Es besteht insofern zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass, die stationäre Suchtbehandlung ausserplanmässig abzubrechen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann der Berufungsführer die Aufhebung bzw. den Abbruch der stationären Massnahme auch nicht damit erzwingen, dass er sagt, er mache nun nicht mehr mit. Bei einer Suchttherapie geht es immer auch um Langfristigkeit und Nachhaltigkeit; vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der bisherige Behandlungsverlauf, mag er auch von den ursprünglichen – ohnehin nicht