vom 18.08.2015 hiervor). Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung aus Sicht der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt richtig und diese bislang erfolgreich war bzw. der Berufungsführer bereits wichtige Fortschritte gemacht und Behandlungserfolge erzielt hat. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme ist ausserdem gestützt auf das Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 auch unter den heutigen Gegebenheiten noch angemessen. Es besteht insofern zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass, die stationäre Suchtbehandlung ausserplanmässig abzubrechen.