im Gutachten vom 10.10.2013 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung erforderlich war, eine ambulante mithin nicht ausgereicht hätte (vgl. 7.1 Erwägungen der Vorinstanz hiervor). Insbesondere kam auch eine ambulante Suchtbehandlung mit stationärer Einleitung i.S.v. Art. 63 Abs. 3 StGB nicht in Frage, da eine solche bloss zwei Monate hätten dauern dürfen, gemäss Gutachter aber eine stationäre Entwöhnungstherapie von mindestens drei bis sechs Monate notwendig war. Insofern ist auch das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt.