8. Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sind zufolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen.