Während Dr. med. E.________ weiter schreibt, eine bedingte Entlassung sei schon im heutigen Zeitpunkt bei gegebenen Voraussetzungen (tragfähiges Setting im sozialen und im therapeutischen Bereich) vertretbar, hat die Vollzugsbehörde dem Berufungsführer zudem auf Antrag des Massnahmenzentrums St. Johannsen hin bereits die nächsten Progressionsstufen gewährt (vgl. die Verfügung der ASMV vom 24.11.2015 [pag. 1300 ff.]). Sowohl Dr. med. E.________, als auch die Therapeuten des Massnahmenzentrums St. Johannsen, halten zudem fest, der Berufungsführer habe sich Strategien zur Vermeidung von Alkoholkonsum erarbeitet.