29 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘524.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘020.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: