Schneeball- 83 system investiert habe, Bezug (WSG II pag. 18 250 f.). Sie kam nach einer korrek- ten Würdigung zum Schluss, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gäbe, es sich mithin bei der Aussage der Berufungsführerin um eine blosse Schutzbehauptung handle. Die Kammer stimmt auch diesen Ausführungen zu und hält im Sinne einer Ergänzung fest, dass der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin wohl auch nicht einmal die von ihr akzeptierten CHF 100‘000.00 bis CHF 200’000.00 gegeben hätte, wenn er bereits einem anderen Betrüger bzw. einem Schneeballsystem zum Opfer gefallen wäre. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Straf- und Zivilklä- ger 1 die Berufungsführerin als die ihm im Schneeballsystem Übergeordnete emp- funden hat. Was die Zeitpunkte der Geldübergaben anbelangt, so stellt die Kam- mer mit der Vorinstanz auf den Anhang zur Anklageschrift und damit auf die glaub- haften Angaben des Straf- und Zivilklägers 1 und dessen Geldgeber ab (vgl. WSG II pag. 18 251 und pag. 18 006). Es bleibt vor diesem Hintergrund kein Platz für die Argumentation der Verteidigung, wonach die Berufungsführerin ausgesagt habe, dass es frühestens ab Mitte 2012 wieder zu Geldübergaben gekommen sei, wobei diese Variante durch die Tatsache untermauert werde, dass die Berufungs- führerin erst ab Mitte 2012 wieder ein Auto gemietet habe (Ein Auto habe sie ja für die Geldübergaben auf der Raststätte gebraucht). Es würden mit anderen Worten Beweise fehlen für die Behauptungen des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er ihr bereits ab Juli 2011 Geld gegeben habe (pag. 19 879). Wie bereits ausgeführt, stellt die Kammer auf die durch den Straf- und Zivilkläger 1 erstellte Aufstellung der an die Berufungsführerin übergebenen Beträge inkl. Daten ab (vgl. WSG II pag. 05 100 011 f. und WSG II pag. 18 006, bzw. die entsprechenden Ausführungen hier- vor.). Weiter führte die Verteidigung aus, dass auch die Aussagen der Parteien, wie es zu den ersten Übergaben gekommen sei, kontrovers seien. Die Berufungsführe- rin habe ausgesagt, der Straf- und Zivilkläger sei wieder an sie herangetreten. Da- bei habe der Straf- und Zivilkläger 1 gewusst, wohin sein früheres Geld gegangen sei, nämlich nach Mexiko. Der Straf- und Zivilkläger 1 hingegen behaupte, die Be- rufungsführerin sei wieder zu ihm gekommen und habe ihn um Geld gefragt. Auch für diese Angaben des Straf- und Zivilklägers 1 würden jegliche Beweise fehlen. Aus den sichergestellten SMS könne nichts herausgelesen werden, diese seien erst später geschrieben worden. Ausserdem sei auch viel telefoniert worden (pag. 19 880). Auch diesbezüglich kann auf bereits Ausgeführtes verwiesen wer- den; die Kammer erachtet die diesbezüglichen Angaben der Berufungsführerin als unglaubhaft, diejenigen des Straf- und Zivilklägers 1 hingegen als glaubhaft (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor). Weiter würdigte die Vorinstanz die Beweismittel in Bezug auf die Frage nach der Motivation des Straf- und Zivilklägers 1 für die erneuten Geldübergaben bzw. die Frage nach Abklärungen und Sicherheiten (WSG II pag. 18 251 ff.). Sie schlussfol- gerte dabei richtig, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unter grossem Druck und in ei- nem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsführerin stand, dass es da- durch für ihn gar nicht mehr möglich war, ihre Geschichten und Behauptungen kri- tisch zu hinterfragen und dass er in seiner psychischen Verfassung gar nicht mehr anders konnte, als immer wieder zu zahlen: «Für einen aussenstehenden Dritten mag dies schwer nachzuvollziehen sein. Für jemanden, der derart im Bann der Beschuldigten stand, der glaub- te, finanziell komplett vom ihrem ‹Erfolg› abhängig zu sein, war es aber nicht mehr möglich, eine kriti- 84 sche Distanz zur Beschuldigten und zu den Ereignissen zu wahren. Zu berücksichtigen ist dabei auch die einnehmende Persönlichkeit der Beschuldigten. Dieser gelang es, wie das erste Verfahren (WSG 14 1-3) eindrücklich gezeigt hat, immer wieder, verschiedenste Freunde und Bekannte in ihren Bann zu ziehen, ihr Vertrauen zu gewinnen, sie über lange Zeit hinzuhalten und sie stets mit neuen Ge- schichten zu überzeugen ihr weitere Gelder zu übergeben.» (WSG II pag. 254). Anschliessend nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Verwendung der Gelder bzw. die angeblichen Investitionen in Mexiko eine Beweiswürdigung vor (WSG II pag. 18 254 ff.). Dabei erachtete sie es als erstellt, dass die Berufungsführerin kei- ne Gelder in Mexiko investiert, sondern zumindest den grössten Teil der Gelder des Straf- und Zivilklägers 1 für die Deckung der überhöhten Lebensunterhaltungs- kosten der Familie T.________ ausgegeben habe. Ob sie noch irgendwo Geld ver- steckt habe, so die Vorinstanz, lasse sich nicht gänzlich ausschliessen, konkrete Hinweise darauf gebe es jedoch keine (WSG II pag. 256). Die Verteidigung führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Punkt Fol- gendes aus: Die Berufungsführerin habe immer wieder betont, sie habe in Mexiko bei S.________ Investitionen getätigt. Obwohl diese Aussagen in diesem Verfah- ren eine entscheidende Rolle spielen würden, hätten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen als völlig unglaubhaft abge- tan. Tatsache sei aber, dass es Herrn S.________ in Mexiko gebe, dass er in den Kaffeehandel investiert habe und dass er von der Berufungsführerin Geld erhalten habe. Er sei dann aber nicht bereit gewesen, die von der Staatsanwaltschaft ge- stellten Fragen zu beantworten, stattdessen habe er mehrmals versucht, die Beru- fungsführerin telefonisch zu erreichen. Dieses merkwürdige Verhalten allein hätte schon stutzig machen und Fragen aufwerfen müssen. Ganz offensichtlich habe Herr S.________ etwas zu verstecken. Wahrscheinlich komme es ihm gerade ge- legen, dass die Berufungsführerin in der Schweiz von den Strafverfolgungsbehör- den aus dem Verkehr gezogen worden sei und ihn darum nicht mehr bedrängen könne. Die Verteidigung habe den Antrag gestellt, es seien Nachforschungen über Herrn S.________ anzustellen. Diese seien aber konsequent abgewiesen worden, weil man der Berufungsführerin schlicht nicht glaube und weil Abklärungen als zu kompliziert, umständlich und unnötig erachtet worden seien. Sollten jedoch die Schilderungen der Berufungsführerin stimmen, so gäbe es in Bezug auf die Beur- teilung des vorliegenden Falles und insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdig- keit der Berufungsführerin eine völlig andere Ausgangslage. Die Berufungsführerin wäre diesfalls keine schamlose Betrügerin mehr, sondern vielmehr selber ein Op- fer, eine glücklose Investorin. Es gebe keine Gewissheit, was sich in Mexiko abge- spielt habe, diese Ungewissheit dürfe sich nicht zuungunsten der Berufungsführerin auswirken (pag. 19 880 f.). Weiter brachte Fürsprecher B.________ vor, die Fami- lie T.________ habe in der relativ kleinen Wohnung in BH.________ gelebt, habe keine Luxusgüter besessen und die Ausgaben für Ferien etc. seien in der Auflis- tung der Staatsanwaltschaft bereits mitumfasst. Einzige Erklärung sei, dass das Geld des Straf- und Zivilklägers 1 (CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00) tatsäch- lich als Investition zu Herrn S.________ nach Mexiko geflossen sei. Aus der Auf- stellung der Staatsanwaltschaft könne jedenfalls nichts Gegenteiliges geschlossen werden (pag. 19 881). 85 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Es wurde bereits ausführlich dargetan, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsfüh- rerin das vom Straf- und Zivilkläger 1 erhältlich gemachte Geld nach Mexiko inves- tierte. Ausserdem sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Familie T.________ ein bescheidenes Leben ohne Luxus geführt habe, schlicht aktenwid- rig, vgl. hierzu insbesondere die Auflistung unter V.17.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor. Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzli- chen Beweisergebnis vorbehaltslos an und verweist im Übrigen in Bezug auf S.________ bzw. die angeblichen Investitionen in Mexiko auch auf die Ausführun- gen unter IV.12.2. Beweiswürdigung und -ergebnisse hiervor bzw. auf die korrekten Schlussfolgerungen der Vorinstanz unter dem Titel III.B.7.1.4. Angeblich in Mexiko getätigte Investitionen / S.________, WSG I pag. 19 419 f. Und schliesslich machte die Vorinstanz betreffend den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit der Berufungsführerin beweiswürdigende Ausführun- gen (WSG II pag. 18 256 f.). Sie kam dabei zum Beweisschluss, dass die Beru- fungsführerin weder in der Lage noch willens war, dem Straf- und Zivilkläger 1 das geliehene Geld zurückzubezahlen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Punkt überzeugt und bedarf keiner weiteren Worte. Da sich die Kammer sämtlichen vorinstanzlichen Beweisergebnissen anschliesst, kann auf die entsprechende Zusammenfassung verwiesen werden (WSG II pag. 18 257). Die Kammer geht mithin mit Blick auf die rechtliche Würdigung von folgen- dem Sachverhalt aus: «Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt aufgrund des soeben Erläuterten als erstellt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist erwiesen, dass A.________ C.________ vorspiegelte, das Geld aus den Darlehen der Jahre 2007 bis 2009 sei noch vorhanden und sie könne dieses wieder erhältlich machen, wenn er ihr erneut Geld zur Verfügung stelle. Aufgrund der grossen Drucksituation, in der sich C.________ befand und der damit einhergehenden psychischen Ausnahmesituation, die durch seine Persönlichkeit (kein Mann grosser Worte, nicht in der Lage, sich extern Hilfe zu holen, mit grossen Schamgefühlen belastet) ver- stärkt wurde, war er nicht in der Lage, die Angaben der Beschuldigten kritisch zu hinterfragen, son- dern glaubte ihren Versprechungen und gab ihr deshalb zwischen Juli 2011 und April 2014 insgesamt CHF 569‘850.00. A.________ investierte die Gelder entgegen ihren Aussagen nicht bei S.