Insofern ist auch das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Und schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. zu bejahen; das Interesse der Gesellschaft, insbesondere der Familie des Berufungsführers, am Schutz vor weiteren durch den Berufungsführer in alkoholisiertem Zustand ausgeübten, mit den Anlasstaten vergleichbaren Verbrechen, rechtfertigt eindeutig den Eingriff in die Rechte des Berufungsführers. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten zu Recht eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.