Schliesslich kommt Dr. med. E.________ in seinem Ergänzungsgutachten in Beantwortung der gestellten Fragen zum Schluss, dass die angeordnete stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB den gutachterlichen Empfehlungen vom 10.10.2013 entspreche (pag. 1250). Es hätten durch die Therapie in Bezug auf die Störungseinsicht klare Fortschritte und eine positive Entwicklung erzielt werden können. Unter Berücksichtigung dieser Daten könne nun eben eine Entlassung aus der stationären Massnahme empfohlen werden, mit anschliessender Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (vgl. dazu pag. 1250 f. sowie auch bereits pag. 1243).