________ in Mexiko, sondern verbrauchte es für ihre Ausgaben und diejenigen ihrer Eltern. Sie ging in den letz- ten mindestens zehn Jahren keiner bezahlten Arbeit nach und lebte folglich mindestens teilweise vom Geld von C.________. Die Beschuldige war weder in der Lage noch willens C.________ das Geld zurückzuzahlen.» 17.4 Rechtliches In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Betrugstatbestand kann auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten vorinstanzlichen Aus- führungen auf WSG I pag. 19 447 ff. und WSG II pag. 18 258 ff. verwiesen werden. Die vorinstanzliche Subsumtion findet sich ab WSG II pag. 18 262 ff. in den Akten. Die Vorinstanz hielt in objektiver Hinsicht fest, die Berufungsführerin habe den Straf- und Zivilkläger 1 nicht nur darüber getäuscht, dass die ihr zwischen 2007 und 2009 übergebenen Gelder noch vorhanden seien, sondern auch darüber, dass 86 sie diese mit weiteren Geldübergaben erhältlich machen könne. Sie habe ihn damit im Endeffekt über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht (WSG II pag. 18 262). Zur Arglistigkeit der Täuschung hielt die Vorinstanz fest, es sei weder von einem Lügengebäude, noch von Machenschaften, sondern von «einfachen Lügen» im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Die Über- prüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit sei für den Straf- und Zivil- kläger 1 nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive nicht zumutbar gewesen und die Berufungsführerin habe ihn zudem von einer Überprüfung abge- halten, indem sie ihm kaum nachprüfbare Informationen über die angeblichen In- vestitionen gegeben habe. Zudem habe sie aufgrund der vertrauten Beziehung zum Straf- und Zivilkläger 1 vorausgesehen, dass dieser ihre Angaben nicht über- prüfen würde. Die Berufungsführerin habe genau gewusst, dass der Straf- und Zi- vilkläger 1 aufgrund der Drucksituation, in welcher er sich befunden habe, aufgrund seiner psychischen Verfassung und seiner emotionalen Abhängigkeit von ihr, nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Angaben kritisch zu hinterfragen. Sie habe ihn geschickt manipuliert mit denjenigen Geschichten und Angaben, die es gebraucht habe, um ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen. Angesichts der Gesamts- ituation, der mittlerweile jahrelangen Bekanntschaft, habe sie seine Reaktionen gut einschätzen können. Sie habe gewusst, dass er zwar zwischendurch auf sie wütend gewesen sei und sie sinngemäss «zum Teufel gewünscht habe», sie habe aber auch gewusst, dass er nicht auf die Idee kommen würde, z.B. einen Betrei- bungsregisterauszug über sie kommen zu lassen. Sie habe auch gewusst, dass ih- re Behauptungen für ihn letztlich nicht überprüfbar gewesen seien. So sei es für ihn ohne konkrete Angaben der Berufungsführerin nicht möglich gewesen, etwas über einen angeblichen Immobilien- oder Kaffeehandel von einem S.________ in Mexi- ko herauszufinden. Ihre innere Einstellung, nämlich einfach weiter von seinem Geld gut leben zu wollen, sei – bei seiner psychischen Verfassung – schlicht nicht zu er- kennen gewesen. Die Vorinstanz folge deshalb der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gelange zum Schluss, dass es sich beim Straf- und Zivilklä- ger 1 um ein besonders schützenswertes Opfer handle, zumal sich dieser in einer finanziellen Notlage und einer emotionalen Abhängigkeit von der Berufungsführerin befunden habe. Letztere habe diese Notlage und die Abhängigkeit bestens gekannt und diese gezielt für ihre eigenen Zwecke ausgenutzt. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe keine zusätzlichen Investitionen getätigt, weil ihm die Berufungsführerin be- sonders hohe Gewinnversprechungen gemacht habe, sondern weil er sein bisher investiertes Geld habe zurückhaben wollen. Er habe nicht jede Vorsicht über Bord geworfen, weil er noch reicher habe werden wollen, sondern weil er verzweifelt ge- wesen sei und seinen Hof habe erhalten und seine Schulden zurückzahlen wollen. Es handle sich beim Straf- und Zivilkläger 1 um einen Mann in einer psychischen Ausnahmesituation, der zwar naiv und einfältig an die ganze Sache herangegan- gen sei, der aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, rational zu denken. Infolge- dessen sei die Arglistigkeit der Täuschung zu bejahen bzw. eine die Arglist aussch- liessende Opfermitverantwortung zu verneinen (WSG II pag. 18 263). Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, dass der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin, unabhängig davon, ob man von ei- 87 ner halben Million oder von CHF 100‘000.00 bis CHF 200'000.00 ausgehe, unab- hängig davon, wer zuerst wen um Geld gebeten habe und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die neuen Geldübergaben erfolgt seien, kein Geld mehr hätte geben dürfen. Sein gegenteiliges Verhalten sei wenig nachvollziehbar, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Abklärungen getätigt. Wenn man schon über einen Betrag von CHF 150‘000.00 von einer Person betrogen worden sei, dann sollte es einem nicht in den Sinn kommen, derselben Person auch noch weitere CHF 500‘000.00 zu leihen. Die Berufungsführerin habe keine Täuschungshandlun- gen vorgenommen, habe kein Lügengebäude errichtet, Arglist sei keine auszuma- chen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei von sich aus zu ihr gekommen und habe sie gebeten, weiteres Geld zu investieren. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten denn die arglistige Täuschung regelrecht konstruieren müssen; man habe den Straf- und Zivilkläger 1 zu einem besonders schützenswerten Opfer gemacht, welches sich in finanzieller und emotionaler Notlage befunden habe. Arglist sei zu verneinen, wenn der Geschädigte leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen missachte. Es sei der Straf- und Zivilkläger 1 gewesen, welcher die Beru- fungsführerin im ersten Verfahren angezeigt habe. Im Verlauf des ersten Verfah- rens habe er sodann feststellen müssen, dass ausser ihm auch andere Personen Geld an die Berufungsführerin verloren hätten. Es müsse ihm also bewusst gewe- sen sein, dass er betrogen worden war. Trotzdem habe er der Person, welche ihn «beschissen» habe, wiederum viel Geld gegeben. Schon allein dieser Umstand rü- cke die Opfermitverantwortung so stark in den Vordergrund, dass ein arglistiges Verhalten seitens der Berufungsführerin ausgeschlossen werden müsse. Hinzu komme, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nicht die geringsten Anstalten gemacht habe, irgendetwas über die angeblichen Investitionen in Mexiko herauszufinden, abgesehen von scheuen Nachfragen bei der Berufungsführerin. Er habe nie Unter- lagen oder Sicherheiten verlangt. Man könne auch nicht behaupten, Abklärungen zu treffen wäre dem Straf- und Zivilkläger 1 nicht zumutbar gewesen; der Straf- und Zivilkläger 1 habe genug Anlass gehabt, der Berufungsführerin zu misstrauen, ihr kein Geld mehr zu geben und Überprüfungen vorzunehmen. Es liege ein klarer Fall von Opfermitverantwortung vor, welche eine Arglist der Berufungsführerin a priori ausschliesse (pag. 19 881 f.). Die Kammer hält unter dem Titel der Arglist fest, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zwar aufgrund des Hofes, welchen er von den Eltern übernommen hat und führt, mit der Verwaltung von Geldern in der Höhe von mehreren Zehntausend Franken zu tun hat (zu denken ist insbesondere an die Direktzahlungen) und dass er unter diesen Umständen schon über einige Buchhaltungskenntnisse verfügen muss. Es gilt auch zu bedenken, dass ihm die Berufungsführerin im Deliktszeitraum von 2011 bis 2014 keine einzige gefälschte Urkunde vorlegte, um ihre Geschichte von den angeblichen Investitionen in Mexiko zu untermauern. Ausserdem überwies der Straf- und Zivilkläger 1 keinen einzigen Teilbetrag mehr auf das Konto der Beru- fungsführerin (wie dies noch im Deliktszeitraum WSG I der Fall gewesen war), sondern übergab ihr sämtliche Gelder in bar. Nicht zu vergessen sind ausserdem die zahlreichen Warnungen, welche den Straf- und Zivilkläger 1 aus seinem Umfeld erreichten und welche die Verteidigung zu Recht erwähnte; er wurde von seinen Brüdern, von seiner Lebenspartnerin und sogar von einer anderen Geschädigten, 88 von J.________, gewarnt und musste die Geldübergaben vor seiner gesamten Familie verstecken. Dies alles hielt den Straf- und Zivilkläger 1 dennoch nicht da- von ab, der Berufungsführerin immer mehr Geld zu geben. Nach Auffassung der Kammer darf man das Verhalten des Straf- und Zivilklägers 1 jedoch nicht aus der Sicht einer x-beliebigen Durchschnittsperson betrachten, sondern es muss viel- mehr von der konkreten Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilkläger 1 be- fand, ausgegangen werden. Dabei darf insbesondere die gesamte Vorgeschichte nicht ausser Acht gelassen werden; die Berufungsführerin und der Straf- und Zivil- kläger 1 kannten sich zum Zeitpunkt der erneuten Geldübergaben bereits seit einer Dauer von fast sieben Jahren. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass zwi- schen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestand. Die Berufungsführerin täuschte den Straf- und Zivilkläger 1, indem sie unwahre Angaben über den Verwendungszweck des geliehenen Geldes machte. Ihre Angaben dem Straf- und Zivilkläger 1 ge- genüber sind dabei gleich in doppelter Hinsicht als falsch zu qualifizieren; sie hatte einerseits das Geld aus dem ersten Verfahren (WSG I) gar nie in Mexiko investiert, andererseits beabsichtigte sie auch nie, das Geld aus dem zweiten Verfahren (WSG II) zu investieren, um das Geld aus dem ersten Verfahren wieder auszulö- sen. Sie täuschte ihn ausserdem über ihren Rückzahlungswillen und über ihre Rückzahlungsfähigkeit. Der Straf- und Zivilkläger 1 war ein taugliches Objektiv für diese Täuschung, es war ihm nicht zumutbar, die Angaben der Berufungsführerin zu überprüfen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Straf- und Zivilkläger 1 in der aus seiner Sicht ausweglosen Situation nichts anderes mehr übrig blieb, als der Berufungsführerin immer mehr Geld zu geben; für ihn stand klar der Erhalt des elterlichen Bauernhofes im Vordergrund und er sah die Zahlungen an die Beru- fungsführerin als einzige Möglichkeit, um doch noch wieder alles bereits investierte Geld zurück zu erhalten, um den Hof retten zu können. Die ganze Existenz des Straf- und Zivilklägers 1 hing nachweislich am seidenen Faden – vor diesem Hin- tergrund ist es verständlich, dass er einfach an die Berufungsführerin, an ihre Ge- schichte von den Investitionen in Mexiko und an das Versprechen, dass sie das ganze Geld wieder würde erhältlich machen können, glauben musste (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 19 886 f.). Angesichts dieser Situation relativiert sich denn auch die Tat- sache, dass der Straf- und Zivilkläger eigentlich wusste, wie mit Geld umzugehen ist; in dieser Situation war es ihm ganz offensichtlich nicht mehr möglich, seine Fi- nanzen wie sonst zu managen, er war nicht mehr in der Lage, klar zu denken und verantwortungsvoll zu handeln. Dass der Straf- und Zivilkläger 1 verzweifelt war, dokumentiert denn auch der SMS-Verkehr zwischen ihm und der Berufungsführe- rin; vgl. dazu die auszugweise Zitierung durch die Vorinstanz auf WSG II pag. 08 300 106 ff.. Um die Hoffnung ihres Opfers auf eine Rückzahlung der gesamten Summe aufrecht zu erhalten, zahlte die Berufungsführerin dem Straf- und Zivilklä- ger 1 denn auch immer wieder kleinere Beträge zurück – ganz offensichtlich mit Er- folg. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass die Berufungsführerin nicht nur in Be- zug auf die Zivilklägerin F.________ und das Ehepaar J.________ und K.________, sondern auch betreffend den Straf- und Zivilkläger 1 raffinierte kleine Gesten platzierte, um Letzteren glauben zu lassen, sie meine es gut mit ihm; so kaufte sie ihm beispielsweise Hühnerfutter, als das Geld nicht einmal mehr dafür 89 reichte oder brachte ihm pflanzliche Naturheilmittel vorbei, als sein Vater einen Ze- ckenbiss hatte. Solche kleine Gesten trugen dazu bei, dass ihre Geschichten auf den Straf- und Zivilkläger 1 noch glaubhafter wirkten. Ausserdem schaffte die Beru- fungsführerin es damit, den Straf- und Zivilkläger 1 glauben zu lassen, dass sie beide im selben Boot sitzen würden. Damit kommt die Kammer zusammenfassend zum Schluss, dass die Opfermitverantwortung vorliegend nicht greift. Die Kammer erachtet sodann mit der Vorinstanz die übrigen Tatbestandserforder- nisse als klar erfüllt: Durch die arglistige Täuschung befand sich der Straf- und Zi- vilkläger 1 in einem Irrtum und schädigte sich im Betrag von CHF 569‘850.00 selbst am Vermögen. Der Vermögensschaden trat im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung ein. Daran ändern auch die Rückzahlungen im Umfang von CHF 800.00 nichts; es handelt sich dabei um Zah- lungen, die den Straf- und Zivilkläger 1 nur zu weiteren Zahlungen verleiten sollten und nicht etwa um eine Schadensminderung (vgl. WSG II pag. 18 263 f.). Die Berufungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsführerin vom Straf- und Zivilkläger 1 unter 53 Malen insgesamt über eine halbe Million Schweizerfranken erhielt und damit einen Grossteil ihres luxuriösen Lebensstils und desjenigen ihrer Eltern be- stritt, handelte die Berufungsführerin klar gewerbsmässig. Somit ist die Berufungsführerin des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwi- schen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 C.________ schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 569‘850.00). VI. Strafzumessung 18. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht In Bezug auf die im Verfahren WSG I (W 11 48 bzw. WSG 14 1 - 3) zu beurteilen- den Delikte stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, da die Berufungs- führerin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 01.01.2007 Straftaten beging. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die folgenden korrekten Ausführungen ge- macht (WSG I pag. 19 577): «Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird der Täter nach dem Recht beur- teilt, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte. Eine Ausnahme von diesem Rückwir- kungsverbot sieht Art. 2 Abs. 2 StGB vor, sofern das nach der Tatbegehung in Kraft getretene Recht für ihn das Mildere ist. Zur Bestimmung welches Recht im konkreten Fall das Mildere ist, werden das jeweils bei Begehung und bei Beurteilung geltende Recht miteinander je integral verglichen. Mit ande- ren Worten wird der Sachverhalt unter je die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt (Grundsatz der Alternativität, POPP/BERKEMEIER, BSK StGB I, a.a.O., Art. 2 StGB N 18, m.w.Hinw. auf die massgebende Rechtsprechung). Mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches fällt die Unterscheidung zwischen Haft, Gefängnis und Zuchthaus weg, und es gibt nur noch die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Neu eingeführt wurde das Institut der Geldstrafe (Art. 34 ff. 90 StGB), der gemeinnützigen Arbeit (Art. 37 ff. StGB) sowie die Möglichkeit, eine Strafe teilbedingt (Art. 43 ff. StGB) auszusprechen. Zudem wurde die Obergrenze für den bedingten Strafvollzug bei der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf zwei Jahre angehoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die allgemeine Be- stimmung zur Strafzumessung hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des StGB materiell keine grundlegende Veränderung erfahren (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 19). Die Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten bleibt folglich gleich.» Betreffend die vor dem 01.01.2007 begangenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________ und z.N.v. J.________ und K.________ sowie ein Teil der Urkundenfälschungen) machte die Vorinstanz sodann folgende Ausführun- gen (WSG I pag. 19 583): «Seit dem 01.01.2007 sehen Art. 146 StGB und 251 StGB die Mög- lichkeit vor, der Beschuldigten eine Freiheits- oder Geldstrafe aufzuerlegen, während nach altem Recht nur eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ausgesprochen werden konnte. Die Strafart der Geldstrafe hat grundsätzlich als milder zu gelten, kann sie doch, wo dies die anwendbare Strafnorm vorsieht, an die Stelle einer Freiheitsstrafe treten, was einen weniger starken Eingriff bedeutet (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2, S. 90). Bei den von A.________ zu beurteilenden Delikten kann aber vor- weggenommen werden, dass im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe bzw. Gefängnisstrafe zur Dis- kussion steht (vgl. nachfolgend Ziffer VI.C.8.). Das neue Recht ist damit für die Beschuldigte nicht das Mildere und mithin auf die Handlungen vor dem 01.01.2007 das alte Recht anzuwenden.» Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung für den gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________ eine Einsatzstrafe von 20 Monaten stipulierte, wofür nach neuem Recht ein vollbedingter Vollzug zur Diskussion stehen würde. Da der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug z.N.v. O.________ infolge Ver- jährung wegfällt und «nur» der gewerbsmässige Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________ (durch die Vorinstanz mit vier Monaten berücksichtigt) sowie die Ur- kundenfälschungen (durch die Vorinstanz mit einem Monat berücksichtigt) dazu kommen, würde weiterhin ein Strafmass resultieren, bei welchem zumindest ein teilbedingter Vollzug zu diskutieren wäre. Beim Absehen von der Bildung einer Ge- samtstrafe wäre sogar das Ausfällen von Geldstrafen möglich. Damit ist nach Auf- fassung der Kammer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht das alte Recht, sondern das neue Recht das mildere und somit anwendbar. 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung, insbesondere auch die theoretischen Ausführungen zu Art. 49 Abs. 1, 48 lit. e und 48a StGB so- wie zum Beschleunigungsgebot korrekt wieder gegeben, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 577 ff. sowie WSG II pag. 18 265 ff.). Ergänzend hält die Kammer fest, dass sie die Täterkomponenten in konstanter Praxis und in Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_466/2013 vom 25.07.2013, E. 2.3.2.) nicht erst am Schluss, sondern für jede – eben doch sehr unterschiedliche – Tat einzeln berücksichtigt. Gerade in ei- nem Fall wie dem vorliegenden drängt sich dieses Vorgehen auf, da insbesondere die ersten Delikte aus dem Verfahren WSG I und der gewerbsmässige Betrug 91 z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 aus dem Verfahren WSG II zeitlich sehr weit aus- einander liegen. 20. Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung zu WSG I zu Recht fest- gehalten, dass es sich vorliegend um einen Fall echter Konkurrenz handelt (vgl. WSG I 19 583), da gegen die Berufungsführerin mehrere Schuldsprüche ergangen sind. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt danach zur Anwendung und die Strafe ist nach dem Asperationsprinzip zu schärfen. Durch die oberinstanzliche Vereinigung der Verfahren WSG I und WSG II gilt dies auch in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug, begangen zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1. Demgegenüber findet Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend keine Anwendung, vgl. dazu die korrekten Erwägungen der Vorinstanz auf WSG I pag. 19 583, welchen sich die Kammer anschliesst: «Hingegen findet Art. 49 Abs. 2 StGB keine Anwendung. A.________ wur- de zwar mit Strafbefehl vom 04.11.2003 zu zwei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und in casu sind Delikte zu beurteilen, die sie zuvor begangen hatte. Doch wurde der entsprechende Eintrag im Strafregister gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB mittlerweile gelöscht und Strafen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). In diesen Zusammenhang wird auch auf BGE 135 IV 87, S. 91 verwiesen. Dessen Regeste lautet: ‹Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden.