2. Es wird eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 12. Mai 2014 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: