Die Vorinstanz hat mit anderen Worten zu Recht eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der bisherige Vollzug der stationären Suchtbehandlung im Massnahmenzentrum St. Johannsen viel länger dauerte als ursprünglich mit Gutachten vom 10.10.2013 (pag. 205 ff.) empfohlen (drei bis sechs Monate). Seitens der Vollzugsbehörde hätte gemäss den gutachterlichen Empfehlungen bei gegebenen Voraussetzungen bereits nach einer maximal sechsmonatigen stationären Entwöhnung auf die bedingte Entlassung des Berufungsführers hingearbeitet werden müssen.