9. Entschädigungen Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Honorarnote (pag. 1333 ff.) festgesetzt. Insgesamt sind somit für das oberinstanzliche Verfahren 18,9 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen zu entschädigen, was gesamthaft CHF 4‘524.90 entspricht. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.______