Seitens der Vollzugsbehörde hätte gemäss den gutachterlichen Empfehlungen bei gegebenen Voraussetzungen bereits nach einer maximal sechsmonatigen stationären Entwöhnung auf die bedingte Entlassung des Berufungsführers hingearbeitet werden müssen. Dr. med. E.________ hält im Ergänzungsgutachten vom 18.08.2015 zwar fest, dass die gerichtlich angeordnete stationäre Suchtbehandlung sowie namentlich der aktuelle und weiter geplante Vollzug dieser Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen seinen Empfehlungen vom 10.10.2013 entsprechen würden (pag.