22 die vom Gutachter empfohlene Maximaldauer von drei bis sechs Monate fokussiert hatte. Dass der Berufungsführer insofern enttäuscht ist, ist verständlich (vgl. dazu 7.3.12 Angaben des Berufungsführers an der oberinstanzlichen Verhandlung hiervor). Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, als dass gestützt auf die eindeutigen Empfehlungen von Dr. med. E.________ im Gutachten vom 10.10.2013 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung erforderlich war, eine ambulante mithin nicht ausgereicht hätte (vgl. 7.1 Erwägungen der Vorinstanz hiervor).