_ hält im Ergänzungsgutachten vom 18.08.2015 zwar fest, dass die gerichtlich angeordnete stationäre Suchtbehandlung sowie namentlich der aktuelle und weiter geplante Vollzug dieser Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen seinen Empfehlungen vom 10.10.2013 entsprechen würden (pag. 1250), bestätigt aber auch, dass der Berufungsführer zum heutigen Zeitpunkt eigentlich schon so weit sei, dass er bedingt entlassen werden könne (vgl. dazu 7.3.8 Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 hiervor).