Es sei dem Berufungsführer im Rahmen der Begutachtung durchaus gelungen, rückfallprophylaktische Strategien darlegen zu können, die einfach strukturiert, im Alltag aber praktisch umsetzbar gewesen seien. Die geltend gemachten Überlegungsweisen, dass er sich im Voraus auf die mögliche Situation vorbereite, in welcher Alkohol konsumiert werden könnte, um zum Alkohol nein sagen zu können, sei als positiver Therapieschnitt [recte: Therapieschritt] zu beurteilen.