Die Alkoholproblematik hat sich beim Berufungsführer denn auch schon seit geraumer Zeit manifestiert und gewisse Verhaltensmuster haben sich verfestigt. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass selbst schwerwiegende Vorkommnisse – wie beispielswiese der Vorfall, als der Berufungsführer einen Polizisten entwaffnet und diesem die Waffe in den Mund gesteckt hat, worauf er von einer Polizistin angeschossen wurde – diesen nicht davon abhalten konnten, Alkohol im Übermass zu konsumieren (vgl. dazu die eigenen Schilderungen des Berufungsführers, wiedergegeben im Gutachten vom 10.10.2013, pag. 249 ff.).