Deliktsarbeit habe noch keine stattgefunden (pag. 1292). Der Berufungsführer schätze weiterhin sein Delikt als einmaligen Ausrutscher ein und erkenne keine Notwendigkeit, die genaueren Umstände, die dazu geführt hätten, zu erarbeiten. Aus klinisch-therapeutischer Sicht scheine die schrittweise Umsetzung