› Ob das Ausfällen einer Zusatzstrafe ein ‹Entgegenhalten› wäre oder der Beschuldigten nicht eher zugute käme, ist zwar offen, jedoch kann es aus Sicht des Gerichts nicht angehen, die Vorstrafe bei der Prognose nicht berücksichtigen zu dürfen, jedoch eine Zusatzstrafe ausfällen zu müssen.» Gewerbsmässiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB); es handelt sich dabei im Vergleich zu den übrigen Delikten um die höchste Strafdrohung. Vor- liegend stellt sich die Frage, ob der gewerbsmässige Betrug z.N.v. J.________ und K.________ (Deliktsbetrag CHF 531‘900.00) oder derjenige z.N.d. Straf- und Zivil- klägers 1 aus dem Verfahren WSG II (Deliktsbetrag CHF 569‘850.00) das schwers- te Delikt darstellt. Nach Auffassung der Kammer ist der gewerbsmässige Betrug z.N.v. J.________ und K.________ das vergleichsweise schwerere Delikt, obschon der Deliktsbetrag in diesem Fall etwas geringer ist, jedoch durch die Berufungsfüh- rerin und ihre Eltern die eigene Verwandtschaft ausgenutzt wurde, was von einer ganz besonderen Verwerflichkeit zeugt, die Berufungsführerin gemeinsam mit ihren Eltern handelte und ausserdem mehrfach – nämlich immer dann, wenn es notwen- dig wurde – mit gefälschten Verträgen und Urkunden arbeitete. Somit ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________ eine Einsatz- strafe auszufällen, welche – unter der Prämisse, dass für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. dazu VI.23.1 Gesamtfreiheitsstrafe? hiernach) – aufgrund der übrigen Delikte asperierenderweise zu erhöhen sein wird. 92 Der ordentliche Strafrahmen ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 IV 55, S. 63) bei Strafschärfungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Strafmilderungsgründe bzw. das Verlassen des Strafrahmens gegen unten. Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände zu verneinen, so dass der abstrakte Strafrahmen grundsätzlich zwischen 91 Tagessätzen Geldstrafe und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt. 21. Keine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 48 lit. e StGB so- wie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Berufungsführerin war in Bezug auf sämtliche von ihr begangenen Delikte voll schuldfähig (vgl. dazu WSG I pag. 19 398 f.), womit eine Strafmilderung in Anwen- dung von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Es kann auch gestützt auf Art. 48 lit. e StGB wegen Zeitablaufs keine Strafmilde- rung gewährt werden, zumal sich die Berufungsführerin nicht wohl verhalten hat bzw. immer wieder erneut betrügerisch tätig wurde (vgl. dazu auch die Ausführun- gen der Vorinstanz, WSG I pag. 19 587). Aufgrund der vereinigten Verfahren fand das letzte von der Berufungsführerin begangene Delikt, der gewerbsmässige Be- trug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1, sogar erst in der Zeit von Juli 2011 bis April 2014 statt, die Berufungsführerin delinquierte mithin über die Dauer von ins- gesamt 13 Jahren. Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz insofern einig, als dass die Dauer zwi- schen Verfahrenseröffnung und Abschluss der Untersuchung bzw. erstinstanzli- chen Hauptverhandlung im Verfahren WSG I, angesichts der Grösse des Verfah- rens, des nicht kooperativen Aussageverhaltens der Berufungsführerin sowie der Verzögerungen wegen der fehlenden Einvernahmefähigkeit von G.________ als absolut angemessen zu erachten und entsprechend eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots zu verneinen ist (vgl. WSG I pag. 19 587). Ergänzend hält die Kammer fest, dass das Verfahren WSG I überhaupt erst durch die Anzeige von Dr. iur. E.________ im Jahr 2009 ins Rollen kam. Weiter ist anzufügen, dass auch bis zur Ausfällung des oberinstanzlichen Urteils am 03.06.2016 nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist. Im Übrigen hält die Kammer mit aller Deutlichkeit fest, dass das Strafverfahren WSG I gegen die Berufungsführerin schon längst abgeschlos- sen hätte werden können, wenn diese nicht erneut delinquiert hätte, mithin nicht das zweite Verfahren WSG II hätte eröffnet werden müssen. Auch in Bezug auf Letzteres erweisen sich sowohl die erstinstanzliche, als auch die oberinstanzliche Verfahrensdauer als angemessen und ist somit eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu verneinen. Hingegen ist nach Auffassung der Kammer in Anwendung von Art. 47 StGB in Be- zug auf die Delikte des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. J.________ und K.________ und z.N.d. Zivilklägerin sowie betreffend die ersten drei Urkundenfäl- schungen die nahe Verjährung zu berücksichtigen. 93 22. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 22.1 Tatkomponenten Betreffend den Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim gewerbsmässigen Be- trug, greift die Kammer zunächst auf die Masterarbeit «Angemessene Strafzumes- sung im Wirtschaftsrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30.06.2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern sowie auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25.11.2010 (Inkrafttreten am 01.01.2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfah- rens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhe- bung» zurück. In der Masterarbeit GRABER wird bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2010 sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrich- tern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedeutet (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs einzugehen; die Berufungsführerin ertrog während der Dauer von nur einem halben Jahr die Deliktssumme von CHF 531‘900.00. Vor dem Hin- tergrund, dass die Berufungsführerin den Betrug nicht z.N. eines beliebigen Gross- unternehmens beging, sondern vielmehr ihre eigenen Verwandten privat schädigte, ist der ertrogene Deliktsbetrag als hoch, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mithin als gross zu qualifizieren. Unter dem Titel der Art und Weise der Her- beiführung ist festzuhalten, dass die Berufungsführerin J.________ immer wieder neue unwahre Geschichten erzählte, weshalb sie sofort Geld brauche und ihre Ausführungen dabei immer wenn nötig mit gefälschten Dokumenten (insbesondere Bankauszügen) untermauerte. Auch überreichte sie J.________ mit grosser Raffi- nesse geschickt Details, so z.B. die in der Beweiswürdigung erwähnten Weih- nachtsguetzli, um die Glaubhaftigkeit der von ihr erzählten Geschichten zu verstär- ken. Es gelang ihr so, J.________ geschickt zu manipulieren. Damit offenbarte die Berufungsführerin ein ausgeprägtes Mass an krimineller Energie. Unter dem Stichwort «Verwerflichkeit» gilt es mit der Vorinstanz in Erinnerung zu rufen, dass der Verlust des Geldes für J.________ und K.________ eine Katastrophe bedeute- te, dass diese insbesondere ihre Baupläne für das Jahr 2005 begraben mussten, sich hoch verschuldeten, heute sehr bescheiden leben und sich keine Ferien mehr leisten können. Besonders negativ ins Gewicht fällt ausserdem, dass die Beru- fungsführerin und ihre Eltern mit K.________ den Cousin von H.________ als Be- trugsopfer aussuchten, weil sie genau wussten, dass dieser ihnen zusammen mit seiner Frau J.________ würden helfen wollen bzw. ihren Darlehenswunsch nicht würde ausschlagen können (vgl. zum Ganzen auch die vorinstanzlichen Aus- führungen auf WSG I pag. 19 584). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Tat zudem bereits deshalb als besonders verwerflich zu erachten ist, weil J.________ die Hotelrechnung des AA.________ (Hotel) in unangebrachter Höhe bezahlte und damit die gesamte Familie T.________ vor einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Strafbefehl) bewahrte, zum Dank dann aber von der Berufungsführe- 94 rin um weitere hohe Beträge betrogen wurde (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 19 887 f.). Schliess- lich ist in Bezug auf das Kriterium der Beendigung anzufügen, dass die Berufungs- führerin erst dann ihre Darlehensbitten einstellte bzw. zum nächsten Betrugsopfer wechselte, als bei J.________ und K.________ finanziell nichts mehr zu holen war, die Quelle mit anderen Worten ausgeschöpft war. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsführerin direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen han- delte; es ging ihr darum, sich mit dem von ihren Verwandten ertrogenen Geld einen unangebracht luxuriösen Lebensstil leisten und sämtliche ihrer materiellen Wün- sche ausleben zu können. Indem sie sich auf diese Weise ein ziemlich regelmässi- ges Einkommen beschaffte, konnte sie darauf verzichten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu WSG I pag. 19 584). Sie hat mit anderen Worten aussch- liesslich aus Bequemlichkeit agiert, weil sie nicht bereit gewesen ist, sich auf ehrli- che Art und Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 888). Die Be- rufungsführerin war in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und hätte die Betrüge z.N.v. J.________ und K.________ unterlassen bzw. jederzeit vermeiden können. Insgesamt ist von einem nicht unerheblichen Tatverschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen insgesamt noch gerade als leicht, allerdings mit einer Tendenz Rich- tung mittel, zu bezeichnen ist. Anknüpfend an den Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00 geht die Kammer vorerst von einer Einsatzstrafe von 28 Mona- ten Freiheitsstrafe aus, welche aufgrund der unter 21. Keine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 48 lit. e StGB sowie keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots hiervor erwähnten Strafmilderung (zeitnaher Verjährungsein- tritt) auf 24 Monate zu senken ist. 22.2 Täterkomponenten Was das Vorleben, das Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren, die aktuelle Lebenssituation sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Täterin anbelangt, so kann vorab grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 586 f.). In Bezug auf die Vorstra- fenlosigkeit der Berufungsführerin hält die Kammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass die Berufungsführerin nur deshalb keine Vorstrafen aufweist, weil sie die Hin- halte-Manöver so gut beherrschte, dass die Geschädigten keine Anzeige erstatte- ten. Auch kann sie mit ihrer Art (Tränen, Weinen) gut Mitleid erregen. Sie delin- quierte zudem im sozialen Nahbereich, wo die Schwelle zur Anzeigeerstattung oh- nehin höher ist (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 19 888). Im oberinstanzlichen Verfahren sind neu der aktuelle Führungsbericht des Regio- nalgefängnisses Bern, datierend vom 06.05.2016 (pag. 19 813), sowie der Bericht 95 der Gefängnisseelsorgerin AP.________ vom 21.05.2016 (pag. 19 870 f.) in die Beurteilung mit einzubeziehen: Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses vom 06.05.2016 hält Folgen- des fest: Das Verhalten der Berufungsführerin sei sowohl gegenüber den Mitarbei- tenden des Regionalgefängnisses Bern, als auch gegenüber anderen Insassinnen stets sehr korrekt und höflich. Die Berufungsführerin sei äussert hilfsbereit und un- terstütze, wo sie könne. Seit über einem Jahr arbeite die Berufungsführerin in der Lingerie. Sie erledige ihre Arbeit sehr zuverlässig und speditiv. Man müsse die Be- rufungsführerin nie auffordern oder anleiten. Sie wasche, bügle und erledige sämt- liche Reinigungsarbeiten zur vollsten Zufriedenheit. Die Berufungsführerin sei zu- dem sehr kreativ, so nähe und stricke sie z.B. verschiedene Weihnachtsgeschenke (Tasche, Schal) für ihre Eltern. Die Berufungsführerin fühle sich im Regionalge- fängnis Bern sehr wohl und äussere immer wieder den Wunsch, nicht in ein ande- res Gefängnis oder eine andere Strafanstalt verlegt zu werden. Mindestens einmal pro Woche erhalte die Berufungsführerin Besuch von ihren Eltern, worüber sie sich sehr freue. Sie führe regelmässig Gespräche mit der Pfarrerin und der Heilsarmee, ansonsten habe sie keine spezielle Therapie (pag. 19 813). Das Regionalgefängnis Bern stellt der Berufungsführerin demnach einen sehr guten Führungsbericht aus; korrektes Verhalten im Strafvollzug darf jedoch erwartet werden, der Bericht ist mithin neutral zu werten. Der Bericht der Gefängnisseelsorgerin AP.________ vom 21.05.2016 (pag. 19 870 f.) hält fest, die Berufungsführerin melde sich regelmässig wöchentlich für ein stündliches Seelsorgegespräch. Das Verhalten der Berufungsführerin sei stets höf- lich, angenehm und korrekt. Zu Beginn der Gespräche sei ihr die Berufungsführerin mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet, habe sich aber rasch öffnen und Ge- fühle zeigen können. Die Berufungsführerin verfüge über einen soliden Glauben, welcher ihr viel Kraft schenke. Sie sei anfangs etwas zögerlich, dann aber detaillier- ter auf die Gründe ihrer Inhaftierung eingegangen. Sie habe dabei auch die für sie negativen Unterlagen und das psychiatrische Gutachten vorgelegt und sich pro- blemlos fähig gezeigt, kritische Anmerkungen und Bedenken von Seiten der Ge- fängnisseelsorgerin anzunehmen und habe dabei humorvoll reagieren können. Sie habe nie irgendwelche Störungen des Denkens bei der Berufungsführerin feststel- len können, auch keinerlei unangemessene Aggressionstendenzen. In ihren Ge- sprächen sei es neben allgemeinen Themen und Fragen der Lebensführung um Fragen wie Schuld, Einsicht und Versöhnung gegangen. Die Berufungsführerin ha- be über ihre Delikte gesprochen und dass sie diese sehr gerne rückgängig machen würde, wenn dies möglich wäre. Sie sei dabei mehrmals in Tränen ausgebrochen. Die Beziehung zu ihren Eltern bedeute der Berufungsführerin sehr viel. Sie habe den Eindruck gehabt, das sich die Berufungsführerin vor Gericht vermutlich nicht gut habe «verkaufen», ihre Emotionen nicht habe zeigen können. Dies wirke viel- leicht wenig empathisch. Die Berufungsführerin sei aber durchaus fähig, Gefühle zu zeigen und adäquat damit umzugehen. Die Gefängnisseelsorgerin habe ihre Reue als echt und nicht gespielt empfunden. Die Berufungsführerin habe sich auch zu ih- ren Zukunftsplänen geäussert; nach ihrer Entlassung plane sie eine dreimonatige Pilgerreise nach Santiago de Compostela, in einem sehr bescheidenen Rahmen und als kleines Zeichen der Reue (pag. 19 870). Sie überlege sich konkret, in den 96 Arbeitsprozess einzusteigen. Ihre Zukunftspläne – z.B. Reinigungsarbeiten oder ei- ne sonstige schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen – würden der Gefängnisseelsor- gerin als realistisch erscheinen. Die Berufungsführerin mache sich in dieser Hin- sicht keine Illusionen. Sie wolle versuchen, ihre Schulden abzubezahlen, auch wenn dies wohl nur in einem sehr beschränkten Rahmen möglich sein werde (pag. 19 871). Auch der Bericht der Gefängnisseelsorgerin ist im Rahmen der Täterkomponente neutral zu gewichten. Die Kammer pflichtet der Staatsanwaltschaft bei, dass es sich bei der Berufungsführerin um eine äusserst erfolgreiche Betrügerin handelt, welche ihr halbes Leben damit verbrachte, andere Leute zu manipulieren. Sie muss deshalb zwangsläufig empathisch, freundlich und einnehmend sein und auf Knopf- druck Tränen fliessen lassen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich auch gegenüber der Seelsorgerin dergestalt verhalten bzw. diese zu ihren Gunsten beeinflusst hat (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 888). Zukunftsorientiert ist zudem festzuhal- ten, dass gerade die Tatsache, dass die Berufungsführerin der Gefängnisseelsor- gerin gegenüber angab, sie wolle sich nach ihrer Entlassung als Erstes auf eine Pilgerreise nach Santiago de Compostela machen, davon zeugt, dass die Beru- fungsführerin immer noch begriffen zu haben scheint, dass das Geld, welches man für Ferien auszugeben gedenkt, zuerst im Rahmen einer Arbeitstätigkeit erarbeitet werden muss. Dass sie sich als Arbeitslose ohne Ausbildung nach ihrer Entlassung sogleich eine entsprechende Reise leisten will, zeugt von einer gewisse Dreistig- keit. Es bleibt zu hoffen, dass sie sich zunächst um eine Arbeit kümmern wird. Mit der Staatsanwaltschaft ist weiter in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass bei der Berufungsführerin keine Spur von Einsicht und echter Reue zu erkennen ist. Vielmehr denkt sie auch heute noch nur an sich selber und an ihre Eltern, sieht sich selber und die Mitglieder ihrer Familie im vorliegenden Strafverfahren als die ei- gentlichen Opfer. Zwar ist anzunehmen, dass die Berufungsführerin tatsächlich be- reut, dass es zum vorliegenden Strafverfahren gekommen ist, jedoch nur, weil es sie in die missliche Lage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft brachte, sie des- halb nicht mehr mit ihren Eltern zusammen sein kann und sie auch nicht mehr den von ihr gewohnten luxuriösen Lebensstandard geniessen kann. Selbst durch die im vorliegenden Verfahren Geschädigten sieht sie sich betrogen, klagt insbesondere an, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihrer Familie geschadet («Was hat C.________ meiner Familie angetan, von dem spricht niemand!»). Selbst zum jet- zigen Zeitpunkt tut sie zudem noch so, als würden die Geschädigten ihr Geld nur deswegen nicht zurückerhalten, weil der Straf- und Zivilkläger 1 sie angezeigt ha- be. Dabei sei sie ja schon daran gewesen, alles zurück zu holen und zurück zu zahlen. Die Kammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass es sich bei den Beteuerungen der Berufungsführerin, wonach es ihr so leid tue und sie alles zurück bezahlen wolle, lediglich um leere Worte handelt. Die Berufungsführerin betont auch seit Jahren, dass sie sich entschuldigen wolle. Ihre über fast eineinhalb Jahr- zehnte fortgesetzte Delinquenz strafte ihre Worte aber bereits genügend Lüge, so dass ihr auch jetzt nicht geglaubt werden kann. Selbst nach der langen Dauer von 710 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist sie immer noch nicht einsich- tig und reuig, wie aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 hervor- 97 geht. Nach ihrer gesamten Darstellung hat sie es immer nur gut gemeint, es sei dann aber immer wieder wegen den äusseren Umständen nicht gut rausgekom- men. Die Berufungsführerin versucht mit anderen Worten auch heute noch, die ge- samte Verantwortung für ihr eigenes Handeln allen anderen, nur nicht sich selber zuzuschreiben. Insgesamt wirkt sich auch dieser Punkt nicht zu Gunsten der Beru- fungsführerin aus, er ist lediglich neutral zu werten. Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Vorin- stanz habe in Bezug auf die Täterkomponenten zu Unrecht Erhöhungen um je zwei Monate vorgenommen und dies mit dem Verhalten während dem Verfahren be- gründet. Die Berufungsführerin habe nur von ihren Verfahrensrechten, insbesonde- re vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, die Erhöhung sei in die- sem Ausmass ungerechtfertigt (vgl. pag. 19 882). Dieser Einwand erfolgte nach Auffassung der Kammer zu Recht; die erwähnten Täterkomponenten sind entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz nicht straferhöhend, sondern neutral zu ge- wichten, womit es für das schwerste Delikt bei einer Einsatzstrafe von 24 Monaten bleibt. 23. Asperation 23.1 Gesamtfreiheitsstrafe? An dieser Stelle ist zu klären, ob für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, oder ob in Bezug auf einzelne Delikte eine theoretisch mögliche Geldstrafe ausgefällt werden muss. Gemäss BGE 138 IV 120 ist die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind ku- mulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dabei genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (E. 5.1). Geldstrafe und Frei- heitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Folglich ist zu prüfen, was für eine Strafe für die zusätzli- chen Delikte je einzeln auszusprechen wäre. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese Handhabung in Bezug auf zu asperierende Strafen jüngst (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3): Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde. Die Problematik der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen stellt sich vorliegend we- 98 gen der für den gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________ an- gezeigten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht. Bei Strafen bis max. 360 Strafeinheiten stehen alternativ Freiheits- oder Geldstrafe zur Verfügung, wobei im Bereich bis 180 Strafeinheiten in der Regel die Geldstrafe zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 40 StGB). Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Das Prinzip der Verhältnismässig- keit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. das Urteil 6B_218/2010 E. 3 vom 08.06.2010 sowie 6B_449/2011 E. 3.6.1 vom 12.09.2011). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, Art. 41 N 2). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wäre nun für jedes einzelne Vergehen die konkrete Strafart zu ermitteln, um den Entscheid zu fällen, ob gleichartige Strafen vorliegen oder nicht. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den zu beurteilenden Delikten ein enger sachlicher Zusammenhang besteht bzw. alle in demselben De- liktsbiotop mit ähnlichen Opfern anzusiedeln sind, erachtet die Kammer für alle as- perierend zu berücksichtigenden Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Dazu kommt, dass die Kammer von der absoluten Mittellosigkeit der Berufungsführerin überzeugt ist; allfällige Geldstrafen, welche ohnehin unbedingt auszufällen wären, könnte sie nicht bezahlen, weshalb diese in Freiheitsstrafen umgewandelt werden würden, wobei die Berufungsführerin den Asperationsbonus «verlieren» würde und im Endeffekt eine längere Strafe absitzen müsste. Es ist somit vorliegend für sämt- liche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. 23.2 Gewerbsmässiger Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________ 23.2.1 Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere fällt unter dem Titel des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs, vor dem Hintergrund, dass der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil einer einzelnen Privatperson begangen wurde, der hohe Deliktsbetrag von CHF 96‘000.00 ins Auge. Bezüglich Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin bei diesem Betrug – anders als bei den übrigen Betrügen – nicht die führende Rolle innehatte. Vielmehr war ih- re Mutter G.________ in diesem Fall die Drahtzieherin, was auf der Hand lag, da die Zivilklägerin eine Bekannte von ihr ist. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht aus- geführt, dass die Berufungsführerin in ihrem sozialen Nahbereich delinquierte; auch in diesem Fall wandte sich die Familie T.________ mit ihrer Bitte um Geld nicht an eine beliebige Drittperson, sondern fasste ausgerechnet die ältere Dame, welche 99 davon ausging, dass zwischen ihr selber und G.________ über das Arbeitsverhält- nis hinaus eine Freundschaft bestand, ins Auge. Die Mitglieder der Familie T.________ wussten genau, dass die Zivilklägerin ihre Bitten um finanzielle Unter- stützung in vorgespiegelter echter Not nicht ausschlagen würde. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei aufgrund der Persönlichkeit der Zivilklägerin überhaupt um den verwerflichsten und gemeinsten Fall sämtlicher gewerbsmässi- ger Betrüge. In Bezug auf die subjektive Tatschwere gilt es festzuhalten, dass die Berufungs- führerin wiederum direktvorsätzlich handelte. Ihre Beweggründe waren auch in die- sem Fall allein egoistischer Natur; sie wollte sich zusammen mit ihren Eltern mit dem ertrogenen Geld einen luxuriösen Lebensstil leisten, für welchen sie als Ar- beitslose ohne Ausbildung nicht das nötige Kleingeld hatte. Auch in Bezug auf diesen Betrug ist zu berücksichtigen, dass die Deliktsperiode schon lange zurück liegt (Mai bis November 2001), was strafmindernd im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigen ist. Dieser Fall alleine wäre nach Auffassung der Kammer mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der nahen Verjährung, ist die verbleibende Strafe von 9 Monaten im Umfang von 6 Monaten, d.h. mit dem üblichen Asperationsfaktor von 2/3, zu aspe- rieren, womit sich die Einsatzstrafe auf 30 Monate erhöht. 23.2.2 Täterkomponenten und Zwischenfazit Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten. 23.3 Gewerbsmässiger Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 C.________ sowie z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 D.________ (WSG I) 23.3.1 Vorbemerkungen Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, als dass es sinnvoll ist, die Schuldsprüche z.N.d. Straf- und Zivilkläger 1 + 2 als Gesamtpaket zu beurteilen, mithin eine Tatgruppe zu bilden, zumal der Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 sachverhaltlich nicht von den seinen Bruder betreffenden Ereignissen zu trennen ist. 23.3.2 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist wiederum zunächst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zu beurteilen. Die Berufungsführerin ertrog innert der Dauer von rund zwei Jahren CHF 200‘000.00. Insbesondere den Straf- und Zivil- kläger 1 brachte die Berufungsführerin mit ihrem betrügerischen Handeln in grosse finanzielle Not und gefährdete sogar die Existenz seines Bauernhofes. In Bezug 100 auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass die Beru- fungsführerin im Straf- und Zivilkläger 1 ein leicht zu betrügendes Opfer fand und diesen äusserst geschickt manipulierte. Durch ihr Handeln hat sie auch die Freundschaft zwischen AD.________ und dem Straf- und Zivilkläger 1 zerstört. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass die Berufungsführerin den Straf- und Zivilklä- ger 1 derart entreicherte, dass dieser darauf angewiesen war, von Dritten deren Geld erhältlich zu machen, um die vermeintliche grosse Erbschaft auslösen zu können. So brachte er denn auch seinen Bruder, den Straf- und Zivilkläger 2, dazu, bei der Berufungsführerin «zu investieren». Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Be- rufungsführerin mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Sie bezog allein deshalb Geld von den Straf- und Zivilklägern 1 + 2, um sich ein schönes Leben leisten zu können, ohne dafür arbeiten zu müssen. Da der gewerbsmässige Betrug z.N.d. Straf- und Zivilkläger 1 + 2 erst ab dem Jahr 2007 stattfand, ist für den Zeitablauf keine Reduktion mehr zu gewähren. Allein für diesen Fall wäre nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen. Davon sind 10 Monate zu asperieren, womit sich die Ein- satzstrafe auf 40 Monate erhöht. 23.3.3 Täterkomponenten und Zwischenfazit Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 40 Monaten. 23.4 Betrug z.N.v. L.________ 23.4.1 Tatkomponenten Der Deliktsbetrag ist in diesem Fall vergleichsweise eher klein (CHF 4‘000.00). In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin ihr Opfer unter den Arbeitskollegen ihres damaligen Lebenspartners suchte und fand und damit nicht nur L.________ finanziell schädig- te, sondern auch AD.________ an seinem Arbeitsplatz unmöglich dastehen liess (WSG I pag. 19 585). Dies zeigt auf, dass es die Berufungsführerin nicht kümmer- te, in was für eine Lage sie die ihr nahestehenden Personen brachte bzw. ob sie deren Freundschaften zerstörte. Ihr ging es einzig und alleine um die Erlangung neuer Gelder, damit sie ihren luxuriösen Lebensstil finanzieren konnte. Sie handel- te damit auch in diesem Fall direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweg- gründen. Für den Betrug z.N.v. L.________ alleine wäre eine Freiheitsstrafe von 1,5 Mona- ten auszufällen. Dieses Strafmass ist im Umfang von 1 Monat zu asperieren, womit sich die Einsatzstrafe auf 41 Monate erhöht. 101 23.4.2 Täterkomponenten und Zwischenfazit Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 41 Monaten. 23.5 Betrug z.N.d. M.________ (Malergeschäft) 23.5.1 Tatkomponenten Auch in Bezug auf diesen Betrug ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einer Deliktssumme von CHF 4‘835.15 verglichen mit den anderen Betrügen eher klein. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs zu keinen speziellen Bemerkungen Anlass gibt. Zum Nach- teil der Berufungsführerin wirkt sich aus, dass sie während hängigem Strafverfah- ren delinquierte (die Strafanzeige erfolgte im Jahr 2009, den Betrug z.N.d. M.________ (Malergeschäft) beging die Berufungsführerin im Mai/Juni 2011). Die- sen Fall isoliert gewichtet die Kammer mit 1,5 Monaten, wovon 1 Monat zu aspe- rieren ist. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit auf 42 Monate. 23.5.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 42 Monaten. 23.6 Urkundenfälschung und Geldwäscherei 23.6.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei Urkundenfälschungen und Geldwäscherei um typische Begleitdelikte zu den Betrügen handelt, weshalb sie in Bezug auf die Strafzumessung nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Die Berufungsführerin hat sich sechs Urkundenfälschungen zu Schulden kom- men lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschungen nicht beson- ders geschickt bzw. mit einer besonderen Raffinesse gemacht wurden, das Ver- schulden mithin nicht allzu gross ist. Für die Urkundenfälschungen ist deshalb eine Strafe von 3 Monaten zu veranschlagen, welche im Umfang von 2 Monaten zu as- perieren ist. Für die Geldwäscherei erscheint eine Strafe von 1,5 Monaten angemessen, davon ist 1 Monat zu asperieren. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit auf 45 Monate. 23.6.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es für sämtliche Delikte aus dem Verfahren WSG I bei einer Einsatzstrafe von 45 Monaten. 102 23.7 Gewerbsmässiger Betrug z.N.v. C.________ (WSG II) 23.7.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einzugehen; dieses ist angesichts des hohen Deliktsbetra- ges von CHF 569‘850.00 als sehr gross zu bezeichnen. Ausserdem hat die Beru- fungsführerin einen bereits finanziell angeschlagenen Mann selbst nach dem Ein- greifen der Strafverfolgungsbehörden während Jahren noch weiter ausgenommen. Dabei wusste die Berufungsführerin genau, dass sie den Straf- und Zivilkläger 1 mit ihren Handlungen in ein immer grösseres finanzielles Elend stürzte, seinen Hof und seine Existenz damit stark gefährdete. Sie wusste auch, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 seinerseits Freunde und Verwandte um Geld bitten musste, um ihren im- mer wieder gestellten finanziellen Forderungen gerecht zu werden. Was die Art und Weise der Herbeiführung anbelangt, so setzte die Berufungsführerin ver- schiedene Druckmittel ein, um an ihr Ziel zu gelangen; sie schreckte insbesondere auch nicht davor zurück, dem Straf- und Zivilkläger 1 mit Selbstmord zu drohen. Zwar setzte sie im Verfahren WSG II im Unterschied zum Verfahren WSG I keine gefälschten Dokumente ein, doch war dies auch gar nicht mehr notwendig, zumal sie quasi auf dem Fundament der im ersten Verfahren aufgebauten Lügenge- schichten aufbauen und weiter betrügen konnte. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Be- rufungsführerin direktvorsätzlich handelte, wobei ihre Beweggründe rein egoisti- scher Natur waren. Sie finanzierte sich mit dem Geld des Straf- und Zivilklägers 1 ihre unangebrachten Luxusbedürfnisse und unterhielt damit nicht nur sich selber, sondern auch ihre Eltern währen der Dauer von mehreren Jahren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel. An den Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 anknüpfend geht die Kammer mithin von 24 Monaten aus. 23.7.2 Täterkomponenten Zum Vorleben verweist die Kammer mit der Vorinstanz vorab auf die Ausführun- gen im Verfahren WSG I (vgl. WSG II pag. 18 268 mit Verweis auf WSG I pag. 19 586). Die Staatsanwaltschaft machte in der oberinstanzlichen Verhandlung je- doch zu Recht geltend, dass einige Aspekte bei der Täterkomponente durch die Vorinstanz zu milde beurteilt worden seien. Konkret führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Deliktszeitraum des Verfahrens WSG II die Zeit vor dem Urteil i.S. WSG 14 1 - 3 (WSG I) beschlage, die Berufungsführerin mithin während der Stra- funtersuchung und auch noch nach der Anklageerhebung delinquiert habe (pag. 19 887). Die Kammer hält denn auch ergänzend fest, dass die Berufungsführerin – absolut unbeeindruckt vom seit dem Jahr 2009 gegen sie und ihre Eltern geführten umfangreichen und komplexen Strafverfahren (W 11 48 bzw. WSG 14 1 - 3) – schamlos weiter delinquierte. Erschwerend kommt noch hinzu, dass sie ausge- rechnet zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 delinquierte, wegen welchem 103 das erste Strafverfahren WSG I durch seinen Bruder Dr. iur. E.________ bzw. durch dessen Anzeige überhaupt erst ins Rollen gebracht wurde. Erst die Verhaf- tung am 24.06.2014 stoppte die Berufungsführerin endlich in ihrem deliktischen Handeln. Ein solches Verhalten zeugt von völliger Einsichtslosigkeit und muss sich massiv straferhöhend auswirken. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz aus, dass die Berufungsführerin zwar Aussagen gemacht habe, diese aber unglaubhaft seien und weder von Reue noch von Einsicht zeugen würden. Auch in diesem Ver- fahren habe sie sich selbst mit zunehmender Intensität als Opfer von S.________ und vom Straf- und Zivilkläger 1 dargestellt. Zudem gebe es keinerlei ernsthafte Bemühungen, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Das teilweise Eingestehen, dass sie dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 100‘000.00 schulde, ändere an dieser Einschätzung nichts. Zusammenfassend gebe es unter diesem Strafzumessungs- punkt nichts, was für die Berufungsführerin spreche (vgl. WSG II pag. 18 268 f.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist vor allem darauf, wie das rein taktische Eingeständnis einer Schuld von angeblich CHF 100‘000.00 zustande gekommen ist. Zur aktuellen Lebenssituation hielt die Vorinstanz weiter fest, dass die Beru- fungsführerin seit dem 25.06.2014 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei, wo- bei sie lediglich Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Anwalt habe, weitere Aussen- kontakte existierten nicht. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsführerin ihr Leben nach einer Entlassung aus der Haft in dem Sinne in den Griff bekommen würde, als dass sie an ihrem bisherigen Lebensstil etwas än- dern würde (vgl. WSG II pag. 18 269). Die Kammer schliesst sich dieser Einschät- zung an und hält ergänzend fest, dass der unter VI.22.2 Täterkomponenten hiervor erwähnte aktuelle Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern sowie auch der Bericht der Gefängnisseelsorgerin keine anderen Schlüsse zulassen. Wie bereits ausgeführt, hegt die Kammer insbesondere Zweifel daran, dass die Berufungsfüh- rerin begriffen hat, dass das Geld, welches man für Ferien, Reisen und anderen Luxus auszugeben gedenkt, zuerst im Rahmen einer legalen Arbeitstätigkeit ver- dient werden muss. Was das Kriterium der Strafempfindlichkeit anbelangt, so hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsführerin 42 Jahre alt, gesund, ledig und kinderlos sei. Damit seien keine Umstände ersichtlich, welche die Strafempfindlichkeit erhöhen würden. Ihre Mutter sei zwar krank, jedoch nicht zwangsläufig auf die Hilfe ihrer Tochter an- gewiesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Grund für eine Strafreduktion. Die Strafempfindlichkeit sei somit als durchschnittlich zu bewerten und als neutral zu gewichten (vgl. WSG II pag. 18 269). Die Kammer kann sich auch diesen Ausführungen anschliessen. Nach der Vorinstanz sind auch keine sonstigen Strafmilderungsgründe ersicht- lich (vgl. WSG II pag. 18 269). Die Kammer pflichtet auch dieser Feststellung bei. Insbesondere ist die Berufungsführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachten voll schuldfähig, was ebenfalls neutral zu werten ist. 104 Damit wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 6 Monaten zu Ungunsten der Berufungsführerin, mithin straferhöhend aus, womit sich die Strafe für den ge- werbsmässigen Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 (WSG II) nach Berücksichti- gung der Täterkomponenten auf 30 Monate erhöht. Der Asperationsfaktor beträgt aber vorliegend nur 50%, da der Straf- und Zivilkläger 1 bereits im Verfahren WSG I einer von mehreren Geschädigten war. Es sind somit 15 Monate asperie- renderweise zu berücksichtigen. 24. Gesamtfreiheitsstrafe Für sämtliche Delikte ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (= 45 Monate + 15 Monate) bzw. 5 Jahren. 25. Anrechnung ausgestandene Untersuchung- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 710 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VII. Zivilpunkt 26. Schadenersatzforderung Dr. iur. E.________ beantragte mit Eingabe vom 28.04.2016 im Namen und im Auf- trag des Straf- und Zivilklägers 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 569‘050.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27.07.2014 (pag. 19 808). Damit hat er seine ursprüng- liche Forderung um CHF 8‘800.00 reduziert. Die Verteidigung führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Berufungs- führerin anerkenne die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers aus dem Verfahren WSG 15 5 nicht. Der vom Straf- und Zivilkläger 1 genannte Betrag sei nicht belegt und könne sicher nicht stimmen. Die Zivilklage sei mit andern Worten nicht spruch- reif und die Zivilforderung daher entweder abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (WSG I pag. 19 883). Nach Auffassung der Kammer sind die Anspruchsvoraussetzungen für Schadener- satz auf der Grundlage der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung zu bejahen. Die Berufungsführerin ist entsprechend in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung von CHF 569‘050.00 Schadenersatz zu- züglich 5% Zins seit dem 27.07.2014 an den Straf- und Zivilkläger 1 zu verurteilen. Für die Beurteilung der Zivilklage rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. 105 27. Entschädigung der Privatklägerschaft 27.1 Grundlage Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 27.2 Straf- und Zivilkläger 1 C.________ Zufolge seines vollständigen Obsiegens hat der Straf- und Zivilkläger 1 gegenüber der Berufungsführerin Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten in den erst- und im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat seine Entschädigungsforderung für die erst- und das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘500.00 beziffert (pag. 19 808). Die Kammer erachtet den Aufwand von Dr. iur. E.________ wegen seines Wirkens für beide Brüder lediglich im Umfang von CHF 2‘200.00 als gegeben. Die Berufungsführerin ist daher zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 für die beiden erstinstanzlichen und das oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger 1 C.________ zu verurteilen (Art. 433 StPO), wobei G.________ bis zum Betrag von CHF 1‘000.00 solidarisch haftbar ist. 27.3 Straf- und Zivilkläger 2 D.________ Zufolge seines vollständigen Obsiegens hat der Straf- und Zivilkläger 2 gegenüber der Berufungsführerin Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat seine Entschädigungsforderung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 beziffert (pag. 19 809). Die Kammer erachtet den Aufwand von Dr. iur. E.________ abermals lediglich im Um- fang von CHF 600.00 als gegeben. Die Berufungsführerin ist daher zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 600.00 für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren an den Straf- und Zivilkläger 2 D.________ zu verurteilen (Art. 433 StPO). VIII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind der Berufungsführerin die auf sie entfallen- den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘078.40 (CHF 34‘239.20 + CHF 20‘839.20; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘000.00 zufolge ihres Unterlie- 106 gens ebenfalls vollumfänglich der Berufungsführerin aufzuerlegen. Die Einstellun- gen infolge Verjährung rechtfertigen keine Kostenausscheidung. 29. Entschädigung Fürsprecher B.________ Erstinstanzlich wird die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Verfahren WSG 14 1 - 3 auf CHF 22‘267.00 und für das Verfahren WSG 15 5 auf CHF 17‘989.45 festgesetzt. Die Berufungsführerin hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren WSG 14 1 - 3 ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘267.00 zurück- zuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 hat die Beru- fungsführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘989.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘050.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar grundsätzlich gestützt auf die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote festgesetzt (vgl. pag. 19 892). Die geltend gemachten 62,15 Stunden Aufwand sind aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer auf 60 Stunden zu kürzen. Ansonsten erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als dem gebotenen Aufwand entspre- chend, mithin angemessen. Insgesamt werden somit für das oberinstanzliche Ver- fahren 60 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamt- haft einem Betrag von CHF 13‘671.85 entspricht. Die Berufungsführerin hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 13‘671.85 zurückzuzahlen und Fürspre- cher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 3‘240.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen Das grüne Notizbuch (WSG 14 1-3), das Hello-Kitty Adressbuch (WSG 15 5) und der Schweizer Pass (.________; WSG 15 5) sind nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten der Berufungsführerin zu geben. Die Zustimmung zur Löschung der beiden erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und PCN Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 107 Zur Sicherung des Strafvollzugs ist bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicher- heitshaft anzuordnen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. dazu den separat begründe- ten Beschluss ad Sicherheitshaft vom 03.06.2016). 108 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 15.08.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo sowie teilweise gemeinsam mit G.________ begangen, im Deliktsbetrag von CHF 47‘400.00, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen dem 05.04.2007 und dem 17.04.2009 in BQ.________, BR.________ und evtl. an- derswo, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 185‘500.00 (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, 2.2.1. anfangs September 2004 (Vergütungsauftrag der P.________ (Bank) vom 31.08.2004; Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2.2. anfangs Januar 2005 (Beleg der P.________ (Bank) vom 05.01.2005; Ziff. II.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2.3. im Oktober 2006 (Beleg «Kontostand» der P.________ (Bank) vom 05.10.2006; Ziff. II.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2.4. im März 2008 (Schreiben der Q.________ (Bank) vom 29.02.2008; Ziff. II.4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2.5. im November 2008 (Schreiben der R.________ (Bank) vom 12.11.2008; Ziff. II.4.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2.6. im April 2009 (Schreiben und Überweisungsbeleg der Q.________ (Bank) vom 17.04.2009; Ziff. II.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 3. festgestellt wurde, dass A.________, G.________ und H.________ anerkennen, der Zivilklägerin F.________ CHF 96‘000.00 zuzüglich 2% Zins zu schulden, unter soli- darischer Haftbarkeit (Ziff. XI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 109 4. A.________, G.________ und H.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verurteilt wurden, der Zivilklägerin F.________ auf dem geschuldeten Betrag ab dem 09.11.2011 einen Zins von 2% und eine Entschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. XI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. festgestellt wurde, dass A.________ anerkennt, dem Straf- und Zivilklä- ger C.________ CHF 131‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schul- den (Ziff. XI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde, dem Straf- und Zivilkläger C.________ CHF 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu bezahlen (Ziff. XI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7. festgestellt wurde, dass A.________ anerkennt, dem Straf- und Zivilklä- ger D.________ CHF 15‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden (Ziff. XI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. XI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); II. 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeb- lich begangen am 28.02.2001 in BF.________ zum Nachteil von O.________ im De- liktsbetrag von CHF 8‘500.00 wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. 2. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeb- lich begangen am 19./22.05.2001 in BF.________ zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen 110 1.1. zwischen dem 10.08.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________, gemeinsam mit G.________ und teilweise gemeinsam mit H.________ zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 91‘000.00; 1.2. zwischen ca. 14.07.2004 und dem 17.01.2005 in BL.________ und BC.________, teilweise gemeinsam begangen mit G.________ und H.________ zum Nachteil von J.________ und K.________, im Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00; 1.3. im August 2007 in BZ.________ zum Nachteil von D.________, im Deliktsbe- trag von CHF 15‘000.00; 1.4. zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00; 2. des Betrugs, mehrfach begangen 2.1. am 12.08.2009 in CA.________ zum Nachteil von L.________, im Deliktsbe- trag von CHF 4‘000.00; 2.2. im Mai/Juni 2011 in BH.________ zum Nachteil von N.________, im Deliktsbe- trag von CHF 4‘835.15; 3. der Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ begangen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95; und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 und 305bis Ziff. 1 StGB; 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 710 Ta- gen. 2. Zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 55‘078.40 (CHF 34‘239.20 + CHF 20‘839.20; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 111 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz WSG 14 1 - 3 Leistungen ab 6.5.2013 Stunden Satz amtliche Entschädigung 99.65200.00 CHF 19'930.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 687.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'617.60 CHF 1'649.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'267.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren WSG 14 1 - 3 ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘267.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Erste Instanz WSG 15 5 Leistungen ab 25.06.2014 Stunden Satz amtliche Entschädigung 75.00 200.00 CHF 15'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'656.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'656.90 CHF 1'332.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'989.45 volles Honorar CHF 18'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'656.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'406.90 CHF 1'632.55 Total CHF 22'039.45 nachforderbarer Betrag CHF 4'050.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘989.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘050.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 112 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 60.00 200.00 CHF 12'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 659.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'659.10 CHF 1'012.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'671.85 volles Honorar CHF 15'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 659.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'659.10 CHF 1'252.75 Total CHF 16'911.85 nachforderbarer Betrag CHF 3'240.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘671.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘240.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung von CHF 569‘050.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 27.07.2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt. 2. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 für die erstinstanzlichen und das oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilklä- ger C.________ verurteilt (Art. 433 StPO), wobei G.________ bis zum Betrag von CHF 1‘000.00 solidarisch haftbar ist. 3. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 600.00 für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger D.________ verurteilt (Art. 433 StPO). 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Das grüne Notizbuch (WSG 14 1 - 3), das Hello-Kitty Adressbuch (WSG 15 5) und der Schweizer Pass (________; WSG 15 5) werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten der A.________ gegeben. 113 2. Die Zustimmung zur Löschung der beiden erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und PCN Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicher- heitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. dazu den separat begründeten Beschluss ad Sicherheitshaft vom 03.06.2016). 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (unter Beilage des separat be- gründeten Beschlusses ad Sicherheitshaft) - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage des separat begründeten Beschlus- ses ad Sicherheitshaft) - den Straf- und Zivilklägern C.________ und D.________, beide v.d. Dr. iur. E.________ - der Zivilklägerin F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz (unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV; unverzüg- lich, Dispositiv und Motiv, unter Beilage des separat begründeten Beschlusses ad Sicherheitshaft) - dem Regionalgefängnis Bern (unverzüglich, vorab per Fax, nur Dispositiv, unter Beilage des separat begründeten Beschlusses ad Sicherheitshaft) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; unverzüglich, nur Dispositiv) Bern, 3. Juni 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 23. November 2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Garo 114 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 115