28 II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 122, 123 Ziff. 1 und 2, 126, 129, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 301 Tagen wird im Umfang von 301 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.