_, wonach eine drei bis sechs monatige stationäre Entwöhnungsphase mit anschliessender ambulanter Betreuung anzuordnen sei, anbelangt, so ist diese nach Auffassung der Kammer so gar nicht durchführbar, da sie keiner gesetzlich vorgesehenen stationären Therapieform entspricht. Insbesondere sieht auch die Vollzugsplanung des Massnahmenzentrums St. Johannsen kein solches Konzept vor. Bislang hat allein die erste Phase, bzw. die sechs Monate, welche der Berufungsführer auf der Beobachtungsund Triagestation verbracht hat, bereits länger gedauert, als die von Dr. med. E.________ ursprünglich mit Gutachten vom 10.10.2013 empfohlene stationäre Entwöhnungsphase von drei bis sechs Monaten.