Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘020.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft ist gestützt auf die von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Honorarnote zu bestimmen (pag. 1134).