Im Rahmen des Berichts des psychiatrisch-psychologischen Diensts wird ausgeführt, der Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), welcher vom Gutachter klar verneint worden sei, habe sich auch im weiteren Verlauf der Therapie nicht erhärtet (pag. 1291). Der Berufungsführer sehe auch weiterhin den Sinn und die Notwendigkeit der ihm verordneten Massnahme nicht ein. Trotzdem habe er sich aber einlassen und wichtige Fortschritte erzielen können (pag. 1291). Deliktsarbeit habe noch keine stattgefunden (pag.