Sollten die erwähnten Auflagen erfüllt sein, könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung aus der stationären Massnahme bereits befürwortet werden, wobei die empfohlene ambulante Behandlung inklusive empfohlenen Abstinenzkontrollen über einen längeren Zeitraum von drei bis vier Jahren im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB durchgeführt werden sollte (pag. 1243). Im Falle einer Entlassung sollten die therapeutischen Massnahmen als Auflage durch die einweisende Behörde klar ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Therapieverlaufs und des Behandlungserfolgs – so Dr. med.