21 Teilgehalt Eignung ohne Weiteres bejaht werden kann, ist näher zu prüfen, ob auch Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben sind. Nach Lektüre sämtlicher Berichte und Gutachten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Berufungsführer seit der erstinstanzlichen Verurteilung am 08.07.2014 im Rahmen der angeordneten stationären Suchtbehandlung wesentliche Fortschritte erzielt hat, welche es ihm unter anderem ermöglicht haben, in den Progressionsstufen des Massnahmenzentrums St. Johannsen voranzuschreiten.