spricht gesamthaft von einer positiven Entwicklung in der stationären Therapie. Er erachtet eine Entlassung aus der stationären Massnahme als durchaus vertretbar mit einer anschliessenden Weiterführung einer ambulanten Behandlung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien (pag. 1243): Es empfehle sich, dass der Berufungsführer nun rasche Progressionsschritte absolviere im Sinne unbegleiteter Urlaube sowie Wochenendurlaube. In diesem Zeitraum (Maximum sechs Monate) sollte die Abstinenzkontrolle nicht nur mit Atemlufttests, sondern auch mittels Haaranalyse durchgeführt werden.