Weder habe eine Analyse seines Trinkverhaltens gemacht werden können, da er dieses bagatellisiere, noch habe an Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz oder am Umgang bei einem Rückfall gearbeitet werden können (pag. 1171). Schliesslich wird festgehalten, man stehe erst am Anfang eines längeren therapeutischen Prozesses, es bestehe noch keine Störungseinsicht und kein Therapieauftrag seitens des Berufungsführers und es habe noch keine deliktspezifische Arbeit gemacht werden können. Ein zeitlicher Rahmen könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Zur Frage, wie sich die behandelnde Psychotherapeutin zu den gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. E.___