Dr. med. E.________ hat zudem im Rahmen der Ergänzungsbegutachtung die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit in Form der Dipsomanie bestätigt, womit eine Abhängigkeit von Suchtstoffen i.S.v. Art. 60 Abs. 1 StGB zu bejahen ist (7.3.8. Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 08.08.2015 hiervor). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass auch der Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der Alkoholabhängigkeit zu bejahen ist. Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt ist. Während der