249 ff.). Vor diesem Hintergrund reichen die im Rahmen der Therapie bislang erzielten Fortschritte nach Auffassung der Kammer nicht aus, um mit rechtsgenüglicher Sicherheit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgehen zu können. Der teilbedingte Vollzug kann somit nicht gewährt werden (Art. 43 StGB; vgl. auch 7.2.2 Generalstaatsanwaltschaft hiervor). Vorab kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zum Ganzen pag. 1093 f. bzw. 7.1 Erwägungen der Vorinstanz hiervor). Es handelt sich bei den Anlasstaten um Verbrechen und Vergehen. Dr. med. E